Finma dem Öffentlichkeitsprinzip unterstellen

ShortId
25.450
Id
20250450
Updated
10.02.2026 17:28
Language
de
Title
Finma dem Öffentlichkeitsprinzip unterstellen
AdditionalIndexing
04;24;1236;34
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Finanzmarktaufsicht (FINMA) ist als einzige zur Bundesverwaltung gehörende Aufsichtsbehörde von den allgemein gültigen Transparenzregeln ausgenommen. Andere Aufsichtsbehörden des Bundes wie die Eidgenössische Finanzkontrolle, das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat oder die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde unterstehen dem Öffentlichkeitsprinzip. Selbst die unabhängige Aufsichtsbehörde über den Nachrichtendienst (AB-ND), die den Nachrichtendienst des Bundes und den Nachrichtendienst der Armee beaufsichtigt, ist diesem Prinzip unterstellt.</p><p>&nbsp;</p><p>Die Sonderstellung der FINMA wird seit Jahren kritisiert. Thomas Sägesser, ehemaliger Leiter des Rechtsdienstes der Bundeskanzlei, nennt diese Regelung im Kommentar zum Öffentlichkeitsgesetz «problematisch». Die im Öffentlichkeitsgesetz verankerten Ausnahmen würden reichen, um die Geheimhaltung von Tätigkeitsbereichen der Finma, die dem Geschäfts- und Berufsgeheimnis unterliegen, zu wahren.</p><p>&nbsp;</p><p>In der Tat sind sensible Informationen im BGÖ bereits geschützt. Artikel 7 BGÖ sieht beispielsweise Ausnahmen zum Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vor. Auch der Datenschutz bleibt gewährleistet, Artikel 9 BGÖ schützt die Personendaten.</p><p>&nbsp;</p><p>Die Ereignisse rund um die Notfusion der Credit Suisse und der UBS zeigen deutlich, wie wichtig es ist, der Tätigkeit der FINMA mehr Sichtbarkeit zu geben.&nbsp;</p>
  • <p>Das Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip in der Verwaltung (BGÖ, SR 152.3) ist in Artikel 2 Absatz 2 neu wie folgt zu fassen:</p><p>&nbsp;</p><p>Das Gesetz gilt nicht für die Schweizerische Nationalbank.&nbsp;</p>
  • Finma dem Öffentlichkeitsprinzip unterstellen
State
Beratung in Kommission des Nationalrates abgeschlossen
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Finanzmarktaufsicht (FINMA) ist als einzige zur Bundesverwaltung gehörende Aufsichtsbehörde von den allgemein gültigen Transparenzregeln ausgenommen. Andere Aufsichtsbehörden des Bundes wie die Eidgenössische Finanzkontrolle, das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat oder die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde unterstehen dem Öffentlichkeitsprinzip. Selbst die unabhängige Aufsichtsbehörde über den Nachrichtendienst (AB-ND), die den Nachrichtendienst des Bundes und den Nachrichtendienst der Armee beaufsichtigt, ist diesem Prinzip unterstellt.</p><p>&nbsp;</p><p>Die Sonderstellung der FINMA wird seit Jahren kritisiert. Thomas Sägesser, ehemaliger Leiter des Rechtsdienstes der Bundeskanzlei, nennt diese Regelung im Kommentar zum Öffentlichkeitsgesetz «problematisch». Die im Öffentlichkeitsgesetz verankerten Ausnahmen würden reichen, um die Geheimhaltung von Tätigkeitsbereichen der Finma, die dem Geschäfts- und Berufsgeheimnis unterliegen, zu wahren.</p><p>&nbsp;</p><p>In der Tat sind sensible Informationen im BGÖ bereits geschützt. Artikel 7 BGÖ sieht beispielsweise Ausnahmen zum Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vor. Auch der Datenschutz bleibt gewährleistet, Artikel 9 BGÖ schützt die Personendaten.</p><p>&nbsp;</p><p>Die Ereignisse rund um die Notfusion der Credit Suisse und der UBS zeigen deutlich, wie wichtig es ist, der Tätigkeit der FINMA mehr Sichtbarkeit zu geben.&nbsp;</p>
    • <p>Das Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip in der Verwaltung (BGÖ, SR 152.3) ist in Artikel 2 Absatz 2 neu wie folgt zu fassen:</p><p>&nbsp;</p><p>Das Gesetz gilt nicht für die Schweizerische Nationalbank.&nbsp;</p>
    • Finma dem Öffentlichkeitsprinzip unterstellen

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