Unterstützung der Ausbildung und Harmonisierung der Unterhaltspflicht für Jugendliche

ShortId
25.446
Id
20250446
Updated
26.11.2025 08:11
Language
de
Title
Unterstützung der Ausbildung und Harmonisierung der Unterhaltspflicht für Jugendliche
AdditionalIndexing
1211;32;28;2836
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>In unserem Land sind etwas mehr als 8 Prozent der 18- bis 25-Jährigen, d. h. etwa 60 000 Personen, weder in Ausbildung noch erwerbstätig. Etwas weniger als die Hälfte dieser Jugendlichen ist von der Sozialhilfe abhängig. Der andere Teil ist auf die Hilfe von Eltern oder Verwandten angewiesen und lebt von unsicheren Mini-Jobs. Ohne Integration in die Arbeitswelt gerät diese Bevölkerungsgruppe während ihres gesamten Lebens immer wieder in Phasen der Unsicherheit, Arbeitslosigkeit und der gesundheitlichen und sozialen Schwierigkeiten. Der Allgemeinheit können aus jeder dieser Phasen sehr hohe Kosten erwachsen.</p><p>Die Arbeitslosenversicherung, die Invalidenversicherung, die Kantone und die Gemeinden haben zahlreiche Massnahmen ergriffen, um die Chancen dieser Jugendlichen auf eine Integration in Ausbildung und Arbeitswelt zu verbessern. Diese Massnahmen sind zwar einigermassen wirksam, werden aber durch eine Inkohärenz des Bundesrechts in Bezug auf die Unterhaltspflicht der Eltern eingeschränkt. Das ZGB kennt nur zwei Möglichkeiten: Entweder kann eine über 18-jährige Person für sich selbst sorgen und ist nicht mehr von ihren Eltern abhängig, oder sie befindet sich in Ausbildung und profitiert bis zum Abschluss dieser Ausbildung von der elterlichen Unterhaltspflicht. Für eine jugendliche Person aber, die über 18 Jahre alt ist und weder arbeitet noch in Ausbildung ist, sieht das ZGB keine elterliche Verantwortung mehr vor. Für solche Personen obliegt deshalb die Unterstützung dem Staat, d. h. meist den Kantonen und Gemeinden oder den Sozialversicherungen.</p><p>Die Probleme, die das Bundesrecht mit sich bringt, lassen sich anhand eines Beispiels beschreiben. Paul ist 19 Jahre alt, hat weder Arbeit noch Ausbildung und lebt in einer Familie mit zwei Elternteilen und einer jüngeren Schwester. Nehmen wir an, dass die Eltern beide zusammen 150 Prozent arbeiten und den Medianlohn verdienen. Wenn Paul Sozialhilfe beantragt, erhält er je nach Kanton eine Pauschale von etwa 800 Franken für seinen monatlichen Unterhalt und einen Beitrag von einigen hundert Franken an seine Wohnkosten. Zudem werden ihm die Krankenversicherung vollständig bezahlt und die Zahnarzt- oder Arztkosten, die nicht durch die Krankenversicherung nach KVG gedeckt sind, rückerstattet. Sobald Paul aber einen Lehrvertrag abschliesst, wird man seinen Lehrlingslohn dem Einkommen seiner Eltern hinzurechnen. Wenn damit das Gesamteinkommen das Existenzminimum nach den geltenden Regeln übersteigt, wird ihm beinahe jegliche Finanzhilfe, sei dies nun Sozialhilfe oder ein Stipendium, verweigert. Die «Belohnung» des Staates für die Aufnahme einer Ausbildung besteht also in der Streichung der Unterstützung.&nbsp;<br>Diese absurde Situation ist auf das ZGB und die Rechtsprechung zurückzuführen, die verlangen, dass eine Familie ihr gesamtes Einkommen, das über dem Existenzminimum liegt, für den Unterhalt eines Jugendlichen aufwenden muss, wenn dieser in Ausbildung ist. Wenn der Jugendliche hingegen nicht in Ausbildung ist, wird von den Eltern fast nichts verlangt. Von Eltern eines Jugendlichen ohne Ausbildung kann nur dann verlangt werden, dass sie ihn unterstützen, wenn sie "in Wohlstand" leben. Laut Rechtsprechung entspricht dies einem eher hohen Lebensstandard, der hinwiederum nur auf sehr wenige Eltern zutrifft.&nbsp;</p><p>Die Sozialhilfekosten für Jugendliche belaufen sich auf fast 300 Millionen Franken pro Jahr, die Kosten für alle Studien- und Lehrlingsstipendien auf rund 370 Millionen Franken. Es werden also fast genauso viele öffentliche Gelder für Jugendliche ausgegeben, die nichts tun, wie für Jugendliche, die eine Ausbildung machen.&nbsp;</p><p>Die vorgeschlagene Änderung würde eine Unterhaltspflicht statuieren, die besser mit der Realität der Schwierigkeiten unserer Jugendlichen bei der Integration und der wirtschaftlichen Emanzipation in Einklang steht. Wenn eine jugendliche Person weder Ausbildung noch Arbeit findet, braucht sie Unterstützung vom Staat oder von den Sozialversicherungen; sie braucht aber auch die Unterstützung der Eltern, zumindest für den Lebensunterhalt. Dieser Ansatz würde die Ausgaben für die Sozialhilfe verringern. Mit den eingesparten Mitteln kann man die Situation der Familien verbessern (Art. 277 Abs. 2 ZGB): Wenn ihre Jugendlichen eine Ausbildung beginnen, lässt man den Eltern ein verfügbares Einkommen, das etwas über dem Existenzminimum liegt. Die Mittel für die staatliche Ausbildungsförderung würden steigen.&nbsp;</p>
