Verluste aus der Strombeschaffung an die Grundversorgungstarife anrechnen
- ShortId
-
25.482
- Id
-
20250482
- Updated
-
26.02.2026 17:00
- Language
-
de
- Title
-
Verluste aus der Strombeschaffung an die Grundversorgungstarife anrechnen
- AdditionalIndexing
-
66;15
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Art. 6 Abs. 5<sup>bis</sup> Bst. a StromVG schreibt für die Versorgung der Haushalte mit Strom eine langfristige, strukturierte Beschaffung vor. Verteilnetzbetreiber (VNB) sichern sich dazu die benötigten Strommengen auf der Grundlage von Prognosen zu Verbrauch, Produktion und Einspeisungen von Drittproduzenten bereits Jahre im Voraus am Terminmarkt oder reservieren eigene Kapazitäten. Sie gewährleisten damit die Versorgungssicherheit, legen die Tarife fest und kommunizieren diese für das Folgejahr. Hierbei besteht grundsätzlich das Problem, dass der exakte Verbrauch nie stundengenau prognostiziert werden kann und kurzfristige Ein- und Verkäufe unverzichtbar sind. Durch die zunehmende Einspeisung von Photovoltaik-Strom wird dies verschärft. </p><p>Genauere Prognosen und die Feststellung von Abweichungen werden erst mit näher rückendem Lieferzeitpunkt möglich. Ein Grundversorger kann so z.B. eine Überdeckung feststellen («long-Position»), die er zwingend mit einem Verkauf ausgleichen muss, da ansonsten unerwünschte (teure) Ausgleichsenergie benötigt wird. Bei solchen Verkäufen bzw. Wiederverkäufen können Verluste entstehen. Sie gehören sachlogisch zu einer Beschaffung dazu, erst recht zu einer strukturierten Beschaffungsstrategie, wie sie neu vorgeschrieben ist. Da die Grundversorger diesen Strom abnehmen müssen, können Überschüsse an Strom entstehen, die sie verkaufen müssen. Die Verkäufe der Überschüsse erfolgen oft zu sehr tiefen Preisen, die unter den Einkaufspreisen des beschafften oder eingespeisten Stroms liegen. Die Verluste belaufen sich für die gesamte Branche auf mehrere hundert Millionen Franken pro Jahr (geschätzte Verluste für 2024 von über 450 Millionen Franken und laut Hochrechnungen von rund 300 Millionen Franken für 2025).</p><p>Bei einer strengen, buchstabentreuen Auslegung von Art. 6 Abs. 5<sup>bis</sup> lit. d. Ziff. 2 StromVG dürfen nur die reinen «Beschaffungskosten» in die Tarife in der Grundversorgung eingerechnet werden. Das bedeutet, dass Stromverkäufe nicht in der Kostenrechnung der Grundversorgungstarife berücksichtigt werden dürfen, was so nicht die Absicht der Regelung gewesen sein dürfte. Das Zulassen der Anrechnung von Verlusten könnte jedoch dazu führen, dass die VNB absichtlich zu niedrige Mengen beschaffen und anschliessend durch potenziell teure, kurzfristige Zukäufe am Spotmarkt hohe Kosten an die grundversorgten Kunden weitergeben. Um dies zu verhindern, soll im Gesetz dereinst der Begriff «notwendige Geschäfte» gebraucht werden. Im Ausführungsrecht bzw. bei der Anrechnung der Nettokosten (und somit der Gewinne und der Verluste) muss darauf geachtet werden, dass keine Anreize für die VNB entstehen, absichtlich oder aufgrund von nachlässigen oder unvollständigen Prognosen zu hohe Mengen zu beschaffen und die dadurch entstehenden Verluste durch kurzfristige Verkäufe am Spotmarkt an die Kunden weiterzugeben.</p><p>Um Missbrauch und Optimierungen zwischen den verschiedenen Portfolios zu vermeiden, müssen die Energieversorgungsunternehmen (EVU) die Pflicht zur Portfoliotrennung einhalten. Ein Verschieben soll nur zu Marktpreisen möglich sein. Die VNB sind weiterhin verpflichtet, sich durch eine langfristige und strukturierte Beschaffung gegen Marktpreisschwankungen abzusichern. Sie müssen zudem mithilfe möglichst präziser Prognosen und einer transparenten Beschaffungsstrategie die beschafften Mengen so gut wie möglich an die erwartete Nachfrage anpassen. So werden die Wirtschaftlichkeit und Investitionsfähigkeit der VNB gesichert und langfristig stabile, marktgerechte Tarife ermöglicht.</p>
- <p>Art. 6 Abs. 5<sup>bis</sup> StromVG soll dahingehend präzisiert werden, dass Verluste der Verteilnetzbetreiber aus dem Verkauf von Überschüssen, die aus Nachfrageschwankungen resultieren, in den Tarifen der Grundversorgung berücksichtigt werden. Gewinne, die ebenfalls entstehen können, sind gegenzurechnen, so dass von Nettokosten die Rede ist. Gleichzeitig soll verhindert werden, dass die Verteilnetzbetreiber zu hohe oder zu niedrige Mengen beschaffen und die daraus entstehenden Kosten an die Kunden weitergeben.</p>
