Umsetzung der Massnahme 5.4 des NAP zur Verhinderung und Bekämpfung von Radikalisierung und gewalttätigem Extremismus

ShortId
25.1006
Id
20251006
Updated
14.11.2025 03:08
Language
de
Title
Umsetzung der Massnahme 5.4 des NAP zur Verhinderung und Bekämpfung von Radikalisierung und gewalttätigem Extremismus
AdditionalIndexing
09;1236;2831
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <span><p><span>Die Massnahmen des Nationalen Aktionsplans zur Verhinderung und Bekämpfung von Radikalisierung und gewalttätigem Extremismus 2023 – 2027 («NAP Radikalisierung», https://www.svs-rns.ch/de/nationaler-aktionsplan) sind in vier Wirkungsfelder unterteilt. Eines davon ist die «Intervention bei gefährdeten und radikalisierten Personen» (Wirkungsfeld 5.4). Dieses Wirkungsfeld umfasst zwei Massnahmen: Die Massnahme 10 hält fest, dass Prozesse der Identifikation und der Intervention, die den Ausstieg und die Reintegration von gefährdeten und radikalisierten Personen bezwecken, modellhaft darzustellen sind. Die zweite Massnahme dieses Wirkungsfeldes (Massnahme 11) sieht vor, dass basierend auf den in der Massnahme 10 definierten Prozessen ein entsprechendes Dispositiv zur Umsetzung einzuführen ist. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Zu den einzelnen Fragen:</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>1.-3. Die Umsetzung des Wirkungsfeldes 5.4 bzw. der Massnahmen 10 und 11 erfolgt bis Ende 2027. Im Rahmen der Umsetzung der Massnahme 10 wird die Klärung der Zuständigkeiten ein Bestandteil sein, da in den Kantonen und Gemeinden unterschiedliche Stellen für die Reintegration verantwortlich sind. Die effektive Umsetzung, wie es die Massnahme 11 vorsieht, liegt in der Zuständigkeit der Kantone, der Städte und Gemeinden. Bei der Einführung der Prozesse der Identifikation und der Intervention sind die unterschiedlichen lokalen Gegebenheiten, Strukturen und Verfahren zu berücksichtigen. Die Wirkung der Massnahmen wird im Rahmen der im nächsten Jahr durchgeführten, externen Evaluation überprüft. Die Zuständigkeit für diese Evaluation sowie für die Gesamtkoordination der Umsetzung des NAP liegt bei der Geschäftsstelle des Sicherheitsverbunds Schweiz (SVS). </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>4. Das Bundesamt für Polizei (fedpol) kann bei der Umsetzung des NAP Projekte von Kantonen, Städten, Gemeinden und der Zivilgesellschaft, die zur Verhinderung und Bekämpfung von Radikalisierung und gewalttätigem Extremismus dienen, finanziell unterstützen. Dafür stehen 750'000 Franken pro Jahr zur Verfügung. Die Art und der Umfang der Unterstützung richten sich nach der Verordnung über Massnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung von Radikalisierung und gewalttätigem Extremismus (SR 311.039.5). Dazu zählen etwa ein «Praxisbasierter Leitfaden für Städte zur Bekämpfung von Extremismus» der Städte Zürich und St. Gallen oder ein finanzieller Beitrag zum Projekt des Vereins Dezentrum und der Stiftung Risiko-Dialog «InfoWarriors: Digital Literacy Quest», ein Spiel, das bei Jugendlichen das Bewusstsein für Radikalisierung und Extremismus im digitalen Raum stärken soll. Ein weiteres Beispiel ist das Projekt «Dans la tête des complotistes», des Vereins Aujourd’hui. Ziel des Projekts ist die Förderung von differenziertem Denken und dem Erkennen von «Fake News» bei 15- bis 25-Jährigen in der Westschweiz.</span></p></span>
  • <p>Der "Nationale Aktionsplan zur Verhinderung und Bekämpfung von Radikalisierung und gewalttätigem Extremismus 2023 – 2027" des Sicherheitsverbundes Schweiz sieht als Massnahme 5.4. die "Intervention bei gefährdeten und radikalisierten Personen vor". Das Dokument hält allerdings auf Seite 21 auch fest, dass "diese Bestrebungen auf­grund der fehlenden Ressourcen und Zuständigkeiten bislang noch nicht umgesetzt" worden seien (Stand 2021). Ich bitte den Bundesrat deshalb um die Beantwortung folgender Fragen:<br><br>- Hat sich diesbezüglich etwas getan?&nbsp;</p><p>- Wurden die Zuständigkeiten bei der Umsetzung dieser Massnahme inzwischen geklärt?&nbsp;</p><p>- Wurden Arbeiten zur Umsetzung der Massnahme 5.4. inzwischen ergriffen?</p><p>- Inwiefern fördert der Bund die Umsetzung dieser Massnahme sowie spezifische Angebote zur Förderung des Ausstiegs aus der Radikalisierung und der Reintegration?</p>
