Artikel 321 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (Berufsgeheimnis) um den Beruf der Mediatorin oder des Mediators ergänzen

ShortId
25.497
Id
20250497
Updated
13.02.2026 15:10
Language
de
Title
Artikel 321 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (Berufsgeheimnis) um den Beruf der Mediatorin oder des Mediators ergänzen
AdditionalIndexing
1216;1221;1211
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Gemäss Artikel&nbsp;321 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs werden <i>«Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, Patentanwälte, nach Obligationenrecht zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren, Apotheker, Hebammen, Psychologen, Pflegefachpersonen, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Ernährungsberater, Optometristen, Osteopathen sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben,»</i> auf Antrag bestraft.</p><p>&nbsp;</p><p>Dies ist sehr wichtig, damit für Personen, die in sensiblen Bereichen deren Dienste in Anspruch nehmen, die notwendige Vertraulichkeit gewährleistet ist, aber auch um zu verhindern, dass diese Fachleute von Justizbehörden unter Druck gesetzt werden, ihnen anvertraute Geheimnisse preiszugeben, was wiederum den Zugang zu ihren Diensten und deren Wirksamkeit gefährden würde.</p><p>&nbsp;</p><p>Der Katalog der Berufe wurde zuletzt parallel zur Änderung des Gesundheitsberufegesetzes erweitert. Der Beruf der Mediatorin oder des Mediators ist darin jedoch bis heute nicht aufgeführt, obwohl Mediatorinnen und Mediatoren eine immer wichtigere Rolle bei der Lösung von Streitigkeiten spielen. Die Mediatorinnen und Mediatoren würden von den Parteien nur zurückhaltend aufgesucht, wenn nicht die Garantie bestünde, dass sie – auch aufgrund der Strafbarkeit eines Verstosses gegen das Berufsgeheimnis – nichts von dem preisgeben dürfen, was sie während des Mediationsverfahrens erfahren haben. Derzeit besteht jedoch keine solche Garantie.</p><p>&nbsp;</p><p>Der Beruf der Mediatorin oder des Mediators und ihre oder seine Dienste müssen, auch durch einen besseren Schutz des Berufsgeheimnisses, gestärkt werden. Nur so können die konfliktfreie Beilegung von Streitigkeiten und damit die Entlastung der ordentlichen Gerichte gefördert werden. Dank der Mediation kann nämlich verhindert werden, dass Fälle, die zwischen den Parteien gelöst werden können, vor Gericht gebracht werden und das Justizsystem überlasten.</p>
  • <p>Artikel&nbsp;321 Absatz&nbsp;1 des Strafgesetzbuchs ist mit dem Beruf <i>«Mediator»</i> zu ergänzen, der auch in Artikel&nbsp;166 Absatz&nbsp;1 Buchstabe&nbsp;d der Zivilprozessordnung aufgeführt ist.&nbsp;</p>
  • Artikel 321 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (Berufsgeheimnis) um den Beruf der Mediatorin oder des Mediators ergänzen
State
Zugewiesen an die behandelnde Kommission
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Gemäss Artikel&nbsp;321 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs werden <i>«Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, Patentanwälte, nach Obligationenrecht zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren, Apotheker, Hebammen, Psychologen, Pflegefachpersonen, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Ernährungsberater, Optometristen, Osteopathen sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben,»</i> auf Antrag bestraft.</p><p>&nbsp;</p><p>Dies ist sehr wichtig, damit für Personen, die in sensiblen Bereichen deren Dienste in Anspruch nehmen, die notwendige Vertraulichkeit gewährleistet ist, aber auch um zu verhindern, dass diese Fachleute von Justizbehörden unter Druck gesetzt werden, ihnen anvertraute Geheimnisse preiszugeben, was wiederum den Zugang zu ihren Diensten und deren Wirksamkeit gefährden würde.</p><p>&nbsp;</p><p>Der Katalog der Berufe wurde zuletzt parallel zur Änderung des Gesundheitsberufegesetzes erweitert. Der Beruf der Mediatorin oder des Mediators ist darin jedoch bis heute nicht aufgeführt, obwohl Mediatorinnen und Mediatoren eine immer wichtigere Rolle bei der Lösung von Streitigkeiten spielen. Die Mediatorinnen und Mediatoren würden von den Parteien nur zurückhaltend aufgesucht, wenn nicht die Garantie bestünde, dass sie – auch aufgrund der Strafbarkeit eines Verstosses gegen das Berufsgeheimnis – nichts von dem preisgeben dürfen, was sie während des Mediationsverfahrens erfahren haben. Derzeit besteht jedoch keine solche Garantie.</p><p>&nbsp;</p><p>Der Beruf der Mediatorin oder des Mediators und ihre oder seine Dienste müssen, auch durch einen besseren Schutz des Berufsgeheimnisses, gestärkt werden. Nur so können die konfliktfreie Beilegung von Streitigkeiten und damit die Entlastung der ordentlichen Gerichte gefördert werden. Dank der Mediation kann nämlich verhindert werden, dass Fälle, die zwischen den Parteien gelöst werden können, vor Gericht gebracht werden und das Justizsystem überlasten.</p>
    • <p>Artikel&nbsp;321 Absatz&nbsp;1 des Strafgesetzbuchs ist mit dem Beruf <i>«Mediator»</i> zu ergänzen, der auch in Artikel&nbsp;166 Absatz&nbsp;1 Buchstabe&nbsp;d der Zivilprozessordnung aufgeführt ist.&nbsp;</p>
    • Artikel 321 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (Berufsgeheimnis) um den Beruf der Mediatorin oder des Mediators ergänzen

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