Rolle, Aufgabe und Funktionsweise der Verwaltungsdelegation
- ShortId
-
25.462
- Id
-
20250462
- Updated
-
24.02.2026 16:10
- Language
-
de
- Title
-
Rolle, Aufgabe und Funktionsweise der Verwaltungsdelegation
- AdditionalIndexing
-
421
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Die Rolle und Aufgaben der Verwaltungsdelegation (VD) sollen präziser umschrieben und an die heutigen Anforderungen einer zeitgemässen Gouvernanz angepasst werden. Dazu gehört eine klare Trennung zwischen den Entscheidkompetenzen der VD in Fragen der organisatorischen und finanziellen Verwaltung des Parlaments und der Ratsmitglieder einerseits und ihrer Aufsichtsrolle gegenüber den Parlamentsdiensten (PD) als ausführende Stabstelle zur Unterstützung des Parlaments andererseits. Ebenso sind die Zuständigkeiten der Ratsbüros und der VD besser voneinander abzugrenzen. Schliesslich soll die Kontinuität in der VD durch die Wahl je eines zusätzlichen Mitglieds aus jedem Rat verstärkt werden.</p>
- <p>Das Parlamentsgesetz und die Parlamentsverwaltungsverordnung sind wie folgt zu ändern:</p><p> </p><p>1. Parlamentsgesetz vom 13. Dezember 2002:</p><p> </p><p><i>Art. 38 </i>Verwaltungsdelegation</p><p><sup>1</sup> Die Verwaltungsdelegation wird von der Koordinationskonferenz gewählt.</p><p><sup>2</sup> Sie besteht aus:</p><p>a. je drei Mitgliedern der Büros beider Räte;</p><p>b. einem weiteren Mitglied jedes Rates.</p><p><sup>3</sup> Die Verwaltungsdelegation bezeichnet eines ihrer Mitglieder als Delegierte oder Delegierten. Sie konstituiert sich selbst.</p><p><sup>4</sup> Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten verfügt sie über die Rechte nach Artikel 45.</p><p><sup>5</sup> Die Verwaltungsdelegation beschliesst mit der Mehrheit der stimmenden Mitglieder.</p><p> </p><p><i>Einfügen vor dem Gliederungstitel des 3. Kapitels</i></p><p><i>Art. 38a </i>Aufgaben der Verwaltungsdelegation</p><p><sup>1</sup> Der Verwaltungsdelegation obliegt die oberste Leitung der Parlamentsverwaltung.</p><p><sup>2</sup> Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für den Entwurf des Voranschlages der Bundesversammlung stellt sie insbesondere sicher, dass die Bundesversammlung und ihre</p><p>Organe über die nötigen Ressourcen und Infrastrukturen verfügen.</p><p><sup>3</sup> Sie kann Weisungen erlassen:</p><p>a. über die Zuteilung der personellen und finanziellen Mittel;</p><p>b. über technische oder organisatorische Vorgaben in Bezug auf Dienstleistungen für Ratsmitglieder;</p><p>c. um das Weisungsrecht der Organe der Bundesversammlung gegenüber Dienststellen der Parlamentsdienste gemäss Artikel 65 Absatz 3 von der Weisungsbefugnis der Parlamentsdienste abzugrenzen.</p><p><sup>4</sup> Die Verwaltungsdelegation beschliesst die erforderlichen Massnahmen, um den Parlamentsbetrieb sowie die Sicherheit von Personen, Gebäuden und Daten sicherzustellen. Die Rechte von Ratsmitgliedern können im Bedarfsfall vorübergehend eingeschränkt werden.</p><p> </p><p><i>Gliederungstitel vor Artikel 64</i></p><p>7. Kapitel: Parlamentsverwaltung und Parlamentsdienste</p><p><i>Art. 118 Abs. 3bis</i></p><p><sup>3bis</sup> Sie richten sich an die Verwaltungsdelegation, wenn sie sich auf Fragen der Parlamentsverwaltung (Infrastruktur, Finanzen, Betrieb, Sicherheit) beziehen.</p><p> </p><p> </p><p>2. Parlamentsverwaltungsverordnung vom 3. Oktober 2003:</p><p> </p><p><i>Gliederungstitel vor Art. 16c</i></p><p>8. Abschnitt: Bearbeitung von Personendaten von Mitgliedern der Bundesversammlung und Mitarbeitenden der Fraktionssekretariate, die bei der Nutzung der elektronischen Infrastruktur anfallen</p><p> </p><p><i>Gliederungstitel vor Art. 17</i></p><p>2. Kapitel: Parlamentsverwaltung und Parlamentsdienste</p><p>1. Abschnitt: Aufgaben der Parlamentsdienste und Zusammenarbeit</p><p> </p><p><i>Gliederungstitel vor Art. 20</i></p><p>2. Abschnitt: Zuständigkeiten</p><p><i>Art. 