Vereinfachte Buchführung. Erhöhung der Erlösschwelle

ShortId
25.490
Id
20250490
Updated
13.02.2026 14:59
Language
de
Title
Vereinfachte Buchführung. Erhöhung der Erlösschwelle
AdditionalIndexing
1211
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Im Zuge der grossen Aktienrechtsrevision (08.011) wurde das Rechnungslegungsrecht abgekoppelt und als separate Vorlage durch das Parlament verabschiedet. Für KMU ist die Trennung zwischen börsenkotierten und nicht-börsenkotierten Unternehmungen essentiell. Die Verpflichtung zum Konzernabschluss nach internationalen Rechnungslegungsstandards wäre für KMU inakzeptabel gewesen und hätte mittelständische Unternehmen nicht nur Millionen gekostet, sondern auch zu einem erheblichen administrativen Mehraufwand geführt.</p><p>&nbsp;</p><p>Das neue Rechnungslegungsrecht knüpft nicht mehr an die Rechtsform des Unternehmens, sondern an dessen wirtschaftliche Bedeutung an. Seit 2013 müssen Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit weniger als 500 000 Fr. Umsatzerlös pro Geschäftsjahr nur über die Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögenslage Buch führen. Diese Regelung hat sich bewährt.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Bald 15 Jahre nach Inkrafttreten dieser Regel ist es angezeigt, die Schwelle von 500'000 Fr. auf 1'000'000 Fr. zu erhöhen.&nbsp;</p>
  • <p>Art. 957 des Obligationenrechts (OR; SR 220.0) wird wie folgt geändert:</p><p>Der Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung gemäss den nachfolgenden Bestimmungen unterliegen:</p><ol><li>Einzelunternehmen und Personengesellschaften, die einen Umsatzerlös von mindestens 1 000 000 Franken im letzten Geschäftsjahr erzielt haben.&nbsp;</li><li>….</li></ol><p>Lediglich über die Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögenslage müssen Buch führen:</p><ol><li>Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit weniger als 1 000 000 Franken Umsatzerlös im letzten Geschäftsjahr</li><li>….</li></ol>
  • Vereinfachte Buchführung. Erhöhung der Erlösschwelle
State
Zugewiesen an die behandelnde Kommission
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Im Zuge der grossen Aktienrechtsrevision (08.011) wurde das Rechnungslegungsrecht abgekoppelt und als separate Vorlage durch das Parlament verabschiedet. Für KMU ist die Trennung zwischen börsenkotierten und nicht-börsenkotierten Unternehmungen essentiell. Die Verpflichtung zum Konzernabschluss nach internationalen Rechnungslegungsstandards wäre für KMU inakzeptabel gewesen und hätte mittelständische Unternehmen nicht nur Millionen gekostet, sondern auch zu einem erheblichen administrativen Mehraufwand geführt.</p><p>&nbsp;</p><p>Das neue Rechnungslegungsrecht knüpft nicht mehr an die Rechtsform des Unternehmens, sondern an dessen wirtschaftliche Bedeutung an. Seit 2013 müssen Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit weniger als 500 000 Fr. Umsatzerlös pro Geschäftsjahr nur über die Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögenslage Buch führen. Diese Regelung hat sich bewährt.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Bald 15 Jahre nach Inkrafttreten dieser Regel ist es angezeigt, die Schwelle von 500'000 Fr. auf 1'000'000 Fr. zu erhöhen.&nbsp;</p>
    • <p>Art. 957 des Obligationenrechts (OR; SR 220.0) wird wie folgt geändert:</p><p>Der Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung gemäss den nachfolgenden Bestimmungen unterliegen:</p><ol><li>Einzelunternehmen und Personengesellschaften, die einen Umsatzerlös von mindestens 1 000 000 Franken im letzten Geschäftsjahr erzielt haben.&nbsp;</li><li>….</li></ol><p>Lediglich über die Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögenslage müssen Buch führen:</p><ol><li>Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit weniger als 1 000 000 Franken Umsatzerlös im letzten Geschäftsjahr</li><li>….</li></ol>
    • Vereinfachte Buchführung. Erhöhung der Erlösschwelle

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