Ausbildungszulagen. Anpassung an die heutigen Gegebenheiten

ShortId
25.496
Id
20250496
Updated
13.02.2026 15:08
Language
de
Title
Ausbildungszulagen. Anpassung an die heutigen Gegebenheiten
AdditionalIndexing
32;2836;28
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die meisten Schülerinnen und Schüler absolvieren 11&nbsp;Schuljahre und beenden die obligatorische Schule mit mindestens 15&nbsp;Jahren. Manchmal absolvieren Schülerinnen und Schüler ihren Bildungsweg jedoch schneller, überspringen beispielsweise ein Schuljahr, sodass sie die 11.&nbsp;Klasse vor Vollendung des 15.&nbsp;Lebensjahres abschliessen. Sie können früher mit der Ausbildung auf der Sekundarstufe&nbsp;II beginnen, jedoch erhalten die Eltern in diesem Fall keine Ausbildungszulagen. Um dem Bildungsweg dieser Kinder Rechnung zu tragen, muss das im FamZG festgelegte Alter von 15 auf 14&nbsp;Jahre herabgesetzt werden.&nbsp;</p><p>Die Ausbildungszulagen sollten zu Beginn der Ausbildung gewährt werden, da zu diesem Zeitpunkt die Kosten am höchsten sind (Material, Schulbücher, Transport usw.).&nbsp;</p><p>Die Gesetzesänderung betrifft lediglich einen kleinen Teil der in der Schweiz ausgebildeten Schülerinnen und Schüler und hat daher keine nennenswerten finanziellen Folgen.</p>
  • <p>Artikel&nbsp;3 des Familienzulagengesetzes (FamZG) wird wie folgt geändert:</p><p>b. die Ausbildungszulage: sie wird ab dem Beginn des Monats ausgerichtet, in dem das Kind eine nachobligatorische Ausbildung beginnt, jedoch frühestens ab dem Beginn des Monats, in dem es das 14.&nbsp;Altersjahr vollendet; ... (Fortsetzung unverändert)</p>
  • Ausbildungszulagen. Anpassung an die heutigen Gegebenheiten
State
Zugewiesen an die behandelnde Kommission
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die meisten Schülerinnen und Schüler absolvieren 11&nbsp;Schuljahre und beenden die obligatorische Schule mit mindestens 15&nbsp;Jahren. Manchmal absolvieren Schülerinnen und Schüler ihren Bildungsweg jedoch schneller, überspringen beispielsweise ein Schuljahr, sodass sie die 11.&nbsp;Klasse vor Vollendung des 15.&nbsp;Lebensjahres abschliessen. Sie können früher mit der Ausbildung auf der Sekundarstufe&nbsp;II beginnen, jedoch erhalten die Eltern in diesem Fall keine Ausbildungszulagen. Um dem Bildungsweg dieser Kinder Rechnung zu tragen, muss das im FamZG festgelegte Alter von 15 auf 14&nbsp;Jahre herabgesetzt werden.&nbsp;</p><p>Die Ausbildungszulagen sollten zu Beginn der Ausbildung gewährt werden, da zu diesem Zeitpunkt die Kosten am höchsten sind (Material, Schulbücher, Transport usw.).&nbsp;</p><p>Die Gesetzesänderung betrifft lediglich einen kleinen Teil der in der Schweiz ausgebildeten Schülerinnen und Schüler und hat daher keine nennenswerten finanziellen Folgen.</p>
    • <p>Artikel&nbsp;3 des Familienzulagengesetzes (FamZG) wird wie folgt geändert:</p><p>b. die Ausbildungszulage: sie wird ab dem Beginn des Monats ausgerichtet, in dem das Kind eine nachobligatorische Ausbildung beginnt, jedoch frühestens ab dem Beginn des Monats, in dem es das 14.&nbsp;Altersjahr vollendet; ... (Fortsetzung unverändert)</p>
    • Ausbildungszulagen. Anpassung an die heutigen Gegebenheiten

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