Ausmass der Steuersubventionen im Zusammenhang mit Kapitalinstrumenten

ShortId
25.1007
Id
20251007
Updated
14.11.2025 03:11
Language
de
Title
Ausmass der Steuersubventionen im Zusammenhang mit Kapitalinstrumenten
AdditionalIndexing
24;2446
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <span><p><u><span>Frage</span></u><u><span>&nbsp;</span></u><u><span>1</span></u><span>: Pflichtwandelanleihen (CoCos) und als zusätzliches Kernkapital anrechenbare Kapitalinstrumente (Additional Tier 1, AT1-Anleihen) sind aktuell von der Verrechnungssteuer befreit (Art.</span><span>&nbsp;</span><span>5 Abs.</span><span>&nbsp;</span><span>1 Bst.</span><span>&nbsp;</span><span>g und i Verrechnungssteuergesetz [SR</span><span>&nbsp;</span><em><span>642.21</span></em><span>]). Werden CoCos und Schuldinstrumente zur Verlusttragung bei Insolvenzmassnahmen (Bail-in</span><span>‑</span><span>Bonds) im Krisenfall in Eigenkapital umgewandelt, sind diese von der Emissionsabgabe ausgenommen (Art.</span><span>&nbsp;</span><span>6 Abs.</span><span>&nbsp;</span><span>1 Bst.</span><span>&nbsp;</span><span>l Bundesgesetz über die Stempelabgaben [StG; SR</span><span>&nbsp;</span><em><span>641.10</span></em><span>]). Auf Ebene der Gewinnsteuer werden bei der Berechnung des Beteiligungsabzugs der Finanzierungsaufwand und die Forderung in der Bilanz aus konzernintern weitergegebenen Mitteln nicht berücksichtigt, wenn diese Mittel aus Too-big-to-fail(TBTF)-Instrumenten bestehen (Art.</span><span>&nbsp;</span><span>70 Abs.</span><span>&nbsp;</span><span>6 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG; SR</span><span>&nbsp;</span><em><span>642.11</span></em><span>]). Die Zinskomponente von CoCos und AT1-Anleihen unterliegen der Einkommenssteuer, unabhängig davon, ob sie im Privat- oder Geschäftsvermögen gehalten werden (Art.</span><span>&nbsp;</span><span>18 und Art.</span><span>&nbsp;</span><span>20 DBG). Was die MWST betrifft, so stellt die Emission dieser Instrumente ein nicht steuerpflichtiges Finanzierungsgeschäft dar. Zinserträge und Weiterverkaufserlöse aus diesen Instrumenten gelten als von der MWST ausgenommene Umsätze ohne Option der Versteuerung (Art.</span><span>&nbsp;</span><span>21 Abs.</span><span>&nbsp;</span><span>2 Ziff.</span><span>&nbsp;</span><span>19 Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer [MWSTG; SR </span><em><span>641.20</span></em><span>] i.</span><span>&nbsp;</span><span>V.</span><span>&nbsp;</span><span>m. Art.</span><span>&nbsp;</span><span>22 Abs.</span><span>&nbsp;</span><span>2 Bst.</span><span>&nbsp;</span><span>a MWSTG). Dementsprechend kann die mit diesen Geschäften verbundene Vorsteuer nicht abgezogen werden, wodurch eine «Taxe occulte» entsteht.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><u><span>Frage 2</span></u><span>: Die zeitlich befristeten Ausnahmebestimmungen bei der Verrechnungssteuer wurden vom Parlament am 30.</span><span>&nbsp;</span><span>November 2011 im Rahmen der Gesetzesänderungen zur Stärkung der Stabilität im Finanzsektor (TBTF) angenommen und traten am 1.</span><span>&nbsp;</span><span>Januar 2013 in Kraft. Sie stehen in direkter Verbindung mit der Einführung von CoCos und AT1-Anleihen zur Stärkung der Eigenmittel infolge der Finanzkrise von 2008. </span><span>Das Parlament weitete </span><span>die Ausnahmebestimmungen ab 1.</span><span>&nbsp;</span><span>Januar 2017 auf die Bail-in-Bonds und ab 1.