20 </i>Verwaltungsdelegation</p><p><sup>1</sup> Die Verwaltungsdelegation ist zuständig für:</p><p>a. die Genehmigung des Entwurfs des Voranschlages und der Rechnung der Bundesversammlung;</p><p>b. die Überwachung des Finanzgebarens;</p><p>c. die Begründung, Änderung und Beendigung der Arbeitsverhältnisse des Personals</p><p>der Parlamentsdienste nach Artikel 27 Absatz 1;</p><p>d. die Genehmigung der Geschäftsordnung der Parlamentsdienste;</p><p>e. die Kenntnisnahme der zum Controlling und Reporting im Personalbereich</p><p>der Parlamentsdienste resultierenden Kennzahlen;</p><p>f. die Ausübung des Hausrechts nach Artikel 69 Absatz 1 des Parlamentsgesetzes</p><p>vom 13. Dezember 20024 und den Erlass einer Hausordnung für das Parlamentsgebäude</p><p>unter Vorbehalt abweichender Regelungen für die Ratssäle</p><p>durch die Ratspräsidien;</p><p>g. alle weiteren Verwaltungsgeschäfte der Bundesversammlung, die nicht ihren</p><p>anderen Organen oder der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär vorbehalten</p><p>sind oder an letztere delegiert wurden.</p><p><sup>2</sup> Der Verwaltungsdelegation obliegt zudem die Aufsicht über die Parlamentsdienste.</p><p><sup>3</sup> Dafür stehen ihr insbesondere die folgenden Instrumente zur Verfügung:</p><p>a. Das Recht auf Einsicht in alle Unterlagen der Geschäftsleitung;</p><p>b. Der direkte Zugang zu den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Parlamentsdienste;</p><p>c. Die Unterlagen des Risikomanagements;</p><p>d. Die Berichte der Compliance-Stelle sowie deren Mandatierung für Spezialaufgaben;</p><p>e. Das Veranlassen von externen Audits.</p><p> </p><p><i>Art. 21 Delegierte oder Delegierter</i></p><p><sup>1</sup> Die Verwaltungsdelegation bezeichnet eines ihrer Mitglieder für jeweils zwei Jahre</p><p>als ihre Delegierte oder ihren Delegierten. Sie oder er vertritt die Verwaltungsdelegation</p><p>gegenüber den Parlamentsdiensten.</p><p><sup>2</sup> In dringenden Fällen kann die oder der Delegierte die Befugnisse der Verwaltungsdelegation bei Personalgeschäften wahrnehmen. Ausgenommen davon sind die Befugnisse nach Artikel 27 Absatz 1.</p><p> </p><p><i>Art. 22 Abs. 3 und 4</i></p><p><sup>3</sup> Sie oder er entscheidet über die Zuteilung der finanziellen und personellen Mittel</p><p>der Parlamentsdienste im Rahmen des von der Bundesversammlung gesprochenen</p><p>Budgets und unter Einhaltung von Weisungen der VD.</p><p><sup>4</sup> Sie oder er sorgt innerhalb der Parlamentsdienste für die Einhaltung der Richtlinien</p><p>und Beschlüsse der Verwaltungsdelegation.</p><p> </p><p><i>Art. 27 Anstellung des Personals der Parlamentsdienste</i></p><p><sup>1</sup> Die Verwaltungsdelegation ist zuständig für die Begründung, Änderung und Beendigung</p><p>der Arbeitsverhältnisse:</p><p>a. Der Sekretärin oder des Sekretärs des Nationalrates; das Büro des Nationalrates</p><p>ist vorher anzuhören;</p><p>b. Der Sekretärin oder des Sekretärs des Ständerates; das Büro des Ständerates</p><p>ist vorher anzuhören.</p><p><sup>2</sup> Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär ist zuständig für die Begründung,</p><p>Änderung und Beendigung der Arbeitsverhältnisse des übrigen Personals.</p><p><sup>3</sup> Vor der Anstellung der Kommissions- und Delegationssekretärinnen und -sekretäre</p><p>sind die Präsidentinnen oder Präsidenten der Kommissionen und Delegationen anzuhören.</p><p><sup>4</sup> Vor der Ernennung von Mitgliedern der Geschäftsleitung und der oder des Sicherheitsbeauftragten ist die Verwaltungsdelegation anzuhören.</p><p><sup>5</sup> Die Verwaltungsdelegation ist für weitere durch ein Bundesgesetz zugewiesene Bezeichnungen von Funktionen oder Ernennungen zuständig.</p><p> </p><p><i>Art. 31 Bst. b</i></p><p>Folgende Ämter sind Personen mit Schweizer Staatsangehörigkeit vorbehalten;</p><p>b. Sekretärin oder Sekretär des Nationalrates;</p>