- Verluste aus der Strombeschaffung an die Grundversorgungstarife anrechnen
- State
-
Beratung in Kommission des Nationalrates abgeschlossen
- Related Affairs
-
- Drafts
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>Art. 6 Abs. 5<sup>bis</sup> Bst. a StromVG schreibt für die Versorgung der Haushalte mit Strom eine langfristige, strukturierte Beschaffung vor. Verteilnetzbetreiber (VNB) sichern sich dazu die benötigten Strommengen auf der Grundlage von Prognosen zu Verbrauch, Produktion und Einspeisungen von Drittproduzenten bereits Jahre im Voraus am Terminmarkt oder reservieren eigene Kapazitäten. Sie gewährleisten damit die Versorgungssicherheit, legen die Tarife fest und kommunizieren diese für das Folgejahr. Hierbei besteht grundsätzlich das Problem, dass der exakte Verbrauch nie stundengenau prognostiziert werden kann und kurzfristige Ein- und Verkäufe unverzichtbar sind. Durch die zunehmende Einspeisung von Photovoltaik-Strom wird dies verschärft. </p><p>Genauere Prognosen und die Feststellung von Abweichungen werden erst mit näher rückendem Lieferzeitpunkt möglich. Ein Grundversorger kann so z.B. eine Überdeckung feststellen («long-Position»), die er zwingend mit einem Verkauf ausgleichen muss, da ansonsten unerwünschte (teure) Ausgleichsenergie benötigt wird. Bei solchen Verkäufen bzw. Wiederverkäufen können Verluste entstehen. Sie gehören sachlogisch zu einer Beschaffung dazu, erst recht zu einer strukturierten Beschaffungsstrategie, wie sie neu vorgeschrieben ist. Da die Grundversorger diesen Strom abnehmen müssen, können Überschüsse an Strom entstehen, die sie verkaufen müssen. Die Verkäufe der Überschüsse erfolgen oft zu sehr tiefen Preisen, die unter den Einkaufspreisen des beschafften oder eingespeisten Stroms liegen. Die Verluste belaufen sich für die gesamte Branche auf mehrere hundert Millionen Franken pro Jahr (geschätzte Verluste für 2024 von über 450 Millionen Franken und laut Hochrechnungen von rund 300 Millionen Franken für 2025).</p><p>Bei einer strengen, buchstabentreuen Auslegung von Art. 6 Abs. 5<sup>bis</sup> lit. d. Ziff. 2 StromVG dürfen nur die reinen «Beschaffungskosten» in die Tarife in der Grundversorgung eingerechnet werden. Das bedeutet, dass Stromverkäufe nicht in der Kostenrechnung der Grundversorgungstarife berücksichtigt werden dürfen, was so nicht die Absicht der Regelung gewesen sein dürfte. Das Zulassen der Anrechnung von Verlusten könnte jedoch dazu führen, dass die VNB absichtlich zu niedrige Mengen beschaffen und anschliessend durch potenziell teure, kurzfristige Zukäufe am Spotmarkt hohe Kosten an die grundversorgten Kunden weitergeben. Um dies zu verhindern, soll im Gesetz dereinst der Begriff «notwendige Geschäfte» gebraucht werden. Im Ausführungsrecht bzw. bei der Anrechnung der Nettokosten (und somit der Gewinne und der Verluste) muss darauf geachtet werden, dass keine Anreize für die VNB entstehen, absichtlich oder aufgrund von nachlässigen oder unvollständigen Prognosen zu hohe Mengen zu beschaffen und die dadurch entstehenden Verluste durch kurzfristige Verkäufe am Spotmarkt an die Kunden weiterzugeben.</p><p>Um Missbrauch und Optimierungen zwischen den verschiedenen Portfolios zu vermeiden, müssen die Energieversorgungsunternehmen (EVU) die Pflicht zur Portfoliotrennung einhalten. Ein Verschieben soll nur zu Marktpreisen möglich sein. Die VNB sind weiterhin verpflichtet, sich durch eine langfristige und strukturierte Beschaffung gegen Marktpreisschwankungen abzusichern. Sie müssen zudem mithilfe möglichst präziser Prognosen und einer transparenten Beschaffungsstrategie die beschafften Mengen so gut wie möglich an die erwartete Nachfrage anpassen. So werden die Wirtschaftlichkeit und Investitionsfähigkeit der VNB gesichert und langfristig stabile, marktgerechte Tarife ermöglicht.</p>
- <p>Art. 6 Abs. 5<sup>bis</sup> StromVG soll dahingehend präzisiert werden, dass Verluste der Verteilnetzbetreiber aus dem Verkauf von Überschüssen, die aus Nachfrageschwankungen resultieren, in den Tarifen der Grundversorgung berücksichtigt werden. Gewinne, die ebenfalls entstehen können, sind gegenzurechnen, so dass von Nettokosten die Rede ist. Gleichzeitig soll verhindert werden, dass die Verteilnetzbetreiber zu hohe oder zu niedrige Mengen beschaffen und die daraus entstehenden Kosten an die Kunden weitergeben.</p>
- Verluste aus der Strombeschaffung an die Grundversorgungstarife anrechnen
