Freizügigkeitsgesetz. Administrative Entlastung

ShortId
25.431
Id
20250431
Updated
14.11.2025 03:06
Language
de
Title
Freizügigkeitsgesetz. Administrative Entlastung
AdditionalIndexing
2836
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>In der zweiten Säule werden heute zehntausende Konten mit Kleinstbeträgen von unter 2‘000 Franken geführt. Die Bewirtschaftung dieser Konten verursacht einen hohen administrativen Aufwand mit entsprechend hohen Gebühren, die in keinem Verhältnis zu den kleinen Beträgen stehen.&nbsp;</p><p>Der Bundesrat hat das Problem offenbar erkannt und in der letzten BVG-Reform mit einer Änderung des Freizügigkeitsgesetzes vorgeschlagen, solche Kleinstbeträge als Barauszahlungen aus dem Vorsorgekreis entlassen zu können (siehe Botschaft zur Reform BVG 21 vom 25.11.2023 mit den vorgeschlagenen Gesetzesänderungen). Leider ist diese sinnvolle Bestimmung nicht umgesetzt worden; wahrscheinlich ist sie während den parlamentarischen Beratungen angesichts der Komplexität der Vorlage schlicht vergessen gegangen.</p><p>Es scheint mir daher sinnvoll, das Geschäft wieder aufzunehmen und diese kleine Anpassung im Interesse der Kleinstversicherer und als Beitrag zur administrativen Entlastung möglichst rasch umzusetzen.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende Parlamentarische Initiative ein:</p><p>Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993 (SR 831.42), Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben c (neu): Versicherte können die Barauszahlung der Austrittsleistung verlangen, wenn:</p><p>Die Austrittsleistung weniger als 2000 Franken beträgt und sie nicht innert drei Monaten nach Beendigung des letzten Vorsorgeverhältnisses wieder in eine Vorsorgeeinrichtung eingetreten sind.</p>
  • Freizügigkeitsgesetz. Administrative Entlastung
State
Zugewiesen an die behandelnde Kommission
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>In der zweiten Säule werden heute zehntausende Konten mit Kleinstbeträgen von unter 2‘000 Franken geführt. Die Bewirtschaftung dieser Konten verursacht einen hohen administrativen Aufwand mit entsprechend hohen Gebühren, die in keinem Verhältnis zu den kleinen Beträgen stehen.&nbsp;</p><p>Der Bundesrat hat das Problem offenbar erkannt und in der letzten BVG-Reform mit einer Änderung des Freizügigkeitsgesetzes vorgeschlagen, solche Kleinstbeträge als Barauszahlungen aus dem Vorsorgekreis entlassen zu können (siehe Botschaft zur Reform BVG 21 vom 25.11.2023 mit den vorgeschlagenen Gesetzesänderungen). Leider ist diese sinnvolle Bestimmung nicht umgesetzt worden; wahrscheinlich ist sie während den parlamentarischen Beratungen angesichts der Komplexität der Vorlage schlicht vergessen gegangen.</p><p>Es scheint mir daher sinnvoll, das Geschäft wieder aufzunehmen und diese kleine Anpassung im Interesse der Kleinstversicherer und als Beitrag zur administrativen Entlastung möglichst rasch umzusetzen.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende Parlamentarische Initiative ein:</p><p>Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993 (SR 831.42), Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben c (neu): Versicherte können die Barauszahlung der Austrittsleistung verlangen, wenn:</p><p>Die Austrittsleistung weniger als 2000 Franken beträgt und sie nicht innert drei Monaten nach Beendigung des letzten Vorsorgeverhältnisses wieder in eine Vorsorgeeinrichtung eingetreten sind.</p>
    • Freizügigkeitsgesetz. Administrative Entlastung

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