Stellvertretungsregelung in Subkommissionen der Geschäftsprüfungskommission ermöglichen
- ShortId
-
25.456
- Id
-
20250456
- Updated
-
14.11.2025 02:39
- Language
-
de
- Title
-
Stellvertretungsregelung in Subkommissionen der Geschäftsprüfungskommission ermöglichen
- AdditionalIndexing
-
421
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Gemäss Art. 18 Abs. 1 Geschäftsreglement des Nationalrats (GRN) kann sich ein Kommissionsmitglied «für eine einzelne Sitzung in der Kommission oder in einer Subkommission vertreten lassen». Für Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission (GPK) besteht diese Möglichkeit nicht: Sie können sich weder in den Plenumssitzungen noch in den Subkommissionssitzungen vertreten lassen (Art. 18 Abs. 4 GRN). </p><p>Wer Mitglied der Geschäftsprüfungskommission ist, ist meist auch Mitglied von zwei Subkommissionen. Da man sich weder in den Plenumssitzungen der GPK noch in den Subkommissionssitzungen der GPK stellvertreten lassen kann, ist die volle Präsenz an rund 30 Sitzungen pro Jahr gefordert. Dies ist mit dem Milizsystem nur schwierig vereinbar und hat zu Folge, dass in den Subkommissionssitzungen der GPK regelmässig Ratsmitglieder fehlen. Das Geschäftsreglement des Nationalrats soll deshalb so angepasst werden, dass sich Mitglieder der Subkommissionen der Geschäftsprüfungskommission von Mitgliedern der Geschäftsprüfungskommission stellvertreten lassen können. Für Mitglieder der Geschäftsprüfungsdelegation sowie einer parlamentarischen Untersuchungskommission soll hingegen nach wie vor keine Stellvertretung möglich sein.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich die folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Geschäftsreglement des Nationalrats soll so angepasst werden, dass sich Mitglieder der Subkommissionen der Geschäftsprüfungskommission von Mitgliedern der Geschäftsprüfungskommission stellvertreten lassen können. Für Mitglieder der Geschäftsprüfungsdelegation sowie einer parlamentarischen Untersuchungskommission soll hingegen nach wie vor keine Stellvertretung möglich sein.</p>
- Stellvertretungsregelung in Subkommissionen der Geschäftsprüfungskommission ermöglichen
- State
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Zugewiesen an die behandelnde Kommission
- Related Affairs
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- Drafts
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-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Gemäss Art. 18 Abs. 1 Geschäftsreglement des Nationalrats (GRN) kann sich ein Kommissionsmitglied «für eine einzelne Sitzung in der Kommission oder in einer Subkommission vertreten lassen». Für Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission (GPK) besteht diese Möglichkeit nicht: Sie können sich weder in den Plenumssitzungen noch in den Subkommissionssitzungen vertreten lassen (Art. 18 Abs. 4 GRN). </p><p>Wer Mitglied der Geschäftsprüfungskommission ist, ist meist auch Mitglied von zwei Subkommissionen. Da man sich weder in den Plenumssitzungen der GPK noch in den Subkommissionssitzungen der GPK stellvertreten lassen kann, ist die volle Präsenz an rund 30 Sitzungen pro Jahr gefordert. Dies ist mit dem Milizsystem nur schwierig vereinbar und hat zu Folge, dass in den Subkommissionssitzungen der GPK regelmässig Ratsmitglieder fehlen. Das Geschäftsreglement des Nationalrats soll deshalb so angepasst werden, dass sich Mitglieder der Subkommissionen der Geschäftsprüfungskommission von Mitgliedern der Geschäftsprüfungskommission stellvertreten lassen können. Für Mitglieder der Geschäftsprüfungsdelegation sowie einer parlamentarischen Untersuchungskommission soll hingegen nach wie vor keine Stellvertretung möglich sein.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich die folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Geschäftsreglement des Nationalrats soll so angepasst werden, dass sich Mitglieder der Subkommissionen der Geschäftsprüfungskommission von Mitgliedern der Geschäftsprüfungskommission stellvertreten lassen können. Für Mitglieder der Geschäftsprüfungsdelegation sowie einer parlamentarischen Untersuchungskommission soll hingegen nach wie vor keine Stellvertretung möglich sein.</p>
- Stellvertretungsregelung in Subkommissionen der Geschäftsprüfungskommission ermöglichen
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