Gleichsetzung der Nachvertragung von Zeitungen mit der Frühzustellung
- ShortId
-
25.1001
- Id
-
20251001
- Updated
-
14.11.2025 03:10
- Language
-
de
- Title
-
Gleichsetzung der Nachvertragung von Zeitungen mit der Frühzustellung
- AdditionalIndexing
-
34
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <span><p><span>Der Bund unterstützt die Zustellung abonnierter Tages- und Wochenzeitungen der Regional- und Lokalpresse seit vielen Jahren. Die aktuelle Ermässigung von Zeitungsexemplaren knüpft an die Grundversorgung der Post an. Demnach ist die Schweizerische Post verpflichtet, abonnierte Zeitungen und Zeitschriften landesweit und an sechs Wochentagen in der Tageszustellung zuzustellen (Art. 14 Abs. 3 Postgesetz PG [SR 783.0]). Da die indirekte Presseförderung im heutigen Postgesetz an die Tageszustellung der Post geknüpft ist, wird die Frühzustellung vom heutigen Fördersystem nicht erfasst, und zwar unabhängig vom Leistungserbringer. Der Erhalt der Zustellermässigung setzt voraus, dass eine Zeitung oder Zeitschrift die in der Postverordnung (SR 783.01) verankerten Förderkriterien kumulativ erfüllt.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Demgegenüber stellt die Frühzustellung ein freiwilliges Angebot spezialisierter Vertriebsorganisationen dar. Das Angebot hängt von der Nachfrage und von wirtschaftlichen Überlegungen ab und wird nicht flächendeckend erbracht. In der Frühjahrssession hat das Parlament die Ausweitung der indirekten Presseförderung auf die Frühzustellung beschlossen und die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen geschaffen. Während sieben Jahren nach Inkrafttreten soll die Frühzustellung förderberechtigter Verlage mit jährlich 25 Millionen Franken unterstützt werden. Die Änderung des PG untersteht noch dem fakultativen Referendum (</span><a href="https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/2025/1104/de"><span><u>BBl 2025 1104</u></span></a><span>).</span></p></span>
- <p>- Wird die Nachvertragung von Zeitungen den Frühzustellungen bezüglich den Unterstützungen gleichgesetzt?</p><p>Es wäre unerklärlich, wenn die Frühzustellung der grösseren Tagespresse subventioniert würde, die Nachmittagszustellung der kleineren Lokalzeitungen jedoch nicht.</p>
- Gleichsetzung der Nachvertragung von Zeitungen mit der Frühzustellung
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <span><p><span>Der Bund unterstützt die Zustellung abonnierter Tages- und Wochenzeitungen der Regional- und Lokalpresse seit vielen Jahren. Die aktuelle Ermässigung von Zeitungsexemplaren knüpft an die Grundversorgung der Post an. Demnach ist die Schweizerische Post verpflichtet, abonnierte Zeitungen und Zeitschriften landesweit und an sechs Wochentagen in der Tageszustellung zuzustellen (Art. 14 Abs. 3 Postgesetz PG [SR 783.0]). Da die indirekte Presseförderung im heutigen Postgesetz an die Tageszustellung der Post geknüpft ist, wird die Frühzustellung vom heutigen Fördersystem nicht erfasst, und zwar unabhängig vom Leistungserbringer. Der Erhalt der Zustellermässigung setzt voraus, dass eine Zeitung oder Zeitschrift die in der Postverordnung (SR 783.01) verankerten Förderkriterien kumulativ erfüllt.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Demgegenüber stellt die Frühzustellung ein freiwilliges Angebot spezialisierter Vertriebsorganisationen dar. Das Angebot hängt von der Nachfrage und von wirtschaftlichen Überlegungen ab und wird nicht flächendeckend erbracht. In der Frühjahrssession hat das Parlament die Ausweitung der indirekten Presseförderung auf die Frühzustellung beschlossen und die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen geschaffen. Während sieben Jahren nach Inkrafttreten soll die Frühzustellung förderberechtigter Verlage mit jährlich 25 Millionen Franken unterstützt werden. Die Änderung des PG untersteht noch dem fakultativen Referendum (</span><a href="https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/2025/1104/de"><span><u>BBl 2025 1104</u></span></a><span>).</span></p></span>
- <p>- Wird die Nachvertragung von Zeitungen den Frühzustellungen bezüglich den Unterstützungen gleichgesetzt?</p><p>Es wäre unerklärlich, wenn die Frühzustellung der grösseren Tagespresse subventioniert würde, die Nachmittagszustellung der kleineren Lokalzeitungen jedoch nicht.</p>
- Gleichsetzung der Nachvertragung von Zeitungen mit der Frühzustellung
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