Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften und Unterricht der Landessprachen
- ShortId
-
25.466
- Id
-
20250466
- Updated
-
17.11.2025 11:24
- Language
-
de
- Title
-
Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften und Unterricht der Landessprachen
- AdditionalIndexing
-
32;2831;04
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>In einem multikulturellen und mehrsprachigen Land wie der Schweiz spielt die Kenntnis der Landessprachen für den gesellschaftlichen Zusammenhalt eine entscheidende Rolle. Die Bundesverfassung verpflichtet Bund und Kantone, die Verständigung und den Austausch zwischen den Sprachgemeinschaften zu fördern (Art. 70 Abs. 3). Hierfür sieht die interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der obligatorischen Schule (HarmoS) vor, dass in der obligatorischen Schulzeit ab dem 5. Schuljahr eine zweite Landessprache und ab dem 7. Schuljahr Englisch unterrichtet wird. Mehrere Kantone überprüfen derzeit diese Vorgabe (laufende Debatten oder bereits gefasste Beschlüsse). Neuregelungen könnten allerdings den genannten Verfassungsgrundsatz und das vor einigen Jahren dazu ausgearbeitete interkantonale Konkordat verletzen. Sind gewisse Kantone der Ansicht, zwei Fremdsprachen auf Primarstufe seien zu anspruchsvoll und nachteilig für den Unterricht, können sie innert der Vorgaben der interkantonalen Vereinbarungen selbst bestimmen, wie sie vorgehen. Ihre Entscheide dürfen jedoch das genannte Verfassungsziel nicht gefährden, das den nationalen Zusammenhalt und die Verständigung in der Schweiz sicherstellen soll. Daher muss im SpG verankert werden, dass in der Primarstufe mindestens eine Landessprache als Fremdsprache unterrichtet wird. </p>
- <p>Das Sprachengesetz (SpG) wird wie folgt geändert:</p><p> </p><p>Artikel 15 Unterricht</p><p>Absatz 3 Sie setzen sich im Rahmen ihrer Zuständigkeit für einen Fremdsprachenunterricht ein, der gewährleistet, dass die Schülerinnen und Schüler am Ende der obligatorischen Schulzeit über Kompetenzen in mindestens einer zweiten Landessprache und einer weiteren Fremdsprache verfügen. Der Unterricht der Landessprachen trägt den kulturellen Aspekten eines mehrsprachigen Landes Rechnung. <u>Während der obligatorischen Schulzeit muss in der Primarstufe mindestens eine Landessprache als Fremdsprache unterrichtet werden.</u></p>
- Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften und Unterricht der Landessprachen
- State
-
Zugewiesen an die behandelnde Kommission
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>In einem multikulturellen und mehrsprachigen Land wie der Schweiz spielt die Kenntnis der Landessprachen für den gesellschaftlichen Zusammenhalt eine entscheidende Rolle. Die Bundesverfassung verpflichtet Bund und Kantone, die Verständigung und den Austausch zwischen den Sprachgemeinschaften zu fördern (Art. 70 Abs. 3). Hierfür sieht die interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der obligatorischen Schule (HarmoS) vor, dass in der obligatorischen Schulzeit ab dem 5. Schuljahr eine zweite Landessprache und ab dem 7. Schuljahr Englisch unterrichtet wird. Mehrere Kantone überprüfen derzeit diese Vorgabe (laufende Debatten oder bereits gefasste Beschlüsse). Neuregelungen könnten allerdings den genannten Verfassungsgrundsatz und das vor einigen Jahren dazu ausgearbeitete interkantonale Konkordat verletzen. Sind gewisse Kantone der Ansicht, zwei Fremdsprachen auf Primarstufe seien zu anspruchsvoll und nachteilig für den Unterricht, können sie innert der Vorgaben der interkantonalen Vereinbarungen selbst bestimmen, wie sie vorgehen. Ihre Entscheide dürfen jedoch das genannte Verfassungsziel nicht gefährden, das den nationalen Zusammenhalt und die Verständigung in der Schweiz sicherstellen soll. Daher muss im SpG verankert werden, dass in der Primarstufe mindestens eine Landessprache als Fremdsprache unterrichtet wird. </p>
- <p>Das Sprachengesetz (SpG) wird wie folgt geändert:</p><p> </p><p>Artikel 15 Unterricht</p><p>Absatz 3 Sie setzen sich im Rahmen ihrer Zuständigkeit für einen Fremdsprachenunterricht ein, der gewährleistet, dass die Schülerinnen und Schüler am Ende der obligatorischen Schulzeit über Kompetenzen in mindestens einer zweiten Landessprache und einer weiteren Fremdsprache verfügen. Der Unterricht der Landessprachen trägt den kulturellen Aspekten eines mehrsprachigen Landes Rechnung. <u>Während der obligatorischen Schulzeit muss in der Primarstufe mindestens eine Landessprache als Fremdsprache unterrichtet werden.</u></p>
- Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften und Unterricht der Landessprachen
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