Parteistellung bei kantonalen Verfahren für Härtefälle im Asylgesetz unter Ausschluss aussichtloser Gesuche
- ShortId
-
25.498
- Id
-
20250498
- Updated
-
13.02.2026 15:11
- Language
-
de
- Title
-
Parteistellung bei kantonalen Verfahren für Härtefälle im Asylgesetz unter Ausschluss aussichtloser Gesuche
- AdditionalIndexing
-
2811;04
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Härtefallgesuche müssen bei den kantonalen Behörden eingereicht werden. Das geltende Recht (Art. 14 Abs. 4 AsylG) bewirkt, dass Asylsuchende und ehemalige Asylsuchende einen ablehnenden kantonalen Vorentscheid zu einem Härtefallgesuch nicht anfechten können. Das heutige System führt zu einer hohen Belastung des Staatssekretariats für Migration aufgrund zahlreicher Mehrfachgesuche. Ebenfalls verstösst es gegen die Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a der Bundesverfassung, wie dies das Bundesgericht bereits 2010 festgestellt hat (vgl. BGER 137 I 128 E. 4.3.2). Der Ständerat wollte deshalb in der Debatte zur Revision des AsylG im Jahr 2012 den entsprechenden Passus streichen. Der Nationalrat verzichtete aber darauf und lehnte auch die Motion 22.430 ab, welche eine grundsätzliche Rechtsweggarantie bei Verfahren für Härtefälle im Asylgesetz forderte. Dies hauptsächlich mit dem Argument, dass es bei aussichtslosen Gesuchen zu einer unnötigen Verzögerung der Verfahren und letztlich der Wegweisung von abgewiesenen Asylsuchenden führen würde. </p><p>Die vorliegende Initiative nimmt dieses Argument auf und schlägt eine eng eingegrenzte Rechtswegmöglichkeit bei Härtefällen vor. Sind die aufgeführten Voraussetzungen erfüllt und wird das Härtefallgesuch aufgrund fehlender fortgeschrittener Integration oder des Fehlens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls abgelehnt, so soll dieser Entscheid künftig gerichtlich überprüft werden können. Damit wird der Wichtigkeit des Grundrechts auf Rechtsweggarantie im Sinne der bisherigen Beratung Rechnung getragen. Gleichzeitig wird verhindert, dass offensichtlich aussichtslose Gesuche über mehrere Instanzen weitergezogen werden können.</p>
- <p>Artikel 14 Abs. 4 AsylG wird dahingehend angepasst, dass bei negativen Entscheiden kantonaler Behörden über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall, unter folgenden Voraussetzungen die Parteistellung bereits im kantonalen Verfahren gilt: </p><ul style="list-style-type:disc;"><li>Gesetzlich geforderte Mindestaufenthaltsdauer seit Einreichung des Asylgesuchs vergangen</li><li>Kein Vorliegen von Widerrufsgründen nach Art. 62 Abs. 1 AIG </li><li>Aufenthaltsort den Behörden immer bekannt</li></ul>
- Parteistellung bei kantonalen Verfahren für Härtefälle im Asylgesetz unter Ausschluss aussichtloser Gesuche
- State
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Zugewiesen an die behandelnde Kommission
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Härtefallgesuche müssen bei den kantonalen Behörden eingereicht werden. Das geltende Recht (Art. 14 Abs. 4 AsylG) bewirkt, dass Asylsuchende und ehemalige Asylsuchende einen ablehnenden kantonalen Vorentscheid zu einem Härtefallgesuch nicht anfechten können. Das heutige System führt zu einer hohen Belastung des Staatssekretariats für Migration aufgrund zahlreicher Mehrfachgesuche. Ebenfalls verstösst es gegen die Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a der Bundesverfassung, wie dies das Bundesgericht bereits 2010 festgestellt hat (vgl. BGER 137 I 128 E. 4.3.2). Der Ständerat wollte deshalb in der Debatte zur Revision des AsylG im Jahr 2012 den entsprechenden Passus streichen. Der Nationalrat verzichtete aber darauf und lehnte auch die Motion 22.430 ab, welche eine grundsätzliche Rechtsweggarantie bei Verfahren für Härtefälle im Asylgesetz forderte. Dies hauptsächlich mit dem Argument, dass es bei aussichtslosen Gesuchen zu einer unnötigen Verzögerung der Verfahren und letztlich der Wegweisung von abgewiesenen Asylsuchenden führen würde. </p><p>Die vorliegende Initiative nimmt dieses Argument auf und schlägt eine eng eingegrenzte Rechtswegmöglichkeit bei Härtefällen vor. Sind die aufgeführten Voraussetzungen erfüllt und wird das Härtefallgesuch aufgrund fehlender fortgeschrittener Integration oder des Fehlens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls abgelehnt, so soll dieser Entscheid künftig gerichtlich überprüft werden können. Damit wird der Wichtigkeit des Grundrechts auf Rechtsweggarantie im Sinne der bisherigen Beratung Rechnung getragen. Gleichzeitig wird verhindert, dass offensichtlich aussichtslose Gesuche über mehrere Instanzen weitergezogen werden können.</p>
- <p>Artikel 14 Abs. 4 AsylG wird dahingehend angepasst, dass bei negativen Entscheiden kantonaler Behörden über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall, unter folgenden Voraussetzungen die Parteistellung bereits im kantonalen Verfahren gilt: </p><ul style="list-style-type:disc;"><li>Gesetzlich geforderte Mindestaufenthaltsdauer seit Einreichung des Asylgesuchs vergangen</li><li>Kein Vorliegen von Widerrufsgründen nach Art. 62 Abs. 1 AIG </li><li>Aufenthaltsort den Behörden immer bekannt</li></ul>
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