Staatsverträge vor Volk und Stände! Völkerrechtliche Verträge, welche die Übernahme wichtiger rechtsetzender Bestimmungen vorsehen, gehören vor Volk und Stände

ShortId
25.437
Id
20250437
Updated
14.11.2025 03:05
Language
de
Title
Staatsverträge vor Volk und Stände! Völkerrechtliche Verträge, welche die Übernahme wichtiger rechtsetzender Bestimmungen vorsehen, gehören vor Volk und Stände
AdditionalIndexing
04;10;08;15
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Bundesrat und Parlament sollten das Vertragspaket mit der EU dem doppelten Mehr unterstellen. Wenn die Schweiz ihre Beziehungen zur EU auf eine neue Ebene heben will, ist eine möglichst breite Abstützung im Land geboten. Da sowohl Bundesrat als auch die APK die Tradition eines ausserordentlichen «Referendums sui generis» nicht weiterführen wollen, braucht es eine verfassungsrechtliche klare Regelung, die Rechtssicherheit schafft und demokratische Rechte von Volk und Ständen sicherstellt. Staatsverträge sind einem obligatorischen Referendum mit doppeltem Mehr zu unterstellen, wenn ihnen «Verfassungscharakter» zukommt. Der Entscheid des Bundesrates in Sachen EU-Abkommen ist umso unverständlicher, wenn man die Rechtsprechung des Bundesgerichtes betrachtet, welche die EU-Verträgen über unsere Verfassung stellt und auch die Schubert-Praxis z.B. für freizügigkeitsrechtliche Fragen ausschliesst. Zuerst versteckt der Bundesrat den EU-Unterwerfungsvertrag vor dem Parlament. Dann will er ihn nicht einmal dem Souverän unterbreiten. Das ist vollkommen inakzeptabel. In unserer direkten Demokratie haben Volk und Kantone das Sagen. Mit seinem Vorgehen stellt sich der Bundesrat gegen die Schweizer Demokratie.</p>
  • <p>Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:</p><p>Art. 101 Abs. 1 zweiter und dritter Satz<br>1 […] Er [der Bund] verfolgt eine eigenständige Aussenwirtschaftspolitik, die den Bedürfnissen der Schweiz als international vernetztem Wirtschaftsstandort Rechnung trägt. Er wahrt dabei die demokratischen Rechte des Volkes und die Eigenständigkeit der Kantone.</p><p>Art. 140 Abs. 1 Bst. Bbis<br>Volk und Ständen werden zur Abstimmung unterbreitet:<br>bbis. völkerrechtliche Verträge, die eine Übernahme wichtiger rechtsetzender Bestimmungen vorsehen;</p><p>Art. 164 Abs. 3<br>Die Übernahme wichtiger rechtsetzender Bestimmungen muss in einem Bundesgesetz oder einem völkerrechtlichen Vertrag, der dem obligatorischen Referendum untersteht, ausdrücklich vorgesehen und auf einen eng begrenzten Sachbereich beschränkt sein.</p><p>Art. 197 Ziff. 172<br>17. Übergangsbestimmung zu den Art. 140 Abs. 1 Bst. bbis und 164 Abs. 3 (Übernahme wichtiger rechtsetzender Bestimmungen)</p><p>Im Zeitpunkt der Annahme der Artikel 101 Absatz 1 zweiter und dritter Satz, 140 Absatz 1 Buchstabe bbis und 164 Absatz 3 durch Volk und Stände in Kraft stehende Bundesgesetze und völkerrechtliche Verträge, welche die Übernahme wichtiger rechtsetzender Bestimmungen vorsehen, bleiben von den Grundsätzen für eine solche Übernahme ausgenommen. Ein institutionelles Rahmenübereinkommen sowie vergleichbare Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union werden von dieser Bestandesgarantie nur erfasst, sofern sie auf dem Weg des obligatorischen Referendums von Volk und Ständen angenommen wurden.</p>
