Ausbildungszulagen. Anpassung an die heutigen Gegebenheiten
- ShortId
-
25.496
- Id
-
20250496
- Updated
-
13.02.2026 15:08
- Language
-
de
- Title
-
Ausbildungszulagen. Anpassung an die heutigen Gegebenheiten
- AdditionalIndexing
-
32;2836;28
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die meisten Schülerinnen und Schüler absolvieren 11 Schuljahre und beenden die obligatorische Schule mit mindestens 15 Jahren. Manchmal absolvieren Schülerinnen und Schüler ihren Bildungsweg jedoch schneller, überspringen beispielsweise ein Schuljahr, sodass sie die 11. Klasse vor Vollendung des 15. Lebensjahres abschliessen. Sie können früher mit der Ausbildung auf der Sekundarstufe II beginnen, jedoch erhalten die Eltern in diesem Fall keine Ausbildungszulagen. Um dem Bildungsweg dieser Kinder Rechnung zu tragen, muss das im FamZG festgelegte Alter von 15 auf 14 Jahre herabgesetzt werden. </p><p>Die Ausbildungszulagen sollten zu Beginn der Ausbildung gewährt werden, da zu diesem Zeitpunkt die Kosten am höchsten sind (Material, Schulbücher, Transport usw.). </p><p>Die Gesetzesänderung betrifft lediglich einen kleinen Teil der in der Schweiz ausgebildeten Schülerinnen und Schüler und hat daher keine nennenswerten finanziellen Folgen.</p>
- <p>Artikel 3 des Familienzulagengesetzes (FamZG) wird wie folgt geändert:</p><p>b. die Ausbildungszulage: sie wird ab dem Beginn des Monats ausgerichtet, in dem das Kind eine nachobligatorische Ausbildung beginnt, jedoch frühestens ab dem Beginn des Monats, in dem es das 14. Altersjahr vollendet; ... (Fortsetzung unverändert)</p>
- Ausbildungszulagen. Anpassung an die heutigen Gegebenheiten
- State
-
Zugewiesen an die behandelnde Kommission
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die meisten Schülerinnen und Schüler absolvieren 11 Schuljahre und beenden die obligatorische Schule mit mindestens 15 Jahren. Manchmal absolvieren Schülerinnen und Schüler ihren Bildungsweg jedoch schneller, überspringen beispielsweise ein Schuljahr, sodass sie die 11. Klasse vor Vollendung des 15. Lebensjahres abschliessen. Sie können früher mit der Ausbildung auf der Sekundarstufe II beginnen, jedoch erhalten die Eltern in diesem Fall keine Ausbildungszulagen. Um dem Bildungsweg dieser Kinder Rechnung zu tragen, muss das im FamZG festgelegte Alter von 15 auf 14 Jahre herabgesetzt werden. </p><p>Die Ausbildungszulagen sollten zu Beginn der Ausbildung gewährt werden, da zu diesem Zeitpunkt die Kosten am höchsten sind (Material, Schulbücher, Transport usw.). </p><p>Die Gesetzesänderung betrifft lediglich einen kleinen Teil der in der Schweiz ausgebildeten Schülerinnen und Schüler und hat daher keine nennenswerten finanziellen Folgen.</p>
- <p>Artikel 3 des Familienzulagengesetzes (FamZG) wird wie folgt geändert:</p><p>b. die Ausbildungszulage: sie wird ab dem Beginn des Monats ausgerichtet, in dem das Kind eine nachobligatorische Ausbildung beginnt, jedoch frühestens ab dem Beginn des Monats, in dem es das 14. Altersjahr vollendet; ... (Fortsetzung unverändert)</p>
- Ausbildungszulagen. Anpassung an die heutigen Gegebenheiten
Back to List