  • Umsetzung der Massnahme 5.4 des NAP zur Verhinderung und Bekämpfung von Radikalisierung und gewalttätigem Extremismus
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <span><p><span>Die Massnahmen des Nationalen Aktionsplans zur Verhinderung und Bekämpfung von Radikalisierung und gewalttätigem Extremismus 2023 – 2027 («NAP Radikalisierung», https://www.svs-rns.ch/de/nationaler-aktionsplan) sind in vier Wirkungsfelder unterteilt. Eines davon ist die «Intervention bei gefährdeten und radikalisierten Personen» (Wirkungsfeld 5.4). Dieses Wirkungsfeld umfasst zwei Massnahmen: Die Massnahme 10 hält fest, dass Prozesse der Identifikation und der Intervention, die den Ausstieg und die Reintegration von gefährdeten und radikalisierten Personen bezwecken, modellhaft darzustellen sind. Die zweite Massnahme dieses Wirkungsfeldes (Massnahme 11) sieht vor, dass basierend auf den in der Massnahme 10 definierten Prozessen ein entsprechendes Dispositiv zur Umsetzung einzuführen ist. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Zu den einzelnen Fragen:</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>1.-3. Die Umsetzung des Wirkungsfeldes 5.4 bzw. der Massnahmen 10 und 11 erfolgt bis Ende 2027. Im Rahmen der Umsetzung der Massnahme 10 wird die Klärung der Zuständigkeiten ein Bestandteil sein, da in den Kantonen und Gemeinden unterschiedliche Stellen für die Reintegration verantwortlich sind. Die effektive Umsetzung, wie es die Massnahme 11 vorsieht, liegt in der Zuständigkeit der Kantone, der Städte und Gemeinden. Bei der Einführung der Prozesse der Identifikation und der Intervention sind die unterschiedlichen lokalen Gegebenheiten, Strukturen und Verfahren zu berücksichtigen. Die Wirkung der Massnahmen wird im Rahmen der im nächsten Jahr durchgeführten, externen Evaluation überprüft. Die Zuständigkeit für diese Evaluation sowie für die Gesamtkoordination der Umsetzung des NAP liegt bei der Geschäftsstelle des Sicherheitsverbunds Schweiz (SVS). </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>4. Das Bundesamt für Polizei (fedpol) kann bei der Umsetzung des NAP Projekte von Kantonen, Städten, Gemeinden und der Zivilgesellschaft, die zur Verhinderung und Bekämpfung von Radikalisierung und gewalttätigem Extremismus dienen, finanziell unterstützen. Dafür stehen 750'000 Franken pro Jahr zur Verfügung. Die Art und der Umfang der Unterstützung richten sich nach der Verordnung über Massnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung von Radikalisierung und gewalttätigem Extremismus (SR 311.039.5). Dazu zählen etwa ein «Praxisbasierter Leitfaden für Städte zur Bekämpfung von Extremismus» der Städte Zürich und St. Gallen oder ein finanzieller Beitrag zum Projekt des Vereins Dezentrum und der Stiftung Risiko-Dialog «InfoWarriors: Digital Literacy Quest», ein Spiel, das bei Jugendlichen das Bewusstsein für Radikalisierung und Extremismus im digitalen Raum stärken soll. Ein weiteres Beispiel ist das Projekt «Dans la tête des complotistes», des Vereins Aujourd’hui. Ziel des Projekts ist die Förderung von differenziertem Denken und dem Erkennen von «Fake News» bei 15- bis 25-Jährigen in der Westschweiz.</span></p></span>
    • <p>Der "Nationale Aktionsplan zur Verhinderung und Bekämpfung von Radikalisierung und gewalttätigem Extremismus 2023 – 2027" des Sicherheitsverbundes Schweiz sieht als Massnahme 5.4. die "Intervention bei gefährdeten und radikalisierten Personen vor". Das Dokument hält allerdings auf Seite 21 auch fest, dass "diese Bestrebungen auf­grund der fehlenden Ressourcen und Zuständigkeiten bislang noch nicht umgesetzt" worden seien (Stand 2021). Ich bitte den Bundesrat deshalb um die Beantwortung folgender Fragen:<br><br>- Hat sich diesbezüglich etwas getan?&nbsp;</p><p>- Wurden die Zuständigkeiten bei der Umsetzung dieser Massnahme inzwischen geklärt?&nbsp;</p><p>- Wurden Arbeiten zur Umsetzung der Massnahme 5.4. inzwischen ergriffen?</p><p>- Inwiefern fördert der Bund die Umsetzung dieser Massnahme sowie spezifische Angebote zur Förderung des Ausstiegs aus der Radikalisierung und der Reintegration?</p>
    • Umsetzung der Massnahme 5.4 des NAP zur Verhinderung und Bekämpfung von Radikalisierung und gewalttätigem Extremismus

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