Flexibilisierung der CO2-Ziele. Kein Swiss Finish

ShortId
25.481
Id
20250481
Updated
27.01.2026 16:58
Language
de
Title
Flexibilisierung der CO2-Ziele. Kein Swiss Finish
AdditionalIndexing
52;48;15
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Während der Beratungen zum CO<sub>2</sub>-Gesetz hat sich das Parlament klar für einen europakompatiblen Absenkungspfad und gegen verschärfende Regelungen im Sinne eines «Swiss Finish» im Vergleich zur EU entschieden (Art. 10 Abs. 4 sowie Art. 11 Abs. 3 Bst. b CO<sub>2</sub>-Gesetz).</p><p>Die Umstellung von fossilen auf erneuerbare Antriebe bei Autos verläuft jedoch zögerlich und die Ziele der Roadmap Elektromobilität 2025 des Bundes&nbsp;hinsichtlich des Anteiles an Steckerfahrzeugen werden verfehlt. Der Automobilbranche drohen deshalb hohe Sanktionen, die ihre Wettbewerbsfähigkeit gefährden, die unternehmerische Fortentwicklung einschränken und Konsumentinnen und Konsumenten belasten.&nbsp;</p><p>Die EU hat ihrerseits den Handlungsdruck erkannt und mit einem Aktionsplan&nbsp;zur Förderung der Elektromobilität im Dringlichkeitsverfahren reagiert (Deregulierung bis hin zu transparenten Ladetarifen). Sie flexibilisiert die CO<sub>2</sub>-Zielerreichung, um die E-Transformation sanktionsfrei zu ermöglichen. Daran soll sich auch der Bund orientieren und auf einen sowohl aus Unternehmens- wie aus Konsumentinnen- und Konsumentensicht schädlichen und teuren «Swiss Finish» verzichten.&nbsp;</p><p>Vorgeschlagen wird, die CO<sub>2</sub>-Zielerreichung für Personenwagen und leichte Nutzfahrzeuge rückwirkend ab 1. Januar 2025 auf einen Dreijahreszeitraum (2025–2027) analog der EU auszuweiten, um die Branche zu entlasten und Konsumentinnen und Konsumenten nicht zusätzlich zu belasten.</p>
  • <p>Die Berechnungsgrundlage für den CO<sub>2</sub>-Emmissionsvollzug gegenüber der Automobilwirtschaft ist dahingehend anzupassen, dass der «Swiss Finish» im Vergleich zur seit dem 9. Juli 2025 geltenden europäischen Regulierung eliminiert wird. Für den Betrachtungszeitraum 2025-2027 soll der durchschnittliche Flottenemissionswert anstelle der jährlichen Zielerreichung relevant sein.</p><p>&nbsp;</p><p>Das CO<sub>2</sub>-Gesetz vom 23. Dezember 2011 ist deshalb wie folgt zu ergänzen:&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p><strong>Art. 13 Abs. 7</strong></p><p><sup>7</sup> Bei Personenwagen sowie Lieferwagen und leichten Sattelschleppern können Zielüberschreitungen in einem Jahr mit Zielunterschreitungen in einem anderen Jahr in den Kalenderjahren 2025-2027 ausgeglichen werden. Sanktionen werden bis zum Ablauf des Jahres 2027 gestundet.</p>
  • Flexibilisierung der CO2-Ziele. Kein Swiss Finish
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Während der Beratungen zum CO<sub>2</sub>-Gesetz hat sich das Parlament klar für einen europakompatiblen Absenkungspfad und gegen verschärfende Regelungen im Sinne eines «Swiss Finish» im Vergleich zur EU entschieden (Art. 10 Abs. 4 sowie Art. 11 Abs. 3 Bst. b CO<sub>2</sub>-Gesetz).</p><p>Die Umstellung von fossilen auf erneuerbare Antriebe bei Autos verläuft jedoch zögerlich und die Ziele der Roadmap Elektromobilität 2025 des Bundes&nbsp;hinsichtlich des Anteiles an Steckerfahrzeugen werden verfehlt. Der Automobilbranche drohen deshalb hohe Sanktionen, die ihre Wettbewerbsfähigkeit gefährden, die unternehmerische Fortentwicklung einschränken und Konsumentinnen und Konsumenten belasten.&nbsp;</p><p>Die EU hat ihrerseits den Handlungsdruck erkannt und mit einem Aktionsplan&nbsp;zur Förderung der Elektromobilität im Dringlichkeitsverfahren reagiert (Deregulierung bis hin zu transparenten Ladetarifen). Sie flexibilisiert die CO<sub>2</sub>-Zielerreichung, um die E-Transformation sanktionsfrei zu ermöglichen. Daran soll sich auch der Bund orientieren und auf einen sowohl aus Unternehmens- wie aus Konsumentinnen- und Konsumentensicht schädlichen und teuren «Swiss Finish» verzichten.&nbsp;</p><p>Vorgeschlagen wird, die CO<sub>2</sub>-Zielerreichung für Personenwagen und leichte Nutzfahrzeuge rückwirkend ab 1. Januar 2025 auf einen Dreijahreszeitraum (2025–2027) analog der EU auszuweiten, um die Branche zu entlasten und Konsumentinnen und Konsumenten nicht zusätzlich zu belasten.</p>
