Parlamentarische Vorstösse. Abstimmen statt abschreiben
- ShortId
-
25.438
- Id
-
20250438
- Updated
-
14.11.2025 03:07
- Language
-
de
- Title
-
Parlamentarische Vorstösse. Abstimmen statt abschreiben
- AdditionalIndexing
-
421
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die automatische Abschreibung von Vorstössen nach zwei Jahren, wie sie in Artikel 119 Absatz 5 Buchstabe a vorgesehen ist, kann dazu führen, dass parlamentarische Vorstösse, die von ihrer Verfasserin oder ihrem Verfasser noch als relevant erachtet werden, abgeschrieben werden, ohne dass der Rat dazu Stellung genommen hat. Dies ist umso problematischer, als die Abschreibung häufig das Ergebnis ist von Verzögerungen, die sich unabhängig vom Willen der Verfasserin oder des Verfassers bei der Bearbeitung der Vorstösse angesammelt haben.</p><p> </p><p>Mit der vorgeschlagenen Änderung soll eine flexible Lösung eingeführt werden, die die parlamentarische Arbeit respektiert: Wenn die Verfasserin oder der Verfasser vor Ablauf der Zweijahresfrist ihren oder seinen Vorstoss aufrechterhalten möchte, kann sie oder er beantragen, dass er in der nächsten Session ohne mündliche Beratung zur Abstimmung vorgelegt wird.</p><p> </p><p>Eine solche Lösung beeinträchtigt weder die Transparenz noch die Qualität des Beratungsprozesses. Denn die parlamentarischen Vorstösse umfassen immer auch eine schriftliche Begründung, und die Stellungnahme des Bundesrates dazu liegt ebenfalls schriftlich vor. Die Argumente für und gegen den Vorstoss sind somit öffentlich, zugänglich und dokumentiert verfügbar.</p><p> </p><p>Ausserdem sind bei mündlichen Debatten über Vorstösse die Möglichkeiten des Austauschs ohnehin begrenzt: Nur die Verfasserin oder der Verfasser des Vorstosses, der Bundesrat und eventuell ein oder zwei Ratsmitglieder können sich über kurze Fragen äussern.</p><p>Dank der vorgeschlagenen Formulierung lässt sich das Wesentliche der parlamentarischen Debatte bewahren und gleichzeitig vermeiden, dass Verfasserinnen und Verfasser von Vorstössen für Verzögerungen bestraft werden, für die ihnen keine Verantwortung zukommt. Zudem kann der Bundesrat so auch den von den Parlamentarierinnen und Parlamentariern zum Ausdruck gebrachten politischen Willen klarer zur Kenntnis nehmen.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Artikel 119 Absatz 5 Buchstabe a des Parlamentsgesetzes wird wie folgt geändert:</p><p><sup>5</sup> Ein Vorstoss eines Ratsmitglieds oder einer Fraktion wird ohne Ratsbeschluss abgeschrieben, wenn:</p><p>a. der Rat den Vorstoss nicht innert zwei Jahren nach seiner Einreichung abschliessend behandelt hat, es sei denn, die Verfasserin oder der Verfasser beantragt vor Ablauf dieser Frist, dass er in der nächsten Session ohne mündliche Debatte zur Abstimmung vorgelegt wird;</p>
- Parlamentarische Vorstösse. Abstimmen statt abschreiben
- State
-
Zugewiesen an die behandelnde Kommission
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die automatische Abschreibung von Vorstössen nach zwei Jahren, wie sie in Artikel 119 Absatz 5 Buchstabe a vorgesehen ist, kann dazu führen, dass parlamentarische Vorstösse, die von ihrer Verfasserin oder ihrem Verfasser noch als relevant erachtet werden, abgeschrieben werden, ohne dass der Rat dazu Stellung genommen hat. Dies ist umso problematischer, als die Abschreibung häufig das Ergebnis ist von Verzögerungen, die sich unabhängig vom Willen der Verfasserin oder des Verfassers bei der Bearbeitung der Vorstösse angesammelt haben.</p><p> </p><p>Mit der vorgeschlagenen Änderung soll eine flexible Lösung eingeführt werden, die die parlamentarische Arbeit respektiert: Wenn die Verfasserin oder der Verfasser vor Ablauf der Zweijahresfrist ihren oder seinen Vorstoss aufrechterhalten möchte, kann sie oder er beantragen, dass er in der nächsten Session ohne mündliche Beratung zur Abstimmung vorgelegt wird.</p><p> </p><p>Eine solche Lösung beeinträchtigt weder die Transparenz noch die Qualität des Beratungsprozesses. Denn die parlamentarischen Vorstösse umfassen immer auch eine schriftliche Begründung, und die Stellungnahme des Bundesrates dazu liegt ebenfalls schriftlich vor. Die Argumente für und gegen den Vorstoss sind somit öffentlich, zugänglich und dokumentiert verfügbar.</p><p> </p><p>Ausserdem sind bei mündlichen Debatten über Vorstösse die Möglichkeiten des Austauschs ohnehin begrenzt: Nur die Verfasserin oder der Verfasser des Vorstosses, der Bundesrat und eventuell ein oder zwei Ratsmitglieder können sich über kurze Fragen äussern.</p><p>Dank der vorgeschlagenen Formulierung lässt sich das Wesentliche der parlamentarischen Debatte bewahren und gleichzeitig vermeiden, dass Verfasserinnen und Verfasser von Vorstössen für Verzögerungen bestraft werden, für die ihnen keine Verantwortung zukommt. Zudem kann der Bundesrat so auch den von den Parlamentarierinnen und Parlamentariern zum Ausdruck gebrachten politischen Willen klarer zur Kenntnis nehmen.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Artikel 119 Absatz 5 Buchstabe a des Parlamentsgesetzes wird wie folgt geändert:</p><p><sup>5</sup> Ein Vorstoss eines Ratsmitglieds oder einer Fraktion wird ohne Ratsbeschluss abgeschrieben, wenn:</p><p>a. der Rat den Vorstoss nicht innert zwei Jahren nach seiner Einreichung abschliessend behandelt hat, es sei denn, die Verfasserin oder der Verfasser beantragt vor Ablauf dieser Frist, dass er in der nächsten Session ohne mündliche Debatte zur Abstimmung vorgelegt wird;</p>
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