Mineralölsteuer-Rückerstattung längerfristig sichern

ShortId
25.467
Id
20250467
Updated
19.02.2026 11:30
Language
de
Title
Mineralölsteuer-Rückerstattung längerfristig sichern
AdditionalIndexing
52;48;2446;66
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Bundesrat hatte in der Botschaft zur Revision des CO<sub>2</sub>-Gesetzes vorgeschlagen, die Rückerstattung an die konzessionierten Transportunternehmen auf den 1.&nbsp;Januar 2026 aufzuheben. Im Rahmen der parlamentarischen Beratung wurde einerseits die Aufhebung in zwei Stufen und andererseits die Ausnahme der Schifffahrt von der Aufhebung beschlossen. Die Formulierung der Inkrafttretensbestimmung des revidierten CO<sub>2</sub>-Gesetzes hat jedoch ungewollt dazu geführt, dass die meisten Rückerstattungen nach Artikel 18 des Mineralölsteuergesetzes bis Ende 2030 befristet wurden. Es ist absurd anzunehmen, dass die Räte in vollem Bewusstsein ohne jegliche Diskussion die Aufhebung aller Rückerstattungen auf den 1. Januar 2031 über den Inkraftsetzungsartikel beschlossen haben sollen, während in der Kommunikation stets ausschliesslich die Rede von der zweistufigen Aufhebung der Rückerstattung an die konzessionierten Transportunternehmen war. Noch absurder wäre es, die Schifffahrt noch explizit von den übrigen konzessionierten Transportunternehmen auszunehmen, damit die Rückerstattung auch nach 2030 weiterläuft und sie dann über den Inkraftsetzungsartikel dennoch abzuschaffen.</p><p>&nbsp;</p><p>Der Bundesrat hat vor dem Hintergrund der letzten Revision des CO<sub>2</sub>-Gesetzes und internationaler klima- und handelspolitischen Entwicklungen eine Überprüfung der Mineralölsteuerrückerstattungen in Auftrag gegeben. Der Bericht kam zum Schluss, dass die zu erwartende Reduktion der CO<sub>2</sub>-Emissionen durch die Aufhebung oder Reduzierung der Rückerstattungen sehr gering sei. Gleichzeitig stellte er fest, dass die Rückerstattungen für die betroffenen Branchen eine hohe wirtschaftliche Bedeutung haben. Gestützt auf diese Ergebnisse hat der Bundesrat am 8. Dezember 2023 entschieden, die Rückerstattungen unverändert beizubehalten.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p>
  • <p>Die gestützt auf Artikel 218 Absatz 3 des BAZG-Vollzugsaufgabengesetzes vom 20. Juni 2025 (BAZG-VG; BBl 2025 2035) erfolgte Befristung der Steuerrückerstattungen für Fahrten mit Schiffen auf dem vom Bund konzessionierten Linien zum Zweck der Personenbeförderung, Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Naturwerkstein-Abbau und Berufsfischerei nach Artikel 18 Absatz 2 des mit dem BAZG-VG geänderten Mineralölsteuergesetzes (MinöStG) sei aufzuheben. Sollte das BAZG-VG bis zum Ende der Befristung (31. Dezember 2030) noch nicht in Kraft getreten sein, soll die Befristung der Rückerstattung des Mineralölsteuerzuschlags nach Artikel 18 Absatz 2 des MinöStG in der Fassung vom 1. Januar 2026 aufzuheben.</p>
  • Mineralölsteuer-Rückerstattung längerfristig sichern
State
Vorprüfung - in Kommission des Nationalrates
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Bundesrat hatte in der Botschaft zur Revision des CO<sub>2</sub>-Gesetzes vorgeschlagen, die Rückerstattung an die konzessionierten Transportunternehmen auf den 1.&nbsp;Januar 2026 aufzuheben. Im Rahmen der parlamentarischen Beratung wurde einerseits die Aufhebung in zwei Stufen und andererseits die Ausnahme der Schifffahrt von der Aufhebung beschlossen. Die Formulierung der Inkrafttretensbestimmung des revidierten CO<sub>2</sub>-Gesetzes hat jedoch ungewollt dazu geführt, dass die meisten Rückerstattungen nach Artikel 18 des Mineralölsteuergesetzes bis Ende 2030 befristet wurden. Es ist absurd anzunehmen, dass die Räte in vollem Bewusstsein ohne jegliche Diskussion die Aufhebung aller Rückerstattungen auf den 1. Januar 2031 über den Inkraftsetzungsartikel beschlossen haben sollen, während in der Kommunikation stets ausschliesslich die Rede von der zweistufigen Aufhebung der Rückerstattung an die konzessionierten Transportunternehmen war. Noch absurder wäre es, die Schifffahrt noch explizit von den übrigen konzessionierten Transportunternehmen auszunehmen, damit die Rückerstattung auch nach 2030 weiterläuft und sie dann über den Inkraftsetzungsartikel dennoch abzuschaffen.</p><p>&nbsp;</p><p>Der Bundesrat hat vor dem Hintergrund der letzten Revision des CO<sub>2</sub>-Gesetzes und internationaler klima- und handelspolitischen Entwicklungen eine Überprüfung der Mineralölsteuerrückerstattungen in Auftrag gegeben. Der Bericht kam zum Schluss, dass die zu erwartende Reduktion der CO<sub>2</sub>-Emissionen durch die Aufhebung oder Reduzierung der Rückerstattungen sehr gering sei. Gleichzeitig stellte er fest, dass die Rückerstattungen für die betroffenen Branchen eine hohe wirtschaftliche Bedeutung haben. Gestützt auf diese Ergebnisse hat der Bundesrat am 8. Dezember 2023 entschieden, die Rückerstattungen unverändert beizubehalten.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p>
    • <p>Die gestützt auf Artikel 218 Absatz 3 des BAZG-Vollzugsaufgabengesetzes vom 20. Juni 2025 (BAZG-VG; BBl 2025 2035) erfolgte Befristung der Steuerrückerstattungen für Fahrten mit Schiffen auf dem vom Bund konzessionierten Linien zum Zweck der Personenbeförderung, Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Naturwerkstein-Abbau und Berufsfischerei nach Artikel 18 Absatz 2 des mit dem BAZG-VG geänderten Mineralölsteuergesetzes (MinöStG) sei aufzuheben. Sollte das BAZG-VG bis zum Ende der Befristung (31. Dezember 2030) noch nicht in Kraft getreten sein, soll die Befristung der Rückerstattung des Mineralölsteuerzuschlags nach Artikel 18 Absatz 2 des MinöStG in der Fassung vom 1. Januar 2026 aufzuheben.</p>
    • Mineralölsteuer-Rückerstattung längerfristig sichern

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