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- Index
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- Texts
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- <p>Art. 6 Abs. 5<sup>bis</sup> Bst. a StromVG schreibt für die Versorgung der Haushalte mit Strom eine langfristige, strukturierte Beschaffung vor. Verteilnetzbetreiber (VNB) sichern sich dazu die benötigten Strommengen auf der Grundlage von Prognosen zu Verbrauch, Produktion und Einspeisungen von Drittproduzenten bereits Jahre im Voraus am Terminmarkt oder reservieren eigene Kapazitäten. Sie gewährleisten damit die Versorgungssicherheit, legen die Tarife fest und kommunizieren diese für das Folgejahr. Hierbei besteht grundsätzlich das Problem, dass der exakte Verbrauch nie stundengenau prognostiziert werden kann und kurzfristige Ein- und Verkäufe unverzichtbar sind. Durch die zunehmende Einspeisung von Photovoltaik-Strom wird dies verschärft. </p><p>Genauere Prognosen und die Feststellung von Abweichungen werden erst mit näher rückendem Lieferzeitpunkt möglich. Ein Grundversorger kann so z.B. eine Überdeckung feststellen («long-Position»), die er zwingend mit einem Verkauf ausgleichen muss, da ansonsten unerwünschte (teure) Ausgleichsenergie benötigt wird. Bei solchen Verkäufen bzw. Wiederverkäufen können Verluste entstehen. Sie gehören sachlogisch zu einer Beschaffung dazu, erst recht zu einer strukturierten Beschaffungsstrategie, wie sie neu vorgeschrieben ist. Da die Grundversorger diesen Strom abnehmen müssen, können Überschüsse an Strom entstehen, die sie verkaufen müssen. Die Verkäufe der Überschüsse erfolgen oft zu sehr tiefen Preisen, die unter den Einkaufspreisen des beschafften oder eingespeisten Stroms liegen. Die Verluste belaufen sich für die gesamte Branche auf mehrere hundert Millionen Franken pro Jahr (geschätzte Verluste für 2024 von über 450 Millionen Franken und laut Hochrechnungen von rund 300 Millionen Franken für 2025).</p><p>Bei einer strengen, buchstabentreuen Auslegung von Art. 6 Abs. 5<sup>bis</sup> lit. d. Ziff. 2 StromVG dürfen nur die reinen «Beschaffungskosten» in die Tarife in der Grundversorgung eingerechnet werden. Das bedeutet, dass Stromverkäufe nicht in der Kostenrechnung der Grundversorgungstarife berücksichtigt werden dürfen, was so nicht die Absicht der Regelung gewesen sein dürfte. Das Zulassen der Anrechnung von Verlusten könnte jedoch dazu führen, dass die VNB absichtlich zu niedrige Mengen beschaffen und anschliessend durch potenziell teure, kurzfristige Zukäufe am Spotmarkt hohe Kosten an die grundversorgten Kunden weitergeben. Um dies zu verhindern, soll im Gesetz dereinst der Begriff «notwendige Geschäfte» gebraucht werden. Im Ausführungsrecht bzw. bei der Anrechnung der Nettokosten (und somit der Gewinne und der Verluste) muss darauf geachtet werden, dass keine Anreize für die VNB entstehen, absichtlich oder aufgrund von nachlässigen oder unvollständigen Prognosen zu hohe Mengen zu beschaffen und die dadurch entstehenden Verluste durch kurzfristige Verkäufe am Spotmarkt an die Kunden weiterzugeben.</p><p>Um Missbrauch und Optimierungen zwischen den verschiedenen Portfolios zu vermeiden, müssen die Energieversorgungsunternehmen (EVU) die Pflicht zur Portfoliotrennung einhalten. Ein Verschieben soll nur zu Marktpreisen möglich sein. Die VNB sind weiterhin verpflichtet, sich durch eine langfristige und strukturierte Beschaffung gegen Marktpreisschwankungen abzusichern. Sie müssen zudem mithilfe möglichst präziser Prognosen und einer transparenten Beschaffungsstrategie die beschafften Mengen so gut wie möglich an die erwartete Nachfrage anpassen. So werden die Wirtschaftlichkeit und Investitionsfähigkeit der VNB gesichert und langfristig stabile, marktgerechte Tarife ermöglicht.</p>
- <p>Art. 6 Abs. 5<sup>bis</sup> StromVG soll dahingehend präzisiert werden, dass Verluste der Verteilnetzbetreiber aus dem Verkauf von Überschüssen, die aus Nachfrageschwankungen resultieren, in den Tarifen der Grundversorgung berücksichtigt werden. Gewinne, die ebenfalls entstehen können, sind gegenzurechnen, so dass von Nettokosten die Rede ist. Gleichzeitig soll verhindert werden, dass die Verteilnetzbetreiber zu hohe oder zu niedrige Mengen beschaffen und die daraus entstehenden Kosten an die Kunden weitergeben.</p>
- Verluste aus der Strombeschaffung an die Grundversorgungstarife anrechnen
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