Folgen einer unrechtmässigen Änderung des Aufenthaltsortes des Kindes

ShortId
25.425
Id
20250425
Updated
13.01.2026 15:30
Language
de
Title
Folgen einer unrechtmässigen Änderung des Aufenthaltsortes des Kindes
AdditionalIndexing
1211;28
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Artikel 301a ZGB regelt den Wechsel des Aufenthaltsortes des Kindes bei gemeinsamer elterlicher Sorge, sieht aber keine Konsequenzen bei einem einseitigen Umzug vor. Ein einseitiger Umzug kann gegenüber dem anderen Elternteil allerdings nicht ohne dessen Zustimmung oder einen gerichtlichen Entscheid durchgesetzt werden. Die vorliegende parlamentarische Initiative soll diese Lücke schliessen, indem sie die weitere Ausübung des persönlichen Verkehrs und der elterlichen Sorge gewährleistet.</p><p>&nbsp;</p><p>Gemäss der Initiative soll derjenige Elternteil, der ohne Zustimmung umzieht, die Beförderung des Kindes übernehmen, bis die Zustimmung oder ein Entscheid vorliegt. So wird verhindert, dass bei einem einseitigen Umzug dem anderen Elternteil Einschränkungen aufgezwungen werden. Zudem wird so das Kind vor einem Abbruch der familiären Beziehung geschützt. Die Initiative gewährleistet, dass derjenige Elternteil, der gegen das Gesetz verstossen hat, in Anwendung des Störerprinzips die frühere Situation so lange wahren muss, bis eine Regularisierung stattgefunden hat.</p><p>&nbsp;</p><p>Ein solche Stärkung des Rechtsrahmens sorgt für mehr Gerechtigkeit zwischen den Eltern, überträgt dem Elternteil, der sich für den Wegzug entscheidet, die Verantwortung und stellt sicher, dass bei jedem Wechsel des Wohnorts das Kindeswohl beachtet wird.</p><p>&nbsp;</p><p>Schliesslich ermöglicht sie dem Gericht, die Aufteilung der Beförderung neu festzulegen, indem es bei einem Umzug z. B. vorschreibt, dass die Fahrten aufgeteilt werden.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (SR 210) wird wie folgt geändert:</p><p>&nbsp;</p><p>Art. 301a ZGB</p><p>&nbsp;</p><p><sup>2bis (neu)</sup> Im Fall eines einseitigen Wechsels des Aufenthaltsortes des Kindes und solange keine Zustimmung oder Genehmigung vorliegt, obliegt es dem für den Umzug verantwortlichen Elternteil, die Kinder zum vorherigen Aufenthaltsort zu bringen und von dort abzuholen, damit die elterliche Sorge und der persönliche Verkehr weiterhin ausgeübt werden können.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p><sup>5</sup>&nbsp;Soweit dies erforderlich ist, verständigen sich die Eltern unter Wahrung des Kindeswohls über eine Anpassung der Regelung der elterlichen Sorge, der Obhut, des persönlichen Verkehrs, der Verantwortung für die Beförderung und des Unterhaltsbeitrages. Können sie sich nicht einigen, entscheidet das Gericht oder die Kindesschutzbehörde.</p>
  • Folgen einer unrechtmässigen Änderung des Aufenthaltsortes des Kindes
State
In Kommission des Ständerats
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Artikel 301a ZGB regelt den Wechsel des Aufenthaltsortes des Kindes bei gemeinsamer elterlicher Sorge, sieht aber keine Konsequenzen bei einem einseitigen Umzug vor. Ein einseitiger Umzug kann gegenüber dem anderen Elternteil allerdings nicht ohne dessen Zustimmung oder einen gerichtlichen Entscheid durchgesetzt werden. Die vorliegende parlamentarische Initiative soll diese Lücke schliessen, indem sie die weitere Ausübung des persönlichen Verkehrs und der elterlichen Sorge gewährleistet.</p><p>&nbsp;</p><p>Gemäss der Initiative soll derjenige Elternteil, der ohne Zustimmung umzieht, die Beförderung des Kindes übernehmen, bis die Zustimmung oder ein Entscheid vorliegt. So wird verhindert, dass bei einem einseitigen Umzug dem anderen Elternteil Einschränkungen aufgezwungen werden. Zudem wird so das Kind vor einem Abbruch der familiären Beziehung geschützt. Die Initiative gewährleistet, dass derjenige Elternteil, der gegen das Gesetz verstossen hat, in Anwendung des Störerprinzips die frühere Situation so lange wahren muss, bis eine Regularisierung stattgefunden hat.</p><p>&nbsp;</p><p>Ein solche Stärkung des Rechtsrahmens sorgt für mehr Gerechtigkeit zwischen den Eltern, überträgt dem Elternteil, der sich für den Wegzug entscheidet, die Verantwortung und stellt sicher, dass bei jedem Wechsel des Wohnorts das Kindeswohl beachtet wird.</p><p>&nbsp;</p><p>Schliesslich ermöglicht sie dem Gericht, die Aufteilung der Beförderung neu festzulegen, indem es bei einem Umzug z. B. vorschreibt, dass die Fahrten aufgeteilt werden.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (SR 210) wird wie folgt geändert:</p><p>&nbsp;</p><p>Art. 301a ZGB</p><p>&nbsp;</p><p><sup>2bis (neu)</sup> Im Fall eines einseitigen Wechsels des Aufenthaltsortes des Kindes und solange keine Zustimmung oder Genehmigung vorliegt, obliegt es dem für den Umzug verantwortlichen Elternteil, die Kinder zum vorherigen Aufenthaltsort zu bringen und von dort abzuholen, damit die elterliche Sorge und der persönliche Verkehr weiterhin ausgeübt werden können.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p><sup>5</sup>&nbsp;Soweit dies erforderlich ist, verständigen sich die Eltern unter Wahrung des Kindeswohls über eine Anpassung der Regelung der elterlichen Sorge, der Obhut, des persönlichen Verkehrs, der Verantwortung für die Beförderung und des Unterhaltsbeitrages. Können sie sich nicht einigen, entscheidet das Gericht oder die Kindesschutzbehörde.</p>
    • Folgen einer unrechtmässigen Änderung des Aufenthaltsortes des Kindes

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