Abschaffung des Pull-Effekts für Illegale in der Sozialversicherung

ShortId
25.423
Id
20250423
Updated
18.02.2026 15:05
Language
de
Title
Abschaffung des Pull-Effekts für Illegale in der Sozialversicherung
AdditionalIndexing
2811;2836
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Renten der 1. Säule (AHV und IV) sind in der Schweiz als Volksversicherung konzipiert und werden auch an rechtswidrig Anwesende oder an ausländische Staatsangehörige ohne gültige ordentliche ausländerrechtliche Bewilligung ausbezahlt. Für eine AHV-Rente reicht die Beitragsdauer von einem Jahr aufgrund Erwerbstätigkeit (auch in Form von Erziehungs- und Betreuungsgutschriften oder wenn der Ehegatte den doppelten Mindestbeitrag entrichtet). Für die IV-Rente reichen drei Beitragsjahre, wobei auch EU/EFTA-Beitragszeiten angerechnet werden. Erforderlich ist zudem Wohnsitz in der Schweiz, nicht aber ein legaler Aufenthalt oder eine gültige ordentliche ausländerrechtliche Bewilligung. IV- und AHV-Renten werden grundsätzlich auch ins Ausland ausbezahlt, wenn jemand die EU/EFTA-Staatsbürgerschaft besitzt oder ein Sozialversicherungsabkommen mit der Schweiz besteht. Dies führt zu erheblichen Fehlanreizen und einem Pull-Effekt, zumal die Renten nicht kaufkraftbereinigt werden. Gem. Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit wurden 2023 ca. 50'000 Personen an der Grenze aufgegriffen, die illegal einreisen wollten. Die insgesamt rechtswidrig Anwesenden sind entsprechend um ein Vielfaches höher. Die Unia geht davon aus, dass in der Schweiz aktuell ungefähr 150'000 Menschen ohne gültige Aufenthaltsbewilligung wohnen. Es geht nicht an, dass Illegale mehrfach gegen das Gesetz verstossen (illegaler Aufenthalt sowie illegale Erwerbstätigkeit) und trotzdem eine lebenslange Schweizer-Rente erhalten. Dies führt im Ausland zu unerwünschten Begehrlichkeiten, da die Anspruchsvoraussetzungen extrem niederschwellig &nbsp;und die Erwartungshaltung entsprechend hoch sind. Damit steigt der Anreiz für Ausländer, rechtswidrig in die Schweiz einzureisen und illegal zu arbeiten.</p>
  • <p>Art. 1<i>a</i> Abs. 2 AHVG wird mit lit. d ergänzt:&nbsp;</p><p>d. ausländische Staatsangehörige, welche während der Beitragszeit resp. der Anrechnungszeit der gleichgestellten Substitute nicht im Besitz einer gültigen ordentlichen ausländerrechtlichen Bewilligung sind oder zum Zeitpunkt der Gesuchstellung um Ausrichtung einer Rente nicht im Besitz einer gültigen ordentlichen ausländerrechtlichen Bewilligung sind.&nbsp;</p><p>Kraft Verweises in Art. 1<i>b</i> IVG gilt diese Bestimmung auch im Anwendungsbereich der Invalidenversicherung.</p><p>Der Bundesrat wird beauftragt, die weiteren notwendigen Rechtsgrundlagen anzupassen und entsprechende Massnahmen zu ergreifen.&nbsp;</p>
  • Abschaffung des Pull-Effekts für Illegale in der Sozialversicherung
State
Beratung in Kommission des Ständerates abgeschlossen
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Renten der 1. Säule (AHV und IV) sind in der Schweiz als Volksversicherung konzipiert und werden auch an rechtswidrig Anwesende oder an ausländische Staatsangehörige ohne gültige ordentliche ausländerrechtliche Bewilligung ausbezahlt. Für eine AHV-Rente reicht die Beitragsdauer von einem Jahr aufgrund Erwerbstätigkeit (auch in Form von Erziehungs- und Betreuungsgutschriften oder wenn der Ehegatte den doppelten Mindestbeitrag entrichtet). Für die IV-Rente reichen drei Beitragsjahre, wobei auch EU/EFTA-Beitragszeiten angerechnet werden. Erforderlich ist zudem Wohnsitz in der Schweiz, nicht aber ein legaler Aufenthalt oder eine gültige ordentliche ausländerrechtliche Bewilligung. IV- und AHV-Renten werden grundsätzlich auch ins Ausland ausbezahlt, wenn jemand die EU/EFTA-Staatsbürgerschaft besitzt oder ein Sozialversicherungsabkommen mit der Schweiz besteht. Dies führt zu erheblichen Fehlanreizen und einem Pull-Effekt, zumal die Renten nicht kaufkraftbereinigt werden. Gem. Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit wurden 2023 ca. 50'000 Personen an der Grenze aufgegriffen, die illegal einreisen wollten. Die insgesamt rechtswidrig Anwesenden sind entsprechend um ein Vielfaches höher. Die Unia geht davon aus, dass in der Schweiz aktuell ungefähr 150'000 Menschen ohne gültige Aufenthaltsbewilligung wohnen. Es geht nicht an, dass Illegale mehrfach gegen das Gesetz verstossen (illegaler Aufenthalt sowie illegale Erwerbstätigkeit) und trotzdem eine lebenslange Schweizer-Rente erhalten. Dies führt im Ausland zu unerwünschten Begehrlichkeiten, da die Anspruchsvoraussetzungen extrem niederschwellig &nbsp;und die Erwartungshaltung entsprechend hoch sind. Damit steigt der Anreiz für Ausländer, rechtswidrig in die Schweiz einzureisen und illegal zu arbeiten.</p>
    • <p>Art. 1<i>a</i> Abs. 2 AHVG wird mit lit. d ergänzt:&nbsp;</p><p>d. ausländische Staatsangehörige, welche während der Beitragszeit resp. der Anrechnungszeit der gleichgestellten Substitute nicht im Besitz einer gültigen ordentlichen ausländerrechtlichen Bewilligung sind oder zum Zeitpunkt der Gesuchstellung um Ausrichtung einer Rente nicht im Besitz einer gültigen ordentlichen ausländerrechtlichen Bewilligung sind.&nbsp;</p><p>Kraft Verweises in Art. 1<i>b</i> IVG gilt diese Bestimmung auch im Anwendungsbereich der Invalidenversicherung.</p><p>Der Bundesrat wird beauftragt, die weiteren notwendigen Rechtsgrundlagen anzupassen und entsprechende Massnahmen zu ergreifen.&nbsp;</p>
    • Abschaffung des Pull-Effekts für Illegale in der Sozialversicherung

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