    • <p>Die Berechnungsgrundlage für den CO<sub>2</sub>-Emmissionsvollzug gegenüber der Automobilwirtschaft ist dahingehend anzupassen, dass der «Swiss Finish» im Vergleich zur seit dem 9. Juli 2025 geltenden europäischen Regulierung eliminiert wird. Für den Betrachtungszeitraum 2025-2027 soll der durchschnittliche Flottenemissionswert anstelle der jährlichen Zielerreichung relevant sein.</p><p>&nbsp;</p><p>Das CO<sub>2</sub>-Gesetz vom 23. Dezember 2011 ist deshalb wie folgt zu ergänzen:&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p><strong>Art. 13 Abs. 7</strong></p><p><sup>7</sup> Bei Personenwagen sowie Lieferwagen und leichten Sattelschleppern können Zielüberschreitungen in einem Jahr mit Zielunterschreitungen in einem anderen Jahr in den Kalenderjahren 2025-2027 ausgeglichen werden. Sanktionen werden bis zum Ablauf des Jahres 2027 gestundet.</p>
    • Flexibilisierung der CO2-Ziele. Kein Swiss Finish
  • Index
    1
    Texts
    • <p>Während der Beratungen zum CO<sub>2</sub>-Gesetz hat sich das Parlament klar für einen europakompatiblen Absenkungspfad und gegen verschärfende Regelungen im Sinne eines «Swiss Finish» im Vergleich zur EU entschieden (Art. 10 Abs. 4 sowie Art. 11 Abs. 3 Bst. b CO<sub>2</sub>-Gesetz).</p><p>Die Umstellung von fossilen auf erneuerbare Antriebe bei Autos verläuft jedoch zögerlich und die Ziele der Roadmap Elektromobilität 2025 des Bundes&nbsp;hinsichtlich des Anteiles an Steckerfahrzeugen werden verfehlt. Der Automobilbranche drohen deshalb hohe Sanktionen, die ihre Wettbewerbsfähigkeit gefährden, die unternehmerische Fortentwicklung einschränken und Konsumentinnen und Konsumenten belasten.&nbsp;</p><p>Die EU hat ihrerseits den Handlungsdruck erkannt und mit einem Aktionsplan&nbsp;zur Förderung der Elektromobilität im Dringlichkeitsverfahren reagiert (Deregulierung bis hin zu transparenten Ladetarifen). Sie flexibilisiert die CO<sub>2</sub>-Zielerreichung, um die E-Transformation sanktionsfrei zu ermöglichen. Daran soll sich auch der Bund orientieren und auf einen sowohl aus Unternehmens- wie aus Konsumentinnen- und Konsumentensicht schädlichen und teuren «Swiss Finish» verzichten.&nbsp;</p><p>Vorgeschlagen wird, die CO<sub>2</sub>-Zielerreichung für Personenwagen und leichte Nutzfahrzeuge rückwirkend ab 1. Januar 2025 auf einen Dreijahreszeitraum (2025–2027) analog der EU auszuweiten, um die Branche zu entlasten und Konsumentinnen und Konsumenten nicht zusätzlich zu belasten.</p>
    • <p>Die Berechnungsgrundlage für den CO<sub>2</sub>-Emmissionsvollzug gegenüber der Automobilwirtschaft ist dahingehend anzupassen, dass der «Swiss Finish» im Vergleich zur seit dem 9. Juli 2025 geltenden europäischen Regulierung eliminiert wird. Für den Betrachtungszeitraum 2025-2027 soll der durchschnittliche Flottenemissionswert anstelle der jährlichen Zielerreichung relevant sein.</p><p>&nbsp;</p><p>Das CO<sub>2</sub>-Gesetz vom 23. Dezember 2011 ist deshalb wie folgt zu ergänzen:&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p><strong>Art. 13 Abs. 7</strong></p><p><sup>7</sup> Bei Personenwagen sowie Lieferwagen und leichten Sattelschleppern können Zielüberschreitungen in einem Jahr mit Zielunterschreitungen in einem anderen Jahr in den Kalenderjahren 2025-2027 ausgeglichen werden. Sanktionen werden bis zum Ablauf des Jahres 2027 gestundet.</p>
    • Flexibilisierung der CO2-Ziele. Kein Swiss Finish

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