</span><span>&nbsp;</span><span>Januar 2023 auf die Fremdkapitalinstrumente nach Artikel</span><span>&nbsp;</span><span>30</span><em><span>b</span></em><span> Absatz</span><span>&nbsp;</span><span>6 des </span></p><p><span>Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen (SR </span><em><span>952.0</span></em><span>) aus. </span><span>Bevor diese Massnahmen beschlossen wurden</span><span>, waren die steuerlichen Rahmenbedingungen für die Emission solcher Instrumente in der Schweiz für Anlegerinnen und Anleger unattraktiv, insbesondere aufgrund der systematischen Erhebung der Verrechnungssteuer und der damit verbundenen Rückerstattungsverfahren. Die Ausnahmebestimmungen bei der Emissionsabgabe im Zusammenhang mit den CoCos sind seit dem 1.</span><span>&nbsp;</span><span>März 2012 in Kraft. Am 1.</span><span>&nbsp;</span><span>Januar 2017 wurde das StG um eine analoge Ausnahme für die Bail-in-Bonds ergänzt. Wie bei der Verrechnungssteuer sind die Ausnahmebestimmungen bei der Emissionsabgabe notwendig, damit die Schweizer Banken TBTF-Instrumente aus der Schweiz emittieren können, ohne einen Wettbewerbsnachteil zu haben.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Die Anpassung der Berechnung des Beteiligungsabzugs bei systemrelevanten Banken trat am 1.</span><span>&nbsp;</span><span>Januar 2019 in Kraft. Ohne die gesetzlichen Anpassungen ergäbe sich für sie aufsichtsrechtlich bedingt eine höhere Steuerbelastung. Die Anpassung der Berechnung des Beteiligungsabzugs stellt sicher, dass die TBTF-Gesetzgebung konsequent umgesetzt und der Eigenmittelaufbau bei systemrelevanten Banken steuerlich nicht belastet wird.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><u><span>Frage 3</span></u><span>: Daten zur Volumenentwicklung der letzten 30 Jahre liegen nicht vor. AT1-Anleihen in der heutigen Form wurden in der Schweiz 2013 eingeführt. Das ausstehende AT1-Volumen der systemrelevanten Banken lag per Ende 2024 bei 16</span><span>&nbsp;</span><span>Milliarden Franken. Das Volumen wurde seit 2013 ausgeweitet, wobei sich durch die Abschreibung der AT1-Anleihen der Credit Suisse 2023 ein entsprechender Rückgang ergab.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><u><span>Frage 4</span></u><span>: Dieser regulatorische Rahmen ermöglicht es der betreffenden Bank, die Anforderungen an das zusätzliche Kernkapital (Additional Tier 1, AT1-Kapital) zu erfüllen, diese Instrumente in ihrer Bilanz aber gleichzeitig als Fremdkapital auszuweisen. Auf diese Weise kann die Bank mehr Anlegerinnen und Anleger erreichen und deren Profile diversifizieren. Den Anlegerinnen und Anlegern bieten diese Instrumente regelmässige Zinserträge sowie eine gewisse Stabilität bei ihren Anlagen. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><u><span>Frage 5</span></u><span>: Die steuerlichen Massnahmen hatten die gewünschte Wirkung. Die Anleihen konnten zum einen in der Schweiz ausgegeben und zum anderen von den betreffenden Banken bei Anlegerinnen und Anlegern platziert werden. Ihren Zweck haben diese Instrumente bei der Übernahme der Credit Suisse durch die UBS ebenfalls erfüllt. Durch ihre Abschreibung konnten unter anderem 16</span><span>&nbsp;</span><span>Milliarden Franken für die Stabilisierung der Credit Suisse, die Absorption von Verlusten und die Massnahmen zur Stabilisierung des Finanzsystems eingesetzt werden. Die Credit Suisse zu Beginn der Krise zu stabilisieren vermochten diese Instrumente jedoch nicht. Somit ist im Falle einer Vertrauenskrise auch bei einer Quote des harten Eigenkapitals, die deutlich höher ist als erforderlich, ein Konkurs weiterhin möglich. Vor diesem Hintergrund sieht der Bundesrat in seinem Bericht vom 10.