Kein Einsatz von Palantir und ähnlichen Systemen in der Schweiz
- ShortId
-
25.499
- Id
-
20250499
- Updated
-
13.02.2026 15:12
- Language
-
de
- Title
-
Kein Einsatz von Palantir und ähnlichen Systemen in der Schweiz
- AdditionalIndexing
-
09;1216;1236
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die technische Entwicklung ermöglicht es heute, für Private, aber auch für staatliche Stellen Daten aus unterschiedlichsten Quellen zusammenzuführen und daraus Lagebilder und Persönlichkeitsprofile zu erstellen - dies ohne Transparenz über die verwendeten Datenquellen, Algorythmen und ohne Information der betroffenen Personen. Palantir ist eine der umstrittensten Firmen in diesem Bereich. Sie gleicht einer Blackbox und wird in verschiedenen Staaten in äusserst problematischem Umfeld eingesetzt. <br><br>Der Einsatz solcher Systeme, deren Funktionsweise massgeblich im Ausland festgelegt wird, soll grundsätzlich auf den verschiedenen Staatlichen Ebenen und ebenso für Private verboten werden.</p><p> </p><p>Dabei ist zu beachten, dass eine Regulierung im Datenschutzgesetz insbesondere den Einsatz durch kantonale Behörden nicht beschlägt. Es ist eine gesetzliche Form zu finden, die sicherstellt, dass auch kantonale Behörden betroffen sind, und dass der Einsatz nicht durch ein kantonales Gesetz als Rechtfertigungsgrund ermöglicht werden kann.</p><p><br>Zu prüfen wäre vor diesem Hintergrund beispielsweise eine Verankerung im Strafgesetzbuch:<br> </p><p><i>Art. 179 undecies StGB</i></p><p><i>Wer Persönlichkeitsprofile mit einem automatisierten System, dessen Funktionsweise massgeblich im Ausland festgelegt wird und gegenüber der betroffenen Person nicht im Detail offengelegt ist, erstellt, bewertet, analysiert oder verknüpft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Eine gesetzliche Erlaubnis ist ausgeschlossen.</i><br><br>In der zweiten Phase der Pa.Iv. wird die zuständige Kommission darüber zu befinden haben, ob sich allenfalls andere Umsetzungsmöglichkeiten als die Verankerung im StGB als zielführender erweisen.<br><br>Die angestrebte Regelung soll es Sicherheitsbehörden aber nicht grundsätzlich verbieten, geheime automatische Auswertungen zu erstellen, sofern das System in der Schweiz entwickelt wird, der schweizerischen Rechtsordnung unterliegt und keine anderen rechtlichen Schranken verletzt werden.</p>
- <p>Die automatische Erstellung von Persönlichkeitsprofilen soll so geregelt werden, dass der Einsatz problematischer und intransparenter Systeme sowohl für Private als auch für die öffentliche Hand verboten ist, wenn die Funktionsweise massgeblich im Ausland festgelegt wird und keiner Schweizerischen gesetzlichen Kontrolle unterliegt. </p>
- Kein Einsatz von Palantir und ähnlichen Systemen in der Schweiz
- State
-
Zugewiesen an die behandelnde Kommission
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die technische Entwicklung ermöglicht es heute, für Private, aber auch für staatliche Stellen Daten aus unterschiedlichsten Quellen zusammenzuführen und daraus Lagebilder und Persönlichkeitsprofile zu erstellen - dies ohne Transparenz über die verwendeten Datenquellen, Algorythmen und ohne Information der betroffenen Personen. Palantir ist eine der umstrittensten Firmen in diesem Bereich. Sie gleicht einer Blackbox und wird in verschiedenen Staaten in äusserst problematischem Umfeld eingesetzt. <br><br>Der Einsatz solcher Systeme, deren Funktionsweise massgeblich im Ausland festgelegt wird, soll grundsätzlich auf den verschiedenen Staatlichen Ebenen und ebenso für Private verboten werden.</p><p> </p><p>Dabei ist zu beachten, dass eine Regulierung im Datenschutzgesetz insbesondere den Einsatz durch kantonale Behörden nicht beschlägt. Es ist eine gesetzliche Form zu finden, die sicherstellt, dass auch kantonale Behörden betroffen sind, und dass der Einsatz nicht durch ein kantonales Gesetz als Rechtfertigungsgrund ermöglicht werden kann.</p><p><br>Zu prüfen wäre vor diesem Hintergrund beispielsweise eine Verankerung im Strafgesetzbuch:<br> </p><p><i>Art. 179 undecies StGB</i></p><p><i>Wer Persönlichkeitsprofile mit einem automatisierten System, dessen Funktionsweise massgeblich im Ausland festgelegt wird und gegenüber der betroffenen Person nicht im Detail offengelegt ist, erstellt, bewertet, analysiert oder verknüpft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Eine gesetzliche Erlaubnis ist ausgeschlossen.</i><br><br>In der zweiten Phase der Pa.Iv. wird die zuständige Kommission darüber zu befinden haben, ob sich allenfalls andere Umsetzungsmöglichkeiten als die Verankerung im StGB als zielführender erweisen.<br><br>Die angestrebte Regelung soll es Sicherheitsbehörden aber nicht grundsätzlich verbieten, geheime automatische Auswertungen zu erstellen, sofern das System in der Schweiz entwickelt wird, der schweizerischen Rechtsordnung unterliegt und keine anderen rechtlichen Schranken verletzt werden.</p>
- <p>Die automatische Erstellung von Persönlichkeitsprofilen soll so geregelt werden, dass der Einsatz problematischer und intransparenter Systeme sowohl für Private als auch für die öffentliche Hand verboten ist, wenn die Funktionsweise massgeblich im Ausland festgelegt wird und keiner Schweizerischen gesetzlichen Kontrolle unterliegt. </p>
- Kein Einsatz von Palantir und ähnlichen Systemen in der Schweiz
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