Befristete Verlängerung der Ausnahmen von der dreijährigen Tätigkeitspflicht gemäss Artikel 37 Absatz 1 KVG
- ShortId
-
25.465
- Id
-
20250465
- Updated
-
24.02.2026 16:12
- Language
-
de
- Title
-
Befristete Verlängerung der Ausnahmen von der dreijährigen Tätigkeitspflicht gemäss Artikel 37 Absatz 1 KVG
- AdditionalIndexing
-
2841
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates beschliesst, eine Vorlage auszuarbeiten, um die befristete Ausnahmeregelung zur dreijährigen Tätigkeitspflicht gemäss Artikel 37 Absatz 1 KVG bei nachgewiesener Unterversorgung bis zum 31. Dezember 2032 zu verlängern. <br>Zudem soll die Ausnahmeregelung auf den Weiterbildungstitel «Psychiatrie und Psychotherapie» ausgedehnt werden. <br> </p>
- Befristete Verlängerung der Ausnahmen von der dreijährigen Tätigkeitspflicht gemäss Artikel 37 Absatz 1 KVG
- State
-
In Kommission des Nationalrats
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates beschliesst, eine Vorlage auszuarbeiten, um die befristete Ausnahmeregelung zur dreijährigen Tätigkeitspflicht gemäss Artikel 37 Absatz 1 KVG bei nachgewiesener Unterversorgung bis zum 31. Dezember 2032 zu verlängern. <br>Zudem soll die Ausnahmeregelung auf den Weiterbildungstitel «Psychiatrie und Psychotherapie» ausgedehnt werden. <br> </p>
- Befristete Verlängerung der Ausnahmen von der dreijährigen Tätigkeitspflicht gemäss Artikel 37 Absatz 1 KVG
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- Index
- 1
- Texts
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- <p>Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates beschliesst, eine Vorlage auszuarbeiten, um die befristete Ausnahmeregelung zur dreijährigen Tätigkeitspflicht gemäss Artikel 37 Absatz 1 KVG bei nachgewiesener Unterversorgung bis zum 31. Dezember 2032 zu verlängern. <br>Zudem soll die Ausnahmeregelung auf den Weiterbildungstitel «Psychiatrie und Psychotherapie» ausgedehnt werden. <br> </p>
- Befristete Verlängerung der Ausnahmen von der dreijährigen Tätigkeitspflicht gemäss Artikel 37 Absatz 1 KVG
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