</span><span>&nbsp;</span><span>April 2024 eine kritische Überprüfung der regulatorischen Anforderungen an das AT1-Kapital auf internationaler Ebene vor.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><u><span>Frage 4 (</span></u><em><u><span>erratum</span></u></em><u><span>; Frage 6)</span></u><span>: Grund für die Ausnahmebestimmungen bei der Verrechnungssteuer ist, dass die Banken die TBTF-Instrumente zu wettbewerbsfähigen Bedingungen aus der Schweiz emittieren können. Viele internationale Anlegerinnen und Anleger akzeptieren die Verrechnungssteuer nicht und würden –</span><span>&nbsp;</span><span>selbst wenn sie aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens die Rückerstattung geltend machen können</span><span>&nbsp;</span><span>– auf andere Produkte ausweichen. Daher wäre der Markt für die Platzierung solcher Anlagen gar nicht vorhanden, wenn es die Ausnahmebestimmungen nicht geben würde. Somit kann auch keine Aussage zu Mindereinnahmen aufgrund dieser Ausnahmebestimmungen gemacht werden.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Betreffend der Steuerbefreiung der Emissionsabgabe fand bis jetzt keine Wandelung von TBTF-Instrumenten in Eigenkapital statt.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Die Anpassung der Berechnung des Beteiligungsabzugs für systemrelevante Banken trägt dem Umstand Rechnung, dass die systemrelevanten Banken aufsichtsrechtlich zur Ausgabe aus einer Konzernobergesellschaft oder aus einer ausschliesslich zu diesem Zweck errichteten Gruppengesellschaft mit Sitz in der Schweiz verpflichtet sind. Es liegen keine Informationen betreffend potenzielle Mindereinnahmen im Zusammenhang mit dieser Anpassung vor.</span><span>&nbsp; </span></p></span>
  • <p>Die verbreitesten Kapitalinstrumente in der Schweiz sind sogenannte CoCoBonds (Wandelanleihen) und AT1-Anleihen. CoCoBonds sind sowohl befreit von Emissionsabgaben (Stempelsteuer) als auch von Verrechnungssteuern; AT1-Instrumente sind ebenfalls und darüber hinaus sind die Kapitalerträge Einkommenstsuerbefreit. In diesem Zusammenhang stellen sich verschiedene Fragen.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>1. Ist es tatsächlich so, dass diese Instrumente namentlich CoCoBonds und AT1-Anleihen von allen Steuerarten befreit sind? Sind die Zinserträge auf CoCoBonds gleich wie die AT1-Anleihen auch einkommensteuerbefreit?&nbsp;</p><p>2. Wann wurden diese Steuersubventionen je Instrument beschlossen, in welchem Zusammenhang und aus welchen Gründen?</p><p>3. Wie haben sich diese Kapitalinstrumente in den letzten 30 Jahren mengenmässig entwickelt?</p><p>4. Welche Wirkung respektive Vortreile haben solche Kapitalinstrumente im Vergeleich mit dem Aufbau von echtem Eigenkapital aus Sicht der Unternehmen. Welche Vorteile bietet sich aus Sicht der Anleger? &nbsp;</p><p>5. Haben die Steuersubventionen ihre beabsichtigte Wirkung entfaltet und haben die CoCo-Bonds ihren beabsichtigten Zweck namentlich den Schutz der Allgemeinheit vor einer Bankenkrise (TotalLossAbsortionCapacity) erreicht?&nbsp;</p><p>4. Wie hoch sind die jährlichen Steuersubventionen seit dem Inkrafttreten der diversen Steuerbefreiungen? Wir bitten um eine differenzierte präzise Aufstellung, die alle Steuerarten umfasst.&nbsp;</p>
