Missbräuchlichen Transfer von Ergänzungsleistungen ins Ausland verhindern

ShortId
25.429
Id
20250429
Updated
14.11.2025 03:05
Language
de
Title
Missbräuchlichen Transfer von Ergänzungsleistungen ins Ausland verhindern
AdditionalIndexing
2836;04
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Ergänzungsleistungen werden nur an Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz ausgerichtet. Die Rechtsgrundlage finden sich in ELG und ELV.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Eine Kontrolle oder Durchsetzung dieser rechtlichen Vorgabe zu Anwesenheit in der Schweiz erfolgt durch die zuständigen Behörden heute aber nur auf explizite Verdachtsmeldungen. Alles beruht auf dem Prinzip der Selbstdeklaration im Rahmen der Meldepflicht.</p><p>&nbsp;</p><p>Es kommt immer wieder vor, dass sich Personen ohne wichtigen Grund länger als die erlaubten 3 Monate und ohne Meldung an die Sozialversicherungsanstalt im Ausland aufhalten. Insbesondere ausländische Staatsangehörige haben oft eine Liegenschaft im Familienbesitz in der Heimat. Wenn sie eine IV- oder AHV-Rente erhalten, halten sie sich mehrmals im Jahr oder für längere Zeit dort auf.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Die Sozialversicherungsanstalten, aber auch die Migrationsbehörden werden darüber nicht immer ordnungsgemäss informiert. Bei voller IV- oder AHV-Rente, zu welchen akzessorische Ergänzungsleistungen ausbezahlt werden, findet - im Unterschied zum Sozialhilfebezug vor AHV-Alter, wo noch regelmässige Vorsprachen zwecks Arbeitssuche stattfinden sollten - keine Überprüfung der Anwesenheit statt.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Personen mit lediglich teilweiser IV und Resterwerbsfähigkeiten sollten sich ohnehin nicht 3 Monate im Ausland aufhalten, sondern in der Schweiz eine Teilzeiterwerbstätigkeit suchen und sich hier zur Verfügung halten. Zudem sind Ergänzungsleistungen als reine steuerfinanzierte Bedarfsleistungen, welche namhaft höher als Sozialhilfeleistungen sind, nicht dafür gedacht, längere Auslandferien/-aufenthalte zu finanzieren.&nbsp;</p>
  • <p>Die Rechtsgrundlagen sind so anzupassen, dass Bezüger von Ergänzungsleistungen mindestens alle 2 Monate persönlich und unbürokratisch bei der Wohngemeinde vorzusprechen haben, zwecks Prüfung des Anspruchs bei dauerndem Auslandaufenthalt. Wichtigen Gründe nach Art. 1a ELV bleiben vorbehalten.&nbsp;</p><p>Eine nachgewiesene Immobilität oder Erkrankung, die einen Gang zur Gemeinde verunmöglichen, gelten als Ausnahmen. Die Landesabwesenheit kann in diesen Ausnahmefällen auch anders dokumentiert werden kann.&nbsp;</p><p>Nach gehöriger Vorankündigung bei der Gemeinde und Meldung bei der zuständigen Sozialversicherungsanstalt sind längere Auslandaufenthalte bis maximal 3 Monate am Stück einmal pro Jahr zu ermöglichen.&nbsp;</p>
  • Missbräuchlichen Transfer von Ergänzungsleistungen ins Ausland verhindern
State
Zugewiesen an die behandelnde Kommission
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Ergänzungsleistungen werden nur an Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz ausgerichtet. Die Rechtsgrundlage finden sich in ELG und ELV.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Eine Kontrolle oder Durchsetzung dieser rechtlichen Vorgabe zu Anwesenheit in der Schweiz erfolgt durch die zuständigen Behörden heute aber nur auf explizite Verdachtsmeldungen. Alles beruht auf dem Prinzip der Selbstdeklaration im Rahmen der Meldepflicht.</p><p>&nbsp;</p><p>Es kommt immer wieder vor, dass sich Personen ohne wichtigen Grund länger als die erlaubten 3 Monate und ohne Meldung an die Sozialversicherungsanstalt im Ausland aufhalten. Insbesondere ausländische Staatsangehörige haben oft eine Liegenschaft im Familienbesitz in der Heimat. Wenn sie eine IV- oder AHV-Rente erhalten, halten sie sich mehrmals im Jahr oder für längere Zeit dort auf.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Die Sozialversicherungsanstalten, aber auch die Migrationsbehörden werden darüber nicht immer ordnungsgemäss informiert. Bei voller IV- oder AHV-Rente, zu welchen akzessorische Ergänzungsleistungen ausbezahlt werden, findet - im Unterschied zum Sozialhilfebezug vor AHV-Alter, wo noch regelmässige Vorsprachen zwecks Arbeitssuche stattfinden sollten - keine Überprüfung der Anwesenheit statt.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Personen mit lediglich teilweiser IV und Resterwerbsfähigkeiten sollten sich ohnehin nicht 3 Monate im Ausland aufhalten, sondern in der Schweiz eine Teilzeiterwerbstätigkeit suchen und sich hier zur Verfügung halten. Zudem sind Ergänzungsleistungen als reine steuerfinanzierte Bedarfsleistungen, welche namhaft höher als Sozialhilfeleistungen sind, nicht dafür gedacht, längere Auslandferien/-aufenthalte zu finanzieren.&nbsp;</p>
    • <p>Die Rechtsgrundlagen sind so anzupassen, dass Bezüger von Ergänzungsleistungen mindestens alle 2 Monate persönlich und unbürokratisch bei der Wohngemeinde vorzusprechen haben, zwecks Prüfung des Anspruchs bei dauerndem Auslandaufenthalt. Wichtigen Gründe nach Art. 1a ELV bleiben vorbehalten.&nbsp;</p><p>Eine nachgewiesene Immobilität oder Erkrankung, die einen Gang zur Gemeinde verunmöglichen, gelten als Ausnahmen. Die Landesabwesenheit kann in diesen Ausnahmefällen auch anders dokumentiert werden kann.&nbsp;</p><p>Nach gehöriger Vorankündigung bei der Gemeinde und Meldung bei der zuständigen Sozialversicherungsanstalt sind längere Auslandaufenthalte bis maximal 3 Monate am Stück einmal pro Jahr zu ermöglichen.&nbsp;</p>
    • Missbräuchlichen Transfer von Ergänzungsleistungen ins Ausland verhindern

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