Effiziente Anbindungen sicherstellen. Anpassung des Luftfahrtgesetzes

ShortId
25.447
Id
20250447
Updated
18.02.2026 12:02
Language
de
Title
Effiziente Anbindungen sicherstellen. Anpassung des Luftfahrtgesetzes
AdditionalIndexing
48;15
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Die Erreichbarkeit verschiedener Regionen eines Landes in angemessener Zeit ist ein Schlüsselfaktor für die wirtschaftliche Entwicklung und den nationalen Zusammenhalt. Der öffentliche Verkehr auf Schiene und Strasse hat in den letzten Jahrzehnten grosse Fortschritte gemacht und die meisten Zentren der Schweiz näher zusammengebracht. Dies trifft jedoch beispielsweise nicht auf die Destinationen Lugano und Genf zu, die im Verlauf eines Tages faktisch nicht erreichbar sind.</p><p>&nbsp;</p><p>Trotz eines mehr als zufriedenstellenden Passagieraufkommens vor dem Konkurs einiger Fluggesellschaften gibt es heute keine Schweizer Fluggesellschaften, die sich für die Strecke zwischen dem zweit- und drittgrössten Finanzplatz der Schweiz interessieren. Dies ist allerdings unter anderem auf zahlreiche technische Vorgaben sowie die besonderen Anforderungen an die eingesetzten Flugzeuge zurückzuführen.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Seit der Abschaffung der Flugverbindung zwischen Lugano und Genf haben sich die beiden Städte wirtschaftlich auseinanderentwickelt. Die Unmöglichkeit, an einem Tag an- und abzureisen, hat dazu geführt, dass zahlreiche Akteure ihre geschäftlichen Tätigkeiten und Positionen in der jeweiligen Stadt aufgegeben haben.</p><p>&nbsp;</p><p>Vor diesem Hintergrund erscheint es notwendig, regulatorische Rahmenbedingungen zu schaffen, die die Wiederaufnahme einer Linienverbindung zwischen den beiden Sprachregionen ermöglichen. Die vorliegende parlamentarische Initiative, die in die Revision des Luftfahrtgesetzes aufgenommen werden kann, zielt darauf ab, neue Möglichkeiten zu schaffen, indem der Markt für Inlandsflüge geöffnet wird.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Es müssen zudem auch die Bedingungen für die Verbindung zwischen zwei Destinationen festgelegt werden, z. B. wenn diese mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht in weniger als vier Stunden möglich ist.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Der Vorschlag basiert also auf der Notwendigkeit neuer Verbindungen, um den nationalen Zusammenhalt zu stärken. Es sei auch daran erinnert, dass die Frage der Aufhebung des Kabotageverbots auch Gegenstand von Verhandlungen und Ergebnissen mit der EU im Rahmen der Bilateralen Abkommen III war.</p>
  • <p>Art. 32 des Bundesgesetz über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) ist folgend anzupassen:</p><p>&nbsp;</p><p>Absatz 1</p><p>Soweit Staatsverträge nichts anderes vorsehen, ist die gewerbsmässige Beförderung von Personen oder Gütern zwischen zwei Orten in der Schweiz grundsätzlich schweizerischen Unternehmen vorbehalten.</p><p>&nbsp;</p><p><i>Absatz 2 NEU</i></p><p><i>Unbeschadet Absatz 1 kann der Bundesrat vorsehen, Luftfahrtunternehmen mit Hauptgeschäftssitz in der EU oder EFTA die gewerbsmässige Beförderung im Linienverkehr von Personen oder Gütern zwischen zwei Orten in der Schweiz zu erlauben, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:&nbsp;</i></p><p>&nbsp;</p><ol style="list-style-type:lower-alpha;"><li><i>es besteht kein Interesse von Schweizer Luftfahrtunternehmen, diese Strecke zu bedienen;</i></li><li><i>das Luftfahrtunternehmen verfügt über die von einem EU- oder EFTA Mitgliedsstaat ausgestellten Berechtigungen für die gewerbsmässige Beförderung von Personen und Gütern;</i></li><li><i>das Verkehrsbedürfnis kann nicht in anderer Weise gleichwertig befriedigt werden;</i></li></ol><p><i>Der Bundesrat legt fest:</i></p><ol style="list-style-type:lower-alpha;"><li><i>die maximale Dauer der Konzession&nbsp;</i></li><li><i>die Kriterien, die bei der Beurteilung alternativer Verkehrsmittel gemäss Buchstabe c zu berücksichtigen sind, um die gleichwertige Befriedigung des Verkehrsbedürfnisses sicherzustellen.&nbsp;</i></li></ol><p><i>Sind die Voraussetzungen erfüllt, erteilt das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) die Streckenkonzession. Diese ist zeitlich zu beschränken und kann erneuert, geändert oder aufgehoben werden.</i></p>