  • Ausmass der Steuersubventionen im Zusammenhang mit Kapitalinstrumenten
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <span><p><u><span>Frage</span></u><u><span>&nbsp;</span></u><u><span>1</span></u><span>: Pflichtwandelanleihen (CoCos) und als zusätzliches Kernkapital anrechenbare Kapitalinstrumente (Additional Tier 1, AT1-Anleihen) sind aktuell von der Verrechnungssteuer befreit (Art.</span><span>&nbsp;</span><span>5 Abs.</span><span>&nbsp;</span><span>1 Bst.</span><span>&nbsp;</span><span>g und i Verrechnungssteuergesetz [SR</span><span>&nbsp;</span><em><span>642.21</span></em><span>]). Werden CoCos und Schuldinstrumente zur Verlusttragung bei Insolvenzmassnahmen (Bail-in</span><span>‑</span><span>Bonds) im Krisenfall in Eigenkapital umgewandelt, sind diese von der Emissionsabgabe ausgenommen (Art.</span><span>&nbsp;</span><span>6 Abs.</span><span>&nbsp;</span><span>1 Bst.</span><span>&nbsp;</span><span>l Bundesgesetz über die Stempelabgaben [StG; SR</span><span>&nbsp;</span><em><span>641.10</span></em><span>]). Auf Ebene der Gewinnsteuer werden bei der Berechnung des Beteiligungsabzugs der Finanzierungsaufwand und die Forderung in der Bilanz aus konzernintern weitergegebenen Mitteln nicht berücksichtigt, wenn diese Mittel aus Too-big-to-fail(TBTF)-Instrumenten bestehen (Art.</span><span>&nbsp;</span><span>70 Abs.</span><span>&nbsp;</span><span>6 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG; SR</span><span>&nbsp;</span><em><span>642.11</span></em><span>]). Die Zinskomponente von CoCos und AT1-Anleihen unterliegen der Einkommenssteuer, unabhängig davon, ob sie im Privat- oder Geschäftsvermögen gehalten werden (Art.</span><span>&nbsp;</span><span>18 und Art.</span><span>&nbsp;</span><span>20 DBG). Was die MWST betrifft, so stellt die Emission dieser Instrumente ein nicht steuerpflichtiges Finanzierungsgeschäft dar. Zinserträge und Weiterverkaufserlöse aus diesen Instrumenten gelten als von der MWST ausgenommene Umsätze ohne Option der Versteuerung (Art.</span><span>&nbsp;</span><span>21 Abs.</span><span>&nbsp;</span><span>2 Ziff.</span><span>&nbsp;</span><span>19 Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer [MWSTG; SR </span><em><span>641.20</span></em><span>] i.</span><span>&nbsp;</span><span>V.</span><span>&nbsp;</span><span>m. Art.</span><span>&nbsp;</span><span>22 Abs.</span><span>&nbsp;</span><span>2 Bst.</span><span>&nbsp;</span><span>a MWSTG). Dementsprechend kann die mit diesen Geschäften verbundene Vorsteuer nicht abgezogen werden, wodurch eine «Taxe occulte» entsteht.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><u><span>Frage 2</span></u><span>: Die zeitlich befristeten Ausnahmebestimmungen bei der Verrechnungssteuer wurden vom Parlament am 30.</span><span>&nbsp;</span><span>November 2011 im Rahmen der Gesetzesänderungen zur Stärkung der Stabilität im Finanzsektor (TBTF) angenommen und traten am 1.</span><span>&nbsp;</span><span>Januar 2013 in Kraft. Sie stehen in direkter Verbindung mit der Einführung von CoCos und AT1-Anleihen zur Stärkung der Eigenmittel infolge der Finanzkrise von 2008. </span><span>Das Parlament weitete </span><span>die Ausnahmebestimmungen ab 1.</span><span>&nbsp;</span><span>Januar 2017 auf die Bail-in-Bonds und ab 1.