  • <p>Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB):</p><p><br>Diese Initiative schlägt eine Änderung der Artikel 276 und 277 ZGB vor.</p><p>&nbsp;</p><p>In Artikel 276 ZGB, der die Unterhaltspflicht umschreibt, soll ein neuer Absatz 2bis eingeführt werden:&nbsp;<br>1&nbsp;Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.&nbsp;<br>2&nbsp;Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen.&nbsp;<br><u>2bis Für den Fall, dass eine Vollzugsbehörde über einen Ausbildungszuschuss entscheiden muss, besteht die Unterhaltspflicht aus dem Teil des Haushaltseinkommens, der über den üblichen Sozialhilfestandards liegt, zuzüglich 25 Prozent</u>. (neu)<br>3&nbsp;Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kinde zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder andern Mitteln zu bestreiten.<br>&nbsp;</p><p>Die zweite Änderung betrifft Artikel 277 Absatz 2, der die Dauer der Unterhaltspflicht festlegt.&nbsp;<br>1&nbsp;Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes.<br>2&nbsp;Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann.<br><u>3 Befindet sich das Kind bei seiner Volljährigkeit nicht in Ausbildung, ist es nicht ausreichend erwerbstätig und erhält es finanzielle Unterstützung oder eine Eingliederungsmassnahme des Staates, so müssen die Eltern, soweit es ihnen nach den Umständen zugemutet werden kann, grundsätzlich mindestens während vier Jahren nach der Volljährigkeit für seinen Unterhalt aufkommen. </u>(neu)&nbsp;</p>
  • Unterstützung der Ausbildung und Harmonisierung der Unterhaltspflicht für Jugendliche
State
Zugewiesen an die behandelnde Kommission
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>In unserem Land sind etwas mehr als 8 Prozent der 18- bis 25-Jährigen, d. h. etwa 60 000 Personen, weder in Ausbildung noch erwerbstätig. Etwas weniger als die Hälfte dieser Jugendlichen ist von der Sozialhilfe abhängig. Der andere Teil ist auf die Hilfe von Eltern oder Verwandten angewiesen und lebt von unsicheren Mini-Jobs. Ohne Integration in die Arbeitswelt gerät diese Bevölkerungsgruppe während ihres gesamten Lebens immer wieder in Phasen der Unsicherheit, Arbeitslosigkeit und der gesundheitlichen und sozialen Schwierigkeiten. Der Allgemeinheit können aus jeder dieser Phasen sehr hohe Kosten erwachsen.</p><p>Die Arbeitslosenversicherung, die Invalidenversicherung, die Kantone und die Gemeinden haben zahlreiche Massnahmen ergriffen, um die Chancen dieser Jugendlichen auf eine Integration in Ausbildung und Arbeitswelt zu verbessern. Diese Massnahmen sind zwar einigermassen wirksam, werden aber durch eine Inkohärenz des Bundesrechts in Bezug auf die Unterhaltspflicht der Eltern eingeschränkt. Das ZGB kennt nur zwei Möglichkeiten: Entweder kann eine über 18-jährige Person für sich selbst sorgen und ist nicht mehr von ihren Eltern abhängig, oder sie befindet sich in Ausbildung und profitiert bis zum Abschluss dieser Ausbildung von der elterlichen Unterhaltspflicht. Für eine jugendliche Person aber, die über 18 Jahre alt ist und weder arbeitet noch in Ausbildung ist, sieht das ZGB keine elterliche Verantwortung mehr vor. Für solche Personen obliegt deshalb die Unterstützung dem Staat, d. h. meist den Kantonen und Gemeinden oder den Sozialversicherungen.