Rechte von Opfern gemäss Opferhilfegesetz: für die Anwendung in zivilrechtlichen Verfahren in Fällen von Gewalt

ShortId
25.453
Id
20250453
Updated
13.02.2026 15:17
Language
de
Title
Rechte von Opfern gemäss Opferhilfegesetz: für die Anwendung in zivilrechtlichen Verfahren in Fällen von Gewalt
AdditionalIndexing
1216;28;1211;1236
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Derzeit garantiert die Strafprozessordnung (StPO) Opfern von Straftaten im Strafverfahren eine Reihe von Rechten, darunter:</p><ul><li>das Recht, sich von einer Vertrauensperson begleiten zu lassen (Art.&nbsp;152 Abs.&nbsp;2 StPO);</li><li>das Recht, dem mutmasslichen Täter oder der mutmasslichen Täterin nicht gegenübergestellt zu werden (Art.&nbsp;152 Abs.&nbsp;3 StPO);</li><li>das Recht, die Aussage zu Fragen, die die Intimsphäre betreffen, zu verweigern (Art.&nbsp;169 Abs.&nbsp;4 StPO);</li><li>das Recht auf Vertraulichkeit ihrer Personendaten (Art.&nbsp;152 Abs.&nbsp;1 StPO).</li></ul><p>Diese Rechte spielen für den psychischen und physischen Schutz der Opfer eine wesentliche Rolle, insbesondere in Situationen häuslicher oder sexueller Gewalt. Wenn ein Opfer jedoch vor dem Zivilgericht gegen den tatsächlichen oder mutmasslichen Täter oder die tatsächliche oder mutmassliche Täterin klagt, um beispielsweise Kontakt- und Rayonverbote oder eine Wegweisung (Art.&nbsp;28b ZGB) oder Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft (Art.&nbsp;175 ff. ZGB) zu beantragen, geniesst es diese Garantien nicht. Es kann dann gezwungen sein, seinem Angreifer oder seiner Angreiferin im selben Raum gegenüberzutreten oder aufdringliche Fragen zu seinem Intimleben zu beantworten. Seine Anwesenheit ist oft unerlässlich, insbesondere wenn es um das Sorgerecht für die Kinder oder die Frage des Unterhaltsbeitrags geht.</p><p>&nbsp;</p><p>Diese Inkohärenz zwischen Straf- und Zivilverfahren ist nicht hinnehmbar. Diese Gesetzeslücke muss dringend geschlossen werden, damit gewährleistet ist, dass Menschen, die Opfer einer Straftat geworden sind, einen kohärenten, kontinuierlichen und würdigen Schutz erhalten. Es wird daher vorgeschlagen, eine gesetzliche Bestimmung in die ZPO aufzunehmen, die ausdrücklich vorsieht, dass die Schutzmassnahmen nach der StPO in konnexen Zivilverfahren angewendet werden können, wenn das Opfer und der tatsächliche oder mutmassliche Straftäter oder die tatsächliche oder mutmassliche Straftäterin Parteien des Zivilverfahrens sind.<br>&nbsp;</p><p>Das Parlament ist verantwortlich dafür, unabhängig von der Art des Verfahrens einen einheitlichen Opferschutz zu gewährleisten. Die vom Recht anerkannten Opfer dürfen nicht durch das Recht neuer Gewalt ausgesetzt werden.</p>
  • <p>Die Zivilprozessordnung (ZPO) und die anderen einschlägigen Erlasse sind so zu ändern, dass Personen, die als Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes vom 23.&nbsp;März 2007 (OHG) anerkannt sind, insbesondere im Fall von Gewalt in der Ehe in Zivilverfahren die gleichen Schutzmassnahmen beanspruchen können wie in Strafverfahren.</p>
  • Rechte von Opfern gemäss Opferhilfegesetz: für die Anwendung in zivilrechtlichen Verfahren in Fällen von Gewalt
State
Vorprüfung - in Kommission des Ständerates
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Derzeit garantiert die Strafprozessordnung (StPO) Opfern von Straftaten im Strafverfahren eine Reihe von Rechten, darunter:</p><ul><li>das Recht, sich von einer Vertrauensperson begleiten zu lassen (Art.&nbsp;152 Abs.&nbsp;2 StPO);</li><li>das Recht, dem mutmasslichen Täter oder der mutmasslichen Täterin nicht gegenübergestellt zu werden (Art.&nbsp;152 Abs.&nbsp;3 StPO);</li><li>das Recht, die Aussage zu Fragen, die die Intimsphäre betreffen, zu verweigern (Art.&nbsp;169 Abs.&nbsp;4 StPO);</li><li>das Recht auf Vertraulichkeit ihrer Personendaten (Art.&nbsp;152 Abs.&nbsp;1 StPO).</li></ul><p>Diese Rechte spielen für den psychischen und physischen Schutz der Opfer eine wesentliche Rolle, insbesondere in Situationen häuslicher oder sexueller Gewalt. Wenn ein Opfer jedoch vor dem Zivilgericht gegen den tatsächlichen oder mutmasslichen Täter oder die tatsächliche oder mutmassliche Täterin klagt, um beispielsweise Kontakt- und Rayonverbote oder eine Wegweisung (Art.&nbsp;28b ZGB) oder Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft (Art.&nbsp;175 ff. ZGB) zu beantragen, geniesst es diese Garantien nicht. Es kann dann gezwungen sein, seinem Angreifer oder seiner Angreiferin im selben Raum gegenüberzutreten oder aufdringliche Fragen zu seinem Intimleben zu beantworten. Seine Anwesenheit ist oft unerlässlich, insbesondere wenn es um das Sorgerecht für die Kinder oder die Frage des Unterhaltsbeitrags geht.</p><p>&nbsp;</p><p>Diese Inkohärenz zwischen Straf- und Zivilverfahren ist nicht hinnehmbar. Diese Gesetzeslücke muss dringend geschlossen werden, damit gewährleistet ist, dass Menschen, die Opfer einer Straftat geworden sind, einen kohärenten, kontinuierlichen und würdigen Schutz erhalten. Es wird daher vorgeschlagen, eine gesetzliche Bestimmung in die ZPO aufzunehmen, die ausdrücklich vorsieht, dass die Schutzmassnahmen nach der StPO in konnexen Zivilverfahren angewendet werden können, wenn das Opfer und der tatsächliche oder mutmassliche Straftäter oder die tatsächliche oder mutmassliche Straftäterin Parteien des Zivilverfahrens sind.<br>&nbsp;</p><p>Das Parlament ist verantwortlich dafür, unabhängig von der Art des Verfahrens einen einheitlichen Opferschutz zu gewährleisten. Die vom Recht anerkannten Opfer dürfen nicht durch das Recht neuer Gewalt ausgesetzt werden.</p>
    • <p>Die Zivilprozessordnung (ZPO) und die anderen einschlägigen Erlasse sind so zu ändern, dass Personen, die als Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes vom 23.&nbsp;März 2007 (OHG) anerkannt sind, insbesondere im Fall von Gewalt in der Ehe in Zivilverfahren die gleichen Schutzmassnahmen beanspruchen können wie in Strafverfahren.</p>
    • Rechte von Opfern gemäss Opferhilfegesetz: für die Anwendung in zivilrechtlichen Verfahren in Fällen von Gewalt

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