Abgeltungen für PFAS-Sanierungen rückwirkend zulassen

ShortId
25.440
Id
20250440
Updated
25.02.2026 14:59
Language
de
Title
Abgeltungen für PFAS-Sanierungen rückwirkend zulassen
AdditionalIndexing
52;24
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Um Abgeltungen für PFAS-Sanierungen rückwirkend zuzulassen, wird Artikel 65 des Umweltschutzgsetzes (USG) wie folgt geändert:&nbsp;<br>&nbsp;</p><p><strong>Art. 65</strong><i><strong>a</strong></i><strong> Übergangsbestimmung zur Änderung vom 27. September 2024</strong></p><p>Gesuche um Abgeltungen an die Kosten von Massnahmen nach Artikel 32e<sup>bis</sup>&nbsp;Absätze&nbsp;3, 4 Buchstabe&nbsp;a, 5,&nbsp;<u>10, 11</u> und&nbsp;12 werden in Abweichung von Artikel&nbsp;36 des Subventionsgesetzes vom 5.&nbsp;Oktober 1990&nbsp;nach dem im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung geltenden Recht beurteilt, wenn mit den Massnahmen vor Inkrafttreten der Änderung vom 27.&nbsp;September 2024 begonnen wurde oder diese bereits abgeschlossen sind. Sie sind spätestens bis zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Änderung beim Bundesamt einzureichen.</p>
  • Abgeltungen für PFAS-Sanierungen rückwirkend zulassen
State
Beratung in Kommission des Nationalrates abgeschlossen
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Um Abgeltungen für PFAS-Sanierungen rückwirkend zuzulassen, wird Artikel 65 des Umweltschutzgsetzes (USG) wie folgt geändert:&nbsp;<br>&nbsp;</p><p><strong>Art. 65</strong><i><strong>a</strong></i><strong> Übergangsbestimmung zur Änderung vom 27. September 2024</strong></p><p>Gesuche um Abgeltungen an die Kosten von Massnahmen nach Artikel 32e<sup>bis</sup>&nbsp;Absätze&nbsp;3, 4 Buchstabe&nbsp;a, 5,&nbsp;<u>10, 11</u> und&nbsp;12 werden in Abweichung von Artikel&nbsp;36 des Subventionsgesetzes vom 5.&nbsp;Oktober 1990&nbsp;nach dem im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung geltenden Recht beurteilt, wenn mit den Massnahmen vor Inkrafttreten der Änderung vom 27.&nbsp;September 2024 begonnen wurde oder diese bereits abgeschlossen sind. Sie sind spätestens bis zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Änderung beim Bundesamt einzureichen.</p>
    • Abgeltungen für PFAS-Sanierungen rückwirkend zulassen
  • Index
    1
    Texts
    • <p>Um Abgeltungen für PFAS-Sanierungen rückwirkend zuzulassen, wird Artikel 65 des Umweltschutzgsetzes (USG) wie folgt geändert:&nbsp;<br>&nbsp;</p><p><strong>Art. 65</strong><i><strong>a</strong></i><strong> Übergangsbestimmung zur Änderung vom 27. September 2024</strong></p><p>Gesuche um Abgeltungen an die Kosten von Massnahmen nach Artikel 32e<sup>bis</sup>&nbsp;Absätze&nbsp;3, 4 Buchstabe&nbsp;a, 5,&nbsp;<u>10, 11</u> und&nbsp;12 werden in Abweichung von Artikel&nbsp;36 des Subventionsgesetzes vom 5.&nbsp;Oktober 1990&nbsp;nach dem im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung geltenden Recht beurteilt, wenn mit den Massnahmen vor Inkrafttreten der Änderung vom 27.&nbsp;September 2024 begonnen wurde oder diese bereits abgeschlossen sind. Sie sind spätestens bis zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Änderung beim Bundesamt einzureichen.</p>
    • Abgeltungen für PFAS-Sanierungen rückwirkend zulassen

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