</p><p>Die Probleme, die das Bundesrecht mit sich bringt, lassen sich anhand eines Beispiels beschreiben. Paul ist 19 Jahre alt, hat weder Arbeit noch Ausbildung und lebt in einer Familie mit zwei Elternteilen und einer jüngeren Schwester. Nehmen wir an, dass die Eltern beide zusammen 150 Prozent arbeiten und den Medianlohn verdienen. Wenn Paul Sozialhilfe beantragt, erhält er je nach Kanton eine Pauschale von etwa 800 Franken für seinen monatlichen Unterhalt und einen Beitrag von einigen hundert Franken an seine Wohnkosten. Zudem werden ihm die Krankenversicherung vollständig bezahlt und die Zahnarzt- oder Arztkosten, die nicht durch die Krankenversicherung nach KVG gedeckt sind, rückerstattet. Sobald Paul aber einen Lehrvertrag abschliesst, wird man seinen Lehrlingslohn dem Einkommen seiner Eltern hinzurechnen. Wenn damit das Gesamteinkommen das Existenzminimum nach den geltenden Regeln übersteigt, wird ihm beinahe jegliche Finanzhilfe, sei dies nun Sozialhilfe oder ein Stipendium, verweigert. Die «Belohnung» des Staates für die Aufnahme einer Ausbildung besteht also in der Streichung der Unterstützung.&nbsp;<br>Diese absurde Situation ist auf das ZGB und die Rechtsprechung zurückzuführen, die verlangen, dass eine Familie ihr gesamtes Einkommen, das über dem Existenzminimum liegt, für den Unterhalt eines Jugendlichen aufwenden muss, wenn dieser in Ausbildung ist. Wenn der Jugendliche hingegen nicht in Ausbildung ist, wird von den Eltern fast nichts verlangt. Von Eltern eines Jugendlichen ohne Ausbildung kann nur dann verlangt werden, dass sie ihn unterstützen, wenn sie "in Wohlstand" leben. Laut Rechtsprechung entspricht dies einem eher hohen Lebensstandard, der hinwiederum nur auf sehr wenige Eltern zutrifft.&nbsp;</p><p>Die Sozialhilfekosten für Jugendliche belaufen sich auf fast 300 Millionen Franken pro Jahr, die Kosten für alle Studien- und Lehrlingsstipendien auf rund 370 Millionen Franken. Es werden also fast genauso viele öffentliche Gelder für Jugendliche ausgegeben, die nichts tun, wie für Jugendliche, die eine Ausbildung machen.&nbsp;</p><p>Die vorgeschlagene Änderung würde eine Unterhaltspflicht statuieren, die besser mit der Realität der Schwierigkeiten unserer Jugendlichen bei der Integration und der wirtschaftlichen Emanzipation in Einklang steht. Wenn eine jugendliche Person weder Ausbildung noch Arbeit findet, braucht sie Unterstützung vom Staat oder von den Sozialversicherungen; sie braucht aber auch die Unterstützung der Eltern, zumindest für den Lebensunterhalt. Dieser Ansatz würde die Ausgaben für die Sozialhilfe verringern. Mit den eingesparten Mitteln kann man die Situation der Familien verbessern (Art. 277 Abs. 2 ZGB): Wenn ihre Jugendlichen eine Ausbildung beginnen, lässt man den Eltern ein verfügbares Einkommen, das etwas über dem Existenzminimum liegt. Die Mittel für die staatliche Ausbildungsförderung würden steigen.&nbsp;</p>
    • <p>Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB):</p><p><br>Diese Initiative schlägt eine Änderung der Artikel 276 und 277 ZGB vor.</p><p>&nbsp;</p><p>In Artikel 276 ZGB, der die Unterhaltspflicht umschreibt, soll ein neuer Absatz 2bis eingeführt werden:&nbsp;<br>1&nbsp;Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.&nbsp;<br>2&nbsp;Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen.&nbsp;<br><u>2bis Für den Fall, dass eine Vollzugsbehörde über einen Ausbildungszuschuss entscheiden muss, besteht die Unterhaltspflicht aus dem Teil des Haushaltseinkommens, der über den üblichen Sozialhilfestandards liegt, zuzüglich 25 Prozent</u>. (neu)<br>3&nbsp;Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kinde zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder andern Mitteln zu bestreiten.<br>&nbsp;</p><p>Die zweite Änderung betrifft Artikel 277 Absatz 2, der die Dauer der Unterhaltspflicht festlegt.&nbsp;<br>1&nbsp;Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes.<br>2&nbsp;Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann.<br><u>3 Befindet sich das Kind bei seiner Volljährigkeit nicht in Ausbildung, ist es nicht ausreichend erwerbstätig und erhält es finanzielle Unterstützung oder eine Eingliederungsmassnahme des Staates, so müssen die Eltern, soweit es ihnen nach den Umständen zugemutet werden kann, grundsätzlich mindestens während vier Jahren nach der Volljährigkeit für seinen Unterhalt aufkommen. </u>(neu)&nbsp;</p>
    • Unterstützung der Ausbildung und Harmonisierung der Unterhaltspflicht für Jugendliche

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