</span><span>&nbsp;</span><span>Januar 2023 auf die Fremdkapitalinstrumente nach Artikel</span><span>&nbsp;</span><span>30</span><em><span>b</span></em><span> Absatz</span><span>&nbsp;</span><span>6 des </span></p><p><span>Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen (SR </span><em><span>952.0</span></em><span>) aus. </span><span>Bevor diese Massnahmen beschlossen wurden</span><span>, waren die steuerlichen Rahmenbedingungen für die Emission solcher Instrumente in der Schweiz für Anlegerinnen und Anleger unattraktiv, insbesondere aufgrund der systematischen Erhebung der Verrechnungssteuer und der damit verbundenen Rückerstattungsverfahren. Die Ausnahmebestimmungen bei der Emissionsabgabe im Zusammenhang mit den CoCos sind seit dem 1.</span><span>&nbsp;</span><span>März 2012 in Kraft. Am 1.</span><span>&nbsp;</span><span>Januar 2017 wurde das StG um eine analoge Ausnahme für die Bail-in-Bonds ergänzt. Wie bei der Verrechnungssteuer sind die Ausnahmebestimmungen bei der Emissionsabgabe notwendig, damit die Schweizer Banken TBTF-Instrumente aus der Schweiz emittieren können, ohne einen Wettbewerbsnachteil zu haben.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Die Anpassung der Berechnung des Beteiligungsabzugs bei systemrelevanten Banken trat am 1.</span><span>&nbsp;</span><span>Januar 2019 in Kraft. Ohne die gesetzlichen Anpassungen ergäbe sich für sie aufsichtsrechtlich bedingt eine höhere Steuerbelastung. Die Anpassung der Berechnung des Beteiligungsabzugs stellt sicher, dass die TBTF-Gesetzgebung konsequent umgesetzt und der Eigenmittelaufbau bei systemrelevanten Banken steuerlich nicht belastet wird.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><u><span>Frage 3</span></u><span>: Daten zur Volumenentwicklung der letzten 30 Jahre liegen nicht vor. AT1-Anleihen in der heutigen Form wurden in der Schweiz 2013 eingeführt. Das ausstehende AT1-Volumen der systemrelevanten Banken lag per Ende 2024 bei 16</span><span>&nbsp;</span><span>Milliarden Franken. Das Volumen wurde seit 2013 ausgeweitet, wobei sich durch die Abschreibung der AT1-Anleihen der Credit Suisse 2023 ein entsprechender Rückgang ergab.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><u><span>Frage 4</span></u><span>: Dieser regulatorische Rahmen ermöglicht es der betreffenden Bank, die Anforderungen an das zusätzliche Kernkapital (Additional Tier 1, AT1-Kapital) zu erfüllen, diese Instrumente in ihrer Bilanz aber gleichzeitig als Fremdkapital auszuweisen. Auf diese Weise kann die Bank mehr Anlegerinnen und Anleger erreichen und deren Profile diversifizieren. Den Anlegerinnen und Anlegern bieten diese Instrumente regelmässige Zinserträge sowie eine gewisse Stabilität bei ihren Anlagen. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><u><span>Frage 5</span></u><span>: Die steuerlichen Massnahmen hatten die gewünschte Wirkung. Die Anleihen konnten zum einen in der Schweiz ausgegeben und zum anderen von den betreffenden Banken bei Anlegerinnen und Anlegern platziert werden. Ihren Zweck haben diese Instrumente bei der Übernahme der Credit Suisse durch die UBS ebenfalls erfüllt. Durch ihre Abschreibung konnten unter anderem 16</span><span>&nbsp;</span><span>Milliarden Franken für die Stabilisierung der Credit Suisse, die Absorption von Verlusten und die Massnahmen zur Stabilisierung des Finanzsystems eingesetzt werden. Die Credit Suisse zu Beginn der Krise zu stabilisieren vermochten diese Instrumente jedoch nicht. Somit ist im Falle einer Vertrauenskrise auch bei einer Quote des harten Eigenkapitals, die deutlich höher ist als erforderlich, ein Konkurs weiterhin möglich. Vor diesem Hintergrund sieht der Bundesrat in seinem Bericht vom 10.