Gewalt und Drohung gegen Behörden von Amtes wegen verfolgen

ShortId
25.492
Id
20250492
Updated
13.02.2026 15:03
Language
de
Title
Gewalt und Drohung gegen Behörden von Amtes wegen verfolgen
AdditionalIndexing
04;1216;09
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>In der Schweiz wie auch in vielen anderen Ländern nehmen verbale und manchmal auch körperliche Gewalt, Drohungen und Tätlichkeiten gegen Behörden allmählich zu. Auch wenn die Lage glücklicherweise nicht so ernst ist wie in anderen Teilen der Welt, beeinträchtigen solche Verhaltensweisen das reibungslose Funktionieren der Institutionen, die für eine lebendige Demokratie notwendigen Debatten und die Regeln der Rechtsstaatlichkeit. Ein Klima der Angst ist zudem Gift für das Milizsystem: Wenn Menschen aus Angst vor Drohungen oder Einschüchterungen darauf verzichten, sich für ein Amt zur Wahl zu stellen, beispielsweise auf kommunaler oder kantonaler Ebene, kann sich unser institutionelles System nicht erneuern. Solche Handlungen müssen daher mit aller Kraft bekämpft werden. Leider kann man den Medien jedoch regelmässig entnehmen, dass beispielsweise Politiker und Politikerinnen oder Beamte und Beamtinnen bedroht oder eingeschüchtert wurden oder sogar Schlimmeres erlebt haben. In solchen Fällen muss der Staat nicht nur die betroffenen Personen (Behördenmitglieder oder Beamte und Beamtinnen) schützen, sondern auch sich selbst. Das Signal muss klar sein: Solche Angriffe haben in einer Demokratie keinen Platz und werden nicht toleriert. Ausserdem sollten nicht die von der Drohung oder Gewalt betroffenen Personen persönlich Anzeige erstatten müssen. Der Staat sollte dies übernehmen und sich so selbst schützen. Die Einführung der Strafverfolgung von Amtes wegen wird dazu beitragen, dass unsere Institutionen weiterhin reibungslos funktionieren und ein konstruktives Klima für unsere Demokratie bewahrt wird. &nbsp; &nbsp;</p>
  • <p>Artikel 285 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) ist so zu ergänzen, dass aggressive Handlungen (z. B. Drohungen, Gewalt, Tätlichkeiten) gegen ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten oder eine Beamtin im Zusammenhang mit der Ausübung seiner oder ihrer amtlichen Pflichten künftig von Amtes wegen verfolgt werden.</p>
  • Gewalt und Drohung gegen Behörden von Amtes wegen verfolgen
State
Zugewiesen an die behandelnde Kommission
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>In der Schweiz wie auch in vielen anderen Ländern nehmen verbale und manchmal auch körperliche Gewalt, Drohungen und Tätlichkeiten gegen Behörden allmählich zu. Auch wenn die Lage glücklicherweise nicht so ernst ist wie in anderen Teilen der Welt, beeinträchtigen solche Verhaltensweisen das reibungslose Funktionieren der Institutionen, die für eine lebendige Demokratie notwendigen Debatten und die Regeln der Rechtsstaatlichkeit. Ein Klima der Angst ist zudem Gift für das Milizsystem: Wenn Menschen aus Angst vor Drohungen oder Einschüchterungen darauf verzichten, sich für ein Amt zur Wahl zu stellen, beispielsweise auf kommunaler oder kantonaler Ebene, kann sich unser institutionelles System nicht erneuern. Solche Handlungen müssen daher mit aller Kraft bekämpft werden. Leider kann man den Medien jedoch regelmässig entnehmen, dass beispielsweise Politiker und Politikerinnen oder Beamte und Beamtinnen bedroht oder eingeschüchtert wurden oder sogar Schlimmeres erlebt haben. In solchen Fällen muss der Staat nicht nur die betroffenen Personen (Behördenmitglieder oder Beamte und Beamtinnen) schützen, sondern auch sich selbst. Das Signal muss klar sein: Solche Angriffe haben in einer Demokratie keinen Platz und werden nicht toleriert. Ausserdem sollten nicht die von der Drohung oder Gewalt betroffenen Personen persönlich Anzeige erstatten müssen. Der Staat sollte dies übernehmen und sich so selbst schützen. Die Einführung der Strafverfolgung von Amtes wegen wird dazu beitragen, dass unsere Institutionen weiterhin reibungslos funktionieren und ein konstruktives Klima für unsere Demokratie bewahrt wird. &nbsp; &nbsp;</p>
    • <p>Artikel 285 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) ist so zu ergänzen, dass aggressive Handlungen (z. B. Drohungen, Gewalt, Tätlichkeiten) gegen ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten oder eine Beamtin im Zusammenhang mit der Ausübung seiner oder ihrer amtlichen Pflichten künftig von Amtes wegen verfolgt werden.</p>
    • Gewalt und Drohung gegen Behörden von Amtes wegen verfolgen

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