  • Staatsverträge vor Volk und Stände! Völkerrechtliche Verträge, welche die Übernahme wichtiger rechtsetzender Bestimmungen vorsehen, gehören vor Volk und Stände
State
Zugewiesen an die behandelnde Kommission
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Bundesrat und Parlament sollten das Vertragspaket mit der EU dem doppelten Mehr unterstellen. Wenn die Schweiz ihre Beziehungen zur EU auf eine neue Ebene heben will, ist eine möglichst breite Abstützung im Land geboten. Da sowohl Bundesrat als auch die APK die Tradition eines ausserordentlichen «Referendums sui generis» nicht weiterführen wollen, braucht es eine verfassungsrechtliche klare Regelung, die Rechtssicherheit schafft und demokratische Rechte von Volk und Ständen sicherstellt. Staatsverträge sind einem obligatorischen Referendum mit doppeltem Mehr zu unterstellen, wenn ihnen «Verfassungscharakter» zukommt. Der Entscheid des Bundesrates in Sachen EU-Abkommen ist umso unverständlicher, wenn man die Rechtsprechung des Bundesgerichtes betrachtet, welche die EU-Verträgen über unsere Verfassung stellt und auch die Schubert-Praxis z.B. für freizügigkeitsrechtliche Fragen ausschliesst. Zuerst versteckt der Bundesrat den EU-Unterwerfungsvertrag vor dem Parlament. Dann will er ihn nicht einmal dem Souverän unterbreiten. Das ist vollkommen inakzeptabel. In unserer direkten Demokratie haben Volk und Kantone das Sagen. Mit seinem Vorgehen stellt sich der Bundesrat gegen die Schweizer Demokratie.</p>
    • <p>Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:</p><p>Art. 101 Abs. 1 zweiter und dritter Satz<br>1 […] Er [der Bund] verfolgt eine eigenständige Aussenwirtschaftspolitik, die den Bedürfnissen der Schweiz als international vernetztem Wirtschaftsstandort Rechnung trägt. Er wahrt dabei die demokratischen Rechte des Volkes und die Eigenständigkeit der Kantone.</p><p>Art. 140 Abs. 1 Bst. Bbis<br>Volk und Ständen werden zur Abstimmung unterbreitet:<br>bbis. völkerrechtliche Verträge, die eine Übernahme wichtiger rechtsetzender Bestimmungen vorsehen;</p><p>Art. 164 Abs. 3<br>Die Übernahme wichtiger rechtsetzender Bestimmungen muss in einem Bundesgesetz oder einem völkerrechtlichen Vertrag, der dem obligatorischen Referendum untersteht, ausdrücklich vorgesehen und auf einen eng begrenzten Sachbereich beschränkt sein.</p><p>Art. 197 Ziff. 172<br>17. Übergangsbestimmung zu den Art. 140 Abs. 1 Bst. bbis und 164 Abs. 3 (Übernahme wichtiger rechtsetzender Bestimmungen)</p><p>Im Zeitpunkt der Annahme der Artikel 101 Absatz 1 zweiter und dritter Satz, 140 Absatz 1 Buchstabe bbis und 164 Absatz 3 durch Volk und Stände in Kraft stehende Bundesgesetze und völkerrechtliche Verträge, welche die Übernahme wichtiger rechtsetzender Bestimmungen vorsehen, bleiben von den Grundsätzen für eine solche Übernahme ausgenommen. Ein institutionelles Rahmenübereinkommen sowie vergleichbare Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union werden von dieser Bestandesgarantie nur erfasst, sofern sie auf dem Weg des obligatorischen Referendums von Volk und Ständen angenommen wurden.</p>
    • Staatsverträge vor Volk und Stände! Völkerrechtliche Verträge, welche die Übernahme wichtiger rechtsetzender Bestimmungen vorsehen, gehören vor Volk und Stände

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