</span><span>&nbsp;</span><span>April 2024 eine kritische Überprüfung der regulatorischen Anforderungen an das AT1-Kapital auf internationaler Ebene vor.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><u><span>Frage 4 (</span></u><em><u><span>erratum</span></u></em><u><span>; Frage 6)</span></u><span>: Grund für die Ausnahmebestimmungen bei der Verrechnungssteuer ist, dass die Banken die TBTF-Instrumente zu wettbewerbsfähigen Bedingungen aus der Schweiz emittieren können. Viele internationale Anlegerinnen und Anleger akzeptieren die Verrechnungssteuer nicht und würden –</span><span>&nbsp;</span><span>selbst wenn sie aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens die Rückerstattung geltend machen können</span><span>&nbsp;</span><span>– auf andere Produkte ausweichen. Daher wäre der Markt für die Platzierung solcher Anlagen gar nicht vorhanden, wenn es die Ausnahmebestimmungen nicht geben würde. Somit kann auch keine Aussage zu Mindereinnahmen aufgrund dieser Ausnahmebestimmungen gemacht werden.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Betreffend der Steuerbefreiung der Emissionsabgabe fand bis jetzt keine Wandelung von TBTF-Instrumenten in Eigenkapital statt.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Die Anpassung der Berechnung des Beteiligungsabzugs für systemrelevante Banken trägt dem Umstand Rechnung, dass die systemrelevanten Banken aufsichtsrechtlich zur Ausgabe aus einer Konzernobergesellschaft oder aus einer ausschliesslich zu diesem Zweck errichteten Gruppengesellschaft mit Sitz in der Schweiz verpflichtet sind. Es liegen keine Informationen betreffend potenzielle Mindereinnahmen im Zusammenhang mit dieser Anpassung vor.</span><span>&nbsp; </span></p></span>
    • <p>Die verbreitesten Kapitalinstrumente in der Schweiz sind sogenannte CoCoBonds (Wandelanleihen) und AT1-Anleihen. CoCoBonds sind sowohl befreit von Emissionsabgaben (Stempelsteuer) als auch von Verrechnungssteuern; AT1-Instrumente sind ebenfalls und darüber hinaus sind die Kapitalerträge Einkommenstsuerbefreit. In diesem Zusammenhang stellen sich verschiedene Fragen.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>1. Ist es tatsächlich so, dass diese Instrumente namentlich CoCoBonds und AT1-Anleihen von allen Steuerarten befreit sind? Sind die Zinserträge auf CoCoBonds gleich wie die AT1-Anleihen auch einkommensteuerbefreit?&nbsp;</p><p>2. Wann wurden diese Steuersubventionen je Instrument beschlossen, in welchem Zusammenhang und aus welchen Gründen?</p><p>3. Wie haben sich diese Kapitalinstrumente in den letzten 30 Jahren mengenmässig entwickelt?</p><p>4. Welche Wirkung respektive Vortreile haben solche Kapitalinstrumente im Vergeleich mit dem Aufbau von echtem Eigenkapital aus Sicht der Unternehmen. Welche Vorteile bietet sich aus Sicht der Anleger? &nbsp;</p><p>5. Haben die Steuersubventionen ihre beabsichtigte Wirkung entfaltet und haben die CoCo-Bonds ihren beabsichtigten Zweck namentlich den Schutz der Allgemeinheit vor einer Bankenkrise (TotalLossAbsortionCapacity) erreicht?&nbsp;</p><p>4. Wie hoch sind die jährlichen Steuersubventionen seit dem Inkrafttreten der diversen Steuerbefreiungen? Wir bitten um eine differenzierte präzise Aufstellung, die alle Steuerarten umfasst.&nbsp;</p>
    • Ausmass der Steuersubventionen im Zusammenhang mit Kapitalinstrumenten

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