- Rolle, Aufgabe und Funktionsweise der Verwaltungsdelegation
- State
-
Beratung in Kommission des Ständerates abgeschlossen
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die Rolle und Aufgaben der Verwaltungsdelegation (VD) sollen präziser umschrieben und an die heutigen Anforderungen einer zeitgemässen Gouvernanz angepasst werden. Dazu gehört eine klare Trennung zwischen den Entscheidkompetenzen der VD in Fragen der organisatorischen und finanziellen Verwaltung des Parlaments und der Ratsmitglieder einerseits und ihrer Aufsichtsrolle gegenüber den Parlamentsdiensten (PD) als ausführende Stabstelle zur Unterstützung des Parlaments andererseits. Ebenso sind die Zuständigkeiten der Ratsbüros und der VD besser voneinander abzugrenzen. Schliesslich soll die Kontinuität in der VD durch die Wahl je eines zusätzlichen Mitglieds aus jedem Rat verstärkt werden.</p>
- <p>Das Parlamentsgesetz und die Parlamentsverwaltungsverordnung sind wie folgt zu ändern:</p><p> </p><p>1. Parlamentsgesetz vom 13. Dezember 2002:</p><p> </p><p><i>Art. 38 </i>Verwaltungsdelegation</p><p><sup>1</sup> Die Verwaltungsdelegation wird von der Koordinationskonferenz gewählt.</p><p><sup>2</sup> Sie besteht aus:</p><p>a. je drei Mitgliedern der Büros beider Räte;</p><p>b. einem weiteren Mitglied jedes Rates.</p><p><sup>3</sup> Die Verwaltungsdelegation bezeichnet eines ihrer Mitglieder als Delegierte oder Delegierten. Sie konstituiert sich selbst.</p><p><sup>4</sup> Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten verfügt sie über die Rechte nach Artikel 45.</p><p><sup>5</sup> Die Verwaltungsdelegation beschliesst mit der Mehrheit der stimmenden Mitglieder.</p><p> </p><p><i>Einfügen vor dem Gliederungstitel des 3. Kapitels</i></p><p><i>Art. 38a </i>Aufgaben der Verwaltungsdelegation</p><p><sup>1</sup> Der Verwaltungsdelegation obliegt die oberste Leitung der Parlamentsverwaltung.</p><p><sup>2</sup> Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für den Entwurf des Voranschlages der Bundesversammlung stellt sie insbesondere sicher, dass die Bundesversammlung und ihre</p><p>Organe über die nötigen Ressourcen und Infrastrukturen verfügen.</p><p><sup>3</sup> Sie kann Weisungen erlassen:</p><p>a. über die Zuteilung der personellen und finanziellen Mittel;</p><p>b. über technische oder organisatorische Vorgaben in Bezug auf Dienstleistungen für Ratsmitglieder;</p><p>c. um das Weisungsrecht der Organe der Bundesversammlung gegenüber Dienststellen der Parlamentsdienste gemäss Artikel 65 Absatz 3 von der Weisungsbefugnis der Parlamentsdienste abzugrenzen.</p><p><sup>4</sup> Die Verwaltungsdelegation beschliesst die erforderlichen Massnahmen, um den Parlamentsbetrieb sowie die Sicherheit von Personen, Gebäuden und Daten sicherzustellen. Die Rechte von Ratsmitgliedern können im Bedarfsfall vorübergehend eingeschränkt werden.</p><p> </p><p><i>Gliederungstitel vor Artikel 64</i></p><p>7. Kapitel: Parlamentsverwaltung und Parlamentsdienste</p><p><i>Art. 118 Abs. 3bis</i></p><p><sup>3bis</sup> Sie richten sich an die Verwaltungsdelegation, wenn sie sich auf Fragen der Parlamentsverwaltung (Infrastruktur, Finanzen, Betrieb, Sicherheit) beziehen.</p><p> </p><p> </p><p>2. Parlamentsverwaltungsverordnung vom 3. Oktober 2003:</p><p> </p><p><i>Gliederungstitel vor Art. 16c</i></p><p>8. Abschnitt: Bearbeitung von Personendaten von Mitgliedern der Bundesversammlung und Mitarbeitenden der Fraktionssekretariate, die bei der Nutzung der elektronischen Infrastruktur anfallen</p><p> </p><p><i>Gliederungstitel vor Art. 17</i></p><p>2. Kapitel: Parlamentsverwaltung und Parlamentsdienste</p><p>1. Abschnitt: Aufgaben der Parlamentsdienste und Zusammenarbeit</p><p> </p><p><i>Gliederungstitel vor Art. 20</i></p><p>2. Abschnitt: Zuständigkeiten</p><p><i>Art. 20 </i>Verwaltungsdelegation</p><p><sup>1</sup> Die Verwaltungsdelegation ist zuständig für:</p><p>a. die