Abgeltungen für PFAS-Sanierungen rückwirkend zulassen
- ShortId
-
25.440
- Id
-
20250440
- Updated
-
25.02.2026 14:59
- Language
-
de
- Title
-
Abgeltungen für PFAS-Sanierungen rückwirkend zulassen
- AdditionalIndexing
-
52;24
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Um Abgeltungen für PFAS-Sanierungen rückwirkend zuzulassen, wird Artikel 65 des Umweltschutzgsetzes (USG) wie folgt geändert: <br> </p><p><strong>Art. 65</strong><i><strong>a</strong></i><strong> Übergangsbestimmung zur Änderung vom 27. September 2024</strong></p><p>Gesuche um Abgeltungen an die Kosten von Massnahmen nach Artikel 32e<sup>bis</sup> Absätze 3, 4 Buchstabe a, 5, <u>10, 11</u> und 12 werden in Abweichung von Artikel 36 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 nach dem im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung geltenden Recht beurteilt, wenn mit den Massnahmen vor Inkrafttreten der Änderung vom 27. September 2024 begonnen wurde oder diese bereits abgeschlossen sind. Sie sind spätestens bis zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Änderung beim Bundesamt einzureichen.</p>
- Abgeltungen für PFAS-Sanierungen rückwirkend zulassen
- State
-
Beratung in Kommission des Nationalrates abgeschlossen
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Um Abgeltungen für PFAS-Sanierungen rückwirkend zuzulassen, wird Artikel 65 des Umweltschutzgsetzes (USG) wie folgt geändert: <br> </p><p><strong>Art. 65</strong><i><strong>a</strong></i><strong> Übergangsbestimmung zur Änderung vom 27. September 2024</strong></p><p>Gesuche um Abgeltungen an die Kosten von Massnahmen nach Artikel 32e<sup>bis</sup> Absätze 3, 4 Buchstabe a, 5, <u>10, 11</u> und 12 werden in Abweichung von Artikel 36 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 nach dem im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung geltenden Recht beurteilt, wenn mit den Massnahmen vor Inkrafttreten der Änderung vom 27. September 2024 begonnen wurde oder diese bereits abgeschlossen sind. Sie sind spätestens bis zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Änderung beim Bundesamt einzureichen.</p>
- Abgeltungen für PFAS-Sanierungen rückwirkend zulassen
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- Index
- 1
- Texts
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- <p>Um Abgeltungen für PFAS-Sanierungen rückwirkend zuzulassen, wird Artikel 65 des Umweltschutzgsetzes (USG) wie folgt geändert: <br> </p><p><strong>Art. 65</strong><i><strong>a</strong></i><strong> Übergangsbestimmung zur Änderung vom 27. September 2024</strong></p><p>Gesuche um Abgeltungen an die Kosten von Massnahmen nach Artikel 32e<sup>bis</sup> Absätze 3, 4 Buchstabe a, 5, <u>10, 11</u> und 12 werden in Abweichung von Artikel 36 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 nach dem im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung geltenden Recht beurteilt, wenn mit den Massnahmen vor Inkrafttreten der Änderung vom 27. September 2024 begonnen wurde oder diese bereits abgeschlossen sind. Sie sind spätestens bis zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Änderung beim Bundesamt einzureichen.</p>
- Abgeltungen für PFAS-Sanierungen rückwirkend zulassen
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