Vernehmlassungsvorlage zum Entlastungspaket 27 und Änderung des Subventionsgesetzes. Auswirkungen und effektives Sparpotenzial
- ShortId
-
25.1011
- Id
-
20251011
- Updated
-
14.11.2025 03:08
- Language
-
de
- Title
-
Vernehmlassungsvorlage zum Entlastungspaket 27 und Änderung des Subventionsgesetzes. Auswirkungen und effektives Sparpotenzial
- AdditionalIndexing
-
24
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <span><p><span>Der Bund kann Finanzhilfen ausrichten, wenn er ein Interesse an der Erfüllung einer Aufgabe hat und wenn diese ohne staatliche Unterstützung nicht oder nicht ausreichend erfüllt würde. Wie bei der Besteuerung muss der Bund auch bei der Ausrichtung von Subventionen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Subventionsempfänger berücksichtigen (Art.</span><span> </span><span>6 Bst.</span><span> </span><span>d, Art.</span><span> </span><span>7 Bst.</span><span> </span><span>c und d Subventionsgesetz [SR 616.1]; Art.</span><span> </span><span>12 Abs.</span><span> </span><span>4 Satz</span><span> </span><span>2 Finanzhaushaltgesetz [SR 611.0]). </span></p><p><span> </span></p><p><span>Die EFK kommt in ihrem Synthesebericht von 2024 (www.efk.admin.ch > Berichte > Öffentliche Finanzen und Steuern > EFK-22537) zu vergangenen Subventionsprüfungen zum Schluss, dass die zumutbaren Eigenleistungen von Subventionsempfängern heute zu wenig berücksichtigt werden. Dies kann dazu führen, dass Steuergelder für Aufgaben eingesetzt werden, die auch mit geringerer oder keiner staatlichen Beihilfe erbracht worden wären («Mitnahmeeffekte»). Der Bundesrat hat deshalb in der Vernehmlassungsvorlage zum Entlastungspaket 27 eine Anpassung im Subventionsgesetz vorgesehen. Demnach soll der Begriff der Eigenleistung geschärft werden: Neu sollen Finanzhilfeempfängerinnen und -empfänger in der Regel mindestens 50 Prozent durch Eigenleistungen erbringen müssen.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Das Subventionsgesetz ist keine unmittelbare rechtliche Grundlage für die Gewährung einzelner Finanzhilfen, sondern es legt die Rahmenbedingungen zur Ausgestaltung von Gesetzen fest, in denen Subventionen geregelt werden. Die neue Vorgabe präzisiert diese Rahmenbedingungen und ist in der Umsetzung ausreichend flexibel. Zum einen lässt sich ein Maximalsatz für Subventionen nur in Fällen definieren, in denen eine direkte Kostenbeteiligung ausgemacht werden kann. Zum andern kann der Gesetzgeber weiterhin unter gewissen Voraussetzungen höhere Subventionssätze vorsehen, z.</span><span> </span><span>B. bei der internationalen Zusammenarbeit. Auch hält die neue Bestimmung ausdrücklich fest, dass höhere Finanzhilfen zulässig sind, sofern sie befristet und die Subventionssätze degressiv ausgestaltet sind.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Die maximale Höhe der Subventionssätze ist oftmals auf Verordnungsstufe festgelegt. Einen abschliessenden Überblick gibt es heute nicht. Der Bundesrat nimmt aber im Rahmen des EP27 in verschiedenen Bereichen gezielte Korrekturen vor, in denen seiner Ansicht nach heute zu hohe Beiträge bezahlt werden (z.B. Finanzierung von Projekten durch Innosuisse, Modellversuche im Straf- und Massnahmenvollzug oder die Landschaftsqualitätsbeiträge in der Landwirtschaft, welche der Bund heute zu 90 Prozent finanziert). Eine Reduktion der Subventionssätze führt nicht zwingend zu Einsparungen; so könnten mit den freigespielten Mitteln bspw. auch mehr Gesuche berücksichtigt werden. </span></p><p><span> </span></p><p><span>Der Bundesrat geht nicht davon aus, dass der administrative Aufwand durch die präzisierte Rahmenbedingung steigt. Dass gewisse Projekte nicht mehr realisiert werden, ist denkbar, aber gerade bei Vorliegen von Mitnahmeeffekten per definitionem nicht plausibel. Bundesrat und Gesetzgeber werden zudem weiterhin im Einzelfall abwägen müssen, ob es von allgemeinem öffentlichem Interesse ist, dass einzelne Bereiche oder Branchen weiterhin überdurchschnittlich stark gefördert werden sollen. </span></p></span>