Genehmigung des Entwurfs des Voranschlages und der Rechnung der Bundesversammlung;</p><p>b. die Überwachung des Finanzgebarens;</p><p>c. die Begründung, Änderung und Beendigung der Arbeitsverhältnisse des Personals</p><p>der Parlamentsdienste nach Artikel 27 Absatz 1;</p><p>d. die Genehmigung der Geschäftsordnung der Parlamentsdienste;</p><p>e. die Kenntnisnahme der zum Controlling und Reporting im Personalbereich</p><p>der Parlamentsdienste resultierenden Kennzahlen;</p><p>f. die Ausübung des Hausrechts nach Artikel 69 Absatz 1 des Parlamentsgesetzes</p><p>vom 13. Dezember 20024 und den Erlass einer Hausordnung für das Parlamentsgebäude</p><p>unter Vorbehalt abweichender Regelungen für die Ratssäle</p><p>durch die Ratspräsidien;</p><p>g. alle weiteren Verwaltungsgeschäfte der Bundesversammlung, die nicht ihren</p><p>anderen Organen oder der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär vorbehalten</p><p>sind oder an letztere delegiert wurden.</p><p><sup>2</sup> Der Verwaltungsdelegation obliegt zudem die Aufsicht über die Parlamentsdienste.</p><p><sup>3</sup> Dafür stehen ihr insbesondere die folgenden Instrumente zur Verfügung:</p><p>a. Das Recht auf Einsicht in alle Unterlagen der Geschäftsleitung;</p><p>b. Der direkte Zugang zu den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Parlamentsdienste;</p><p>c. Die Unterlagen des Risikomanagements;</p><p>d. Die Berichte der Compliance-Stelle sowie deren Mandatierung für Spezialaufgaben;</p><p>e. Das Veranlassen von externen Audits.</p><p> </p><p><i>Art. 21 Delegierte oder Delegierter</i></p><p><sup>1</sup> Die Verwaltungsdelegation bezeichnet eines ihrer Mitglieder für jeweils zwei Jahre</p><p>als ihre Delegierte oder ihren Delegierten. Sie oder er vertritt die Verwaltungsdelegation</p><p>gegenüber den Parlamentsdiensten.</p><p><sup>2</sup> In dringenden Fällen kann die oder der Delegierte die Befugnisse der Verwaltungsdelegation bei Personalgeschäften wahrnehmen. Ausgenommen davon sind die Befugnisse nach Artikel 27 Absatz 1.</p><p> </p><p><i>Art. 22 Abs. 3 und 4</i></p><p><sup>3</sup> Sie oder er entscheidet über die Zuteilung der finanziellen und personellen Mittel</p><p>der Parlamentsdienste im Rahmen des von der Bundesversammlung gesprochenen</p><p>Budgets und unter Einhaltung von Weisungen der VD.</p><p><sup>4</sup> Sie oder er sorgt innerhalb der Parlamentsdienste für die Einhaltung der Richtlinien</p><p>und Beschlüsse der Verwaltungsdelegation.</p><p> </p><p><i>Art. 27 Anstellung des Personals der Parlamentsdienste</i></p><p><sup>1</sup> Die Verwaltungsdelegation ist zuständig für die Begründung, Änderung und Beendigung</p><p>der Arbeitsverhältnisse:</p><p>a. Der Sekretärin oder des Sekretärs des Nationalrates; das Büro des Nationalrates</p><p>ist vorher anzuhören;</p><p>b. Der Sekretärin oder des Sekretärs des Ständerates; das Büro des Ständerates</p><p>ist vorher anzuhören.</p><p><sup>2</sup> Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär ist zuständig für die Begründung,</p><p>Änderung und Beendigung der Arbeitsverhältnisse des übrigen Personals.</p><p><sup>3</sup> Vor der Anstellung der Kommissions- und Delegationssekretärinnen und -sekretäre</p><p>sind die Präsidentinnen oder Präsidenten der Kommissionen und Delegationen anzuhören.</p><p><sup>4</sup> Vor der Ernennung von Mitgliedern der Geschäftsleitung und der oder des Sicherheitsbeauftragten ist die Verwaltungsdelegation anzuhören.</p><p><sup>5</sup> Die Verwaltungsdelegation ist für weitere durch ein Bundesgesetz zugewiesene Bezeichnungen von Funktionen oder Ernennungen zuständig.</p><p> </p><p><i>Art. 31 Bst. b</i></p><p>Folgende Ämter sind Personen mit Schweizer Staatsangehörigkeit vorbehalten;</p><p>b. Sekretärin oder Sekretär des Nationalrates;</p>
- Rolle, Aufgabe und Funktionsweise der Verwaltungsdelegation
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