  • Effiziente Anbindungen sicherstellen. Anpassung des Luftfahrtgesetzes
State
Zugewiesen an die behandelnde Kommission
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Erreichbarkeit verschiedener Regionen eines Landes in angemessener Zeit ist ein Schlüsselfaktor für die wirtschaftliche Entwicklung und den nationalen Zusammenhalt. Der öffentliche Verkehr auf Schiene und Strasse hat in den letzten Jahrzehnten grosse Fortschritte gemacht und die meisten Zentren der Schweiz näher zusammengebracht. Dies trifft jedoch beispielsweise nicht auf die Destinationen Lugano und Genf zu, die im Verlauf eines Tages faktisch nicht erreichbar sind.</p><p>&nbsp;</p><p>Trotz eines mehr als zufriedenstellenden Passagieraufkommens vor dem Konkurs einiger Fluggesellschaften gibt es heute keine Schweizer Fluggesellschaften, die sich für die Strecke zwischen dem zweit- und drittgrössten Finanzplatz der Schweiz interessieren. Dies ist allerdings unter anderem auf zahlreiche technische Vorgaben sowie die besonderen Anforderungen an die eingesetzten Flugzeuge zurückzuführen.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Seit der Abschaffung der Flugverbindung zwischen Lugano und Genf haben sich die beiden Städte wirtschaftlich auseinanderentwickelt. Die Unmöglichkeit, an einem Tag an- und abzureisen, hat dazu geführt, dass zahlreiche Akteure ihre geschäftlichen Tätigkeiten und Positionen in der jeweiligen Stadt aufgegeben haben.</p><p>&nbsp;</p><p>Vor diesem Hintergrund erscheint es notwendig, regulatorische Rahmenbedingungen zu schaffen, die die Wiederaufnahme einer Linienverbindung zwischen den beiden Sprachregionen ermöglichen. Die vorliegende parlamentarische Initiative, die in die Revision des Luftfahrtgesetzes aufgenommen werden kann, zielt darauf ab, neue Möglichkeiten zu schaffen, indem der Markt für Inlandsflüge geöffnet wird.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Es müssen zudem auch die Bedingungen für die Verbindung zwischen zwei Destinationen festgelegt werden, z. B. wenn diese mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht in weniger als vier Stunden möglich ist.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Der Vorschlag basiert also auf der Notwendigkeit neuer Verbindungen, um den nationalen Zusammenhalt zu stärken. Es sei auch daran erinnert, dass die Frage der Aufhebung des Kabotageverbots auch Gegenstand von Verhandlungen und Ergebnissen mit der EU im Rahmen der Bilateralen Abkommen III war.</p>
    • <p>Art. 32 des Bundesgesetz über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) ist folgend anzupassen:</p><p>&nbsp;</p><p>Absatz 1</p><p>Soweit Staatsverträge nichts anderes vorsehen, ist die gewerbsmässige Beförderung von Personen oder Gütern zwischen zwei Orten in der Schweiz grundsätzlich schweizerischen Unternehmen vorbehalten.</p><p>&nbsp;</p><p><i>Absatz 2 NEU</i></p><p><i>Unbeschadet Absatz 1 kann der Bundesrat vorsehen, Luftfahrtunternehmen mit Hauptgeschäftssitz in der EU oder EFTA die gewerbsmässige Beförderung im Linienverkehr von Personen oder Gütern zwischen zwei Orten in der Schweiz zu erlauben, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:&nbsp;</i></p><p>&nbsp;</p><ol style="list-style-type:lower-alpha;"><li><i>es besteht kein Interesse von Schweizer Luftfahrtunternehmen, diese Strecke zu bedienen;</i></li><li><i>das Luftfahrtunternehmen verfügt über die von einem EU- oder EFTA Mitgliedsstaat ausgestellten Berechtigungen für die gewerbsmässige Beförderung von Personen und Gütern;</i></li><li><i>das Verkehrsbedürfnis kann nicht in anderer Weise gleichwertig befriedigt werden;</i></li></ol><p><i>Der Bundesrat legt fest:</i></p><ol style="list-style-type:lower-alpha;"><li><i>die maximale Dauer der Konzession&nbsp;</i></li><li><i>die Kriterien, die bei der Beurteilung alternativer Verkehrsmittel gemäss Buchstabe c zu berücksichtigen sind, um die gleichwertige Befriedigung des Verkehrsbedürfnisses sicherzustellen.&nbsp;</i></li></ol><p><i>Sind die Voraussetzungen erfüllt, erteilt das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) die Streckenkonzession. Diese ist zeitlich zu beschränken und kann erneuert, geändert oder aufgehoben werden.</i></p>
    • Effiziente Anbindungen sicherstellen. Anpassung des Luftfahrtgesetzes

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