Urheberrechte. Für eine klare Rechteverwertung bei Konzerten
- ShortId
-
25.434
- Id
-
20250434
- Updated
-
25.02.2026 14:58
- Language
-
de
- Title
-
Urheberrechte. Für eine klare Rechteverwertung bei Konzerten
- AdditionalIndexing
-
12;2831
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Die kollektive Wahrnehmung der Aufführungsrechte ist in der Schweiz ein etabliertes und bewährtes System. Sie ermöglicht Musikerinnen und Musikern eine grosse Freiheit bei der Programmzusammenstellung und selbst eine spontane Darbietung auch fremder Werke während des Konzerts, weil die Rechte von der betreffenden Verwertungsgesellschaft SUISA umfassend lizenziert werden können. Gleichzeitig bleibt auch die Abrechnung des Veranstalters mit den Rechteinhabern einfach und kostengünstig, weil er ausschliesslich mit der SUISA abzurechnen braucht.</p><p>Das System macht hingegen keinen Sinn, wenn Musikschaffende ausschliesslich ihr eigenes Repertoire vortragen (sog. Singer-Songwriter). Das Urheberrechtsgesetz sieht deshalb einen Vorbehalt der persönlichen Verwertung vor. Veranstalter können so die Vergütung für den Auftritt und die Urheberrechte direkt mit dem Musiker abrechnen, ohne die SUISA dazwischen schalten zu müssen.</p><p>In den letzten Jahren sehen sich Konzertveranstalter vermehrt mit der Forderung von sogenannten Direktlizenzierungsagenturen konfrontiert, die angeben, gestützt auf den erwähnten Vorbehalt ein beschränktes Repertoire der SUISA entzogen zu haben, um es direkt zu lizenzieren. Dadurch entsteht für Konzertveranstalter ein nicht zu vernachlässigender Mehraufwand und ein erhebliches Kostenrisiko, weil sie die Rechteinhaberschaft abklären, mit verschiedenen Rechteinhabern verhandeln und unterschiedliche Lizenzgebühren zahlen müssen.</p><p>Konzertveranstalter brauchen eine klare Rechtslage, um von den richtigen Parteien die nötigen Lizenzen einholen zu können. Die vorgeschlagene Regelung enthält konkrete Kriterien für die persönliche Verwertung, welche der langjährigen, etablierten Praxis in diesem Bereich folgt. Sie schafft die nötige Rechtssicherheit und ermöglicht den Konzertveranstaltern einen effizienten «One-Stop-Shop».</p>
- <p>Das Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (URG) wird wie folgt geändert:</p><p> </p><p>Art. 40 Abs. 3</p><p>Die persönliche Verwertung der ausschliesslichen Rechte zur Sendung nichttheatralischer Werke der Musik und zur Herstellung von Tonträgern oder Tonbildträgern solcher Werke durch den Urheber oder die Urheberin oder deren Erben ist nicht der Bundesaufsicht unterstellt.</p><p> </p><p>Art. 40 Abs. 4 (neu)</p><p>Die persönliche Verwertung des ausschliesslichen Rechts zur Aufführung nichttheatralischer Werke der Musik durch den Urheber oder die Urheberin ist nicht der Bundesaufsicht unterstellt, wenn:</p><ol style="list-style-type:lower-alpha;"><li>der Urheber oder die Urheberin an der Aufführung als Interpret oder Interpretin mitwirkt, und</li><li>an der Aufführung ausschliesslich Werke aufgeführt werden, deren Urheber oder Urheberin alleiniger Inhaber oder alleinige Inhaberin des Rechts zur Aufführung ist.</li></ol>
- Urheberrechte. Für eine klare Rechteverwertung bei Konzerten
- State
-
In Kommission des Ständerats
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die kollektive Wahrnehmung der Aufführungsrechte ist in der Schweiz ein etabliertes und bewährtes System. Sie ermöglicht Musikerinnen und Musikern eine grosse Freiheit bei der Programmzusammenstellung und selbst eine spontane Darbietung auch fremder Werke während des Konzerts, weil die Rechte von der betreffenden Verwertungsgesellschaft SUISA umfassend lizenziert werden können. Gleichzeitig bleibt auch die Abrechnung des Veranstalters mit den Rechteinhabern einfach und kostengünstig, weil er ausschliesslich mit der SUISA abzurechnen braucht.</p><p>Das System macht hingegen keinen Sinn, wenn Musikschaffende ausschliesslich ihr eigenes Repertoire vortragen (sog. Singer-Songwriter). Das Urheberrechtsgesetz sieht deshalb einen Vorbehalt der persönlichen Verwertung vor. Veranstalter können so die Vergütung für den Auftritt und die Urheberrechte direkt mit dem Musiker abrechnen, ohne die SUISA dazwischen schalten zu müssen.</p><p>In den letzten Jahren sehen sich Konzertveranstalter vermehrt mit der Forderung von sogenannten Direktlizenzierungsagenturen konfrontiert, die angeben, gestützt auf den erwähnten Vorbehalt ein beschränktes Repertoire der SUISA entzogen zu haben, um es direkt zu lizenzieren. Dadurch entsteht für Konzertveranstalter ein nicht zu vernachlässigender Mehraufwand und ein erhebliches Kostenrisiko, weil sie die Rechteinhaberschaft abklären, mit verschiedenen Rechteinhabern verhandeln und unterschiedliche Lizenzgebühren zahlen müssen.</p><p>Konzertveranstalter brauchen eine klare Rechtslage, um von den richtigen Parteien die nötigen Lizenzen einholen zu können. Die vorgeschlagene Regelung enthält konkrete Kriterien für die persönliche Verwertung, welche der langjährigen, etablierten Praxis in diesem Bereich folgt. Sie schafft die nötige Rechtssicherheit und ermöglicht den Konzertveranstaltern einen effizienten «One-Stop-Shop».</p>
- <p>Das Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (URG) wird wie folgt geändert:</p><p> </p><p>Art. 40 Abs. 3</p><p>Die persönliche Verwertung der ausschliesslichen Rechte zur Sendung nichttheatralischer Werke der Musik und zur Herstellung von Tonträgern oder Tonbildträgern solcher Werke durch den Urheber oder die Urheberin oder deren Erben ist nicht der Bundesaufsicht unterstellt.</p><p> </p><p>Art. 40 Abs. 4 (neu)</p><p>Die persönliche Verwertung des ausschliesslichen Rechts zur Aufführung nichttheatralischer Werke der Musik durch den Urheber oder die Urheberin ist nicht der Bundesaufsicht unterstellt, wenn:</p><ol style="list-style-type:lower-alpha;"><li>der Urheber oder die Urheberin an der Aufführung als Interpret oder Interpretin mitwirkt, und</li><li>an der Aufführung ausschliesslich Werke aufgeführt werden, deren Urheber oder Urheberin alleiniger Inhaber oder alleinige Inhaberin des Rechts zur Aufführung ist.</li></ol>
- Urheberrechte. Für eine klare Rechteverwertung bei Konzerten
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