Vorsorgemöglichkeiten für Selbständige stärken
- ShortId
-
25.494
- Id
-
20250494
- Updated
-
13.02.2026 15:06
- Language
-
de
- Title
-
Vorsorgemöglichkeiten für Selbständige stärken
- AdditionalIndexing
-
2836;44
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Mangels einer klaren gesetzlichen Grundlage ist der Anschluss von Selbstständigerwerbenden ohne Personal an eine Sammeleinrichtung umstritten. Gemäss geltendem Artikel 44 BVG kann sich ein Selbstständigerwerbender ohne Personal bei der Vorsorgeeinrichtung seines Berufsverbandes versichern. Besteht keine Verbandseinrichtung, kann er sich nur bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG anschliessen. </p><p> </p><p>Mit Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe c BVG wird eine Alternative zur Auffangeinrichtung geschaffen: Selbstständigerwerbende können sich einer anderen Vorsorgeeinrichtung anschliessen, sofern deren reglementarischen Bestimmungen dies vorsehen. Dies stärkt die Vorsorgemöglichkeiten Selbständiger, wobei im Einleitungssatz zu Artikel 44 Abs. 1 BVG festgehalten wird, dass der Grundsatz der Kollektivität (Art. 1 Abs. 3 BVG i.V.m. Art. 1c BVV 2) und auch die Einkaufsbestimmungen von Art. 60a Absatz 2 BVV2 eingehalten werden müssen.</p><p> </p><p>Die Forderung ist nicht neu. Ein entsprechendes Postulat «Zweite Säule für Selbstständigerwerbende ohne Angestellte» (12.3981) wurde schon vor über 10 Jahren vom Nationalrat angenommen, sowohl in AV2020 als auch in BVG 21 war dieser Gesetzesartikel mit identischem Wortlaut vorgesehen und unbestritten. </p>
- <p>Artikel 44 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) ist wie folgt anzupassen:</p><p>1 Selbstständigerwerbende können sich <i>bei folgenden Vorsorgeeinrichtungen</i> <s>der Vorsorgeeinrichtung ihres Berufes oder ihrer Arbeitnehmer</s> versichern lassen<i><s>.</s>, sofern die Grundsätze der beruflichen Vorsorge nach Artikel 1 Absatz 3 stets eingehalten werden:</i></p><p><i>a. der Vorsorgeeinrichtung ihres Berufes;</i></p><p><i>b. der Vorsorgeeinrichtung ihrer Arbeitnehmer;</i></p><p><i>c. einer anderen Vorsorgeeinrichtung, die dies in ihrem Reglement vorsieht.</i></p>
- Vorsorgemöglichkeiten für Selbständige stärken
- State
-
Zugewiesen an die behandelnde Kommission
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Mangels einer klaren gesetzlichen Grundlage ist der Anschluss von Selbstständigerwerbenden ohne Personal an eine Sammeleinrichtung umstritten. Gemäss geltendem Artikel 44 BVG kann sich ein Selbstständigerwerbender ohne Personal bei der Vorsorgeeinrichtung seines Berufsverbandes versichern. Besteht keine Verbandseinrichtung, kann er sich nur bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG anschliessen. </p><p> </p><p>Mit Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe c BVG wird eine Alternative zur Auffangeinrichtung geschaffen: Selbstständigerwerbende können sich einer anderen Vorsorgeeinrichtung anschliessen, sofern deren reglementarischen Bestimmungen dies vorsehen. Dies stärkt die Vorsorgemöglichkeiten Selbständiger, wobei im Einleitungssatz zu Artikel 44 Abs. 1 BVG festgehalten wird, dass der Grundsatz der Kollektivität (Art. 1 Abs. 3 BVG i.V.m. Art. 1c BVV 2) und auch die Einkaufsbestimmungen von Art. 60a Absatz 2 BVV2 eingehalten werden müssen.</p><p> </p><p>Die Forderung ist nicht neu. Ein entsprechendes Postulat «Zweite Säule für Selbstständigerwerbende ohne Angestellte» (12.3981) wurde schon vor über 10 Jahren vom Nationalrat angenommen, sowohl in AV2020 als auch in BVG 21 war dieser Gesetzesartikel mit identischem Wortlaut vorgesehen und unbestritten. </p>
- <p>Artikel 44 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) ist wie folgt anzupassen:</p><p>1 Selbstständigerwerbende können sich <i>bei folgenden Vorsorgeeinrichtungen</i> <s>der Vorsorgeeinrichtung ihres Berufes oder ihrer Arbeitnehmer</s> versichern lassen<i><s>.</s>, sofern die Grundsätze der beruflichen Vorsorge nach Artikel 1 Absatz 3 stets eingehalten werden:</i></p><p><i>a. der Vorsorgeeinrichtung ihres Berufes;</i></p><p><i>b. der Vorsorgeeinrichtung ihrer Arbeitnehmer;</i></p><p><i>c. einer anderen Vorsorgeeinrichtung, die dies in ihrem Reglement vorsieht.</i></p>
- Vorsorgemöglichkeiten für Selbständige stärken
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