- <p>Im Rahmen der Vernehmlassungsvorlage zum Entlastungspaket 27 (EP27) macht der Bundesrat den Vorschlag das Finanzhilfen im Grundsatz 50 Prozent der Kosten der unterstützten Aufgabe nicht übersteigen sollen (Ergänzung von Art. 7 des Subventionsgesetzes). Mit den Angaben im erläuternden Bericht des Bundesrates ist es unmöglich die Auswirkungen und die effektiven Einsparungen dieses Vorschlages zu eruieren. Um den Vorschlag zu beurteilen, ist dies aber notwendig. Ich bitte den Bundesrat deshalb, folgende Fragen zu beantworten: </p><p> </p><ul style="list-style-type:disc;"><li>Wie hoch war in den letzten zwei Jahren die Zahl der Finanzhilfen, bei denen der Bund mehr als 50 % der Kosten getragen hat? </li><li>In welchen Bereichen wurden solche Finanzhilfen mit welchen Beiträgen gewährt?</li><li>Wie gross schätzt der Bundesrat das Sparpotential ein (wenn er berücksichtigt, dass auch nach einer möglichen Anpassung des Gesetzes noch Ausnahmen zur neuen Regelung gewährt werden können). </li><li>Wie gross schätzt der Bundesrat die Einsparungen tätsächlich ein, wenn mit der Reduktion der Subventionssätze in gewissen Bereichen mehr Projekte gefördert werden, damit aber der administrative Aufwand bei den Vergabestellen steigt?</li><li>Wie kommt der Bundesrat zur Auffassung, dass mit der Gesetzesänderung Mitnahmeeffekte vermieden werden. Besteht nicht eher die Gefahr, dass gewisse Projekt gar nicht mehr realisiert werden können?</li></ul>
- Vernehmlassungsvorlage zum Entlastungspaket 27 und Änderung des Subventionsgesetzes. Auswirkungen und effektives Sparpotenzial
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <span><p><span>Der Bund kann Finanzhilfen ausrichten, wenn er ein Interesse an der Erfüllung einer Aufgabe hat und wenn diese ohne staatliche Unterstützung nicht oder nicht ausreichend erfüllt würde. Wie bei der Besteuerung muss der Bund auch bei der Ausrichtung von Subventionen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Subventionsempfänger berücksichtigen (Art.</span><span> </span><span>6 Bst.</span><span> </span><span>d, Art.</span><span> </span><span>7 Bst.</span><span> </span><span>c und d Subventionsgesetz [SR 616.1]; Art.</span><span> </span><span>12 Abs.</span><span> </span><span>4 Satz</span><span> </span><span>2 Finanzhaushaltgesetz [SR 611.0]). </span></p><p><span> </span></p><p><span>Die EFK kommt in ihrem Synthesebericht von 2024 (www.efk.admin.ch > Berichte > Öffentliche Finanzen und Steuern > EFK-22537) zu vergangenen Subventionsprüfungen zum Schluss, dass die zumutbaren Eigenleistungen von Subventionsempfängern heute zu wenig berücksichtigt werden. Dies kann dazu führen, dass Steuergelder für Aufgaben eingesetzt werden, die auch mit geringerer oder keiner staatlichen Beihilfe erbracht worden wären («Mitnahmeeffekte»). Der Bundesrat hat deshalb in der Vernehmlassungsvorlage zum Entlastungspaket 27 eine Anpassung im Subventionsgesetz vorgesehen. Demnach soll der Begriff der Eigenleistung geschärft werden: Neu sollen Finanzhilfeempfängerinnen und -empfänger in der Regel mindestens 50 Prozent durch Eigenleistungen erbringen müssen.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Das Subventionsgesetz ist keine unmittelbare rechtliche Grundlage für die Gewährung einzelner Finanzhilfen, sondern es legt die Rahmenbedingungen zur Ausgestaltung von Gesetzen fest, in denen Subventionen geregelt werden. Die neue Vorgabe präzisiert diese Rahmenbedingungen und ist in der Umsetzung ausreichend flexibel. Zum einen lässt sich ein Maximalsatz für Subventionen nur in Fällen definieren, in denen eine direkte Kostenbeteiligung ausgemacht werden kann. Zum andern kann der Gesetzgeber weiterhin unter gewissen Voraussetzungen höhere Subventionssätze vorsehen, z.</span><span> </span><span>B. bei der internationalen Zusammenarbeit. Auch hält die neue Bestimmung ausdrücklich fest, dass höhere Finanzhilfen zulässig sind, sofern sie befristet und die Subventionssätze degressiv ausgestaltet sind.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Die maximale Höhe der Subventionssätze ist oftmals auf Verordnungsstufe festgelegt. Einen abschliessenden Überblick gibt es heute nicht. Der Bundesrat nimmt aber im Rahmen des EP27 in verschiedenen Bereichen gezielte Korrekturen vor, in denen seiner Ansicht nach heute zu hohe Beiträge bezahlt werden (z.B