Befristete Verlängerung der Ausnahmen von der dreijährigen Tätigkeitspflicht gemäss Artikel 37 Absatz 1 KVG

ShortId
25.465
Id
20250465
Updated
24.02.2026 16:12
Language
de
Title
Befristete Verlängerung der Ausnahmen von der dreijährigen Tätigkeitspflicht gemäss Artikel 37 Absatz 1 KVG
AdditionalIndexing
2841
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates beschliesst, eine Vorlage auszuarbeiten, um die befristete Ausnahmeregelung zur dreijährigen Tätigkeitspflicht gemäss Artikel 37 Absatz 1 KVG bei nachgewiesener Unterversorgung bis zum 31. Dezember 2032 zu verlängern.&nbsp;<br>Zudem soll die Ausnahmeregelung auf den Weiterbildungstitel «Psychiatrie und Psychotherapie» ausgedehnt werden.&nbsp;<br>&nbsp;</p>
  • Befristete Verlängerung der Ausnahmen von der dreijährigen Tätigkeitspflicht gemäss Artikel 37 Absatz 1 KVG
State
In Kommission des Nationalrats
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates beschliesst, eine Vorlage auszuarbeiten, um die befristete Ausnahmeregelung zur dreijährigen Tätigkeitspflicht gemäss Artikel 37 Absatz 1 KVG bei nachgewiesener Unterversorgung bis zum 31. Dezember 2032 zu verlängern.&nbsp;<br>Zudem soll die Ausnahmeregelung auf den Weiterbildungstitel «Psychiatrie und Psychotherapie» ausgedehnt werden.&nbsp;<br>&nbsp;</p>
    • Befristete Verlängerung der Ausnahmen von der dreijährigen Tätigkeitspflicht gemäss Artikel 37 Absatz 1 KVG
  • Index
    1
    Texts
    • <p>Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates beschliesst, eine Vorlage auszuarbeiten, um die befristete Ausnahmeregelung zur dreijährigen Tätigkeitspflicht gemäss Artikel 37 Absatz 1 KVG bei nachgewiesener Unterversorgung bis zum 31. Dezember 2032 zu verlängern.&nbsp;<br>Zudem soll die Ausnahmeregelung auf den Weiterbildungstitel «Psychiatrie und Psychotherapie» ausgedehnt werden.&nbsp;<br>&nbsp;</p>
    • Befristete Verlängerung der Ausnahmen von der dreijährigen Tätigkeitspflicht gemäss Artikel 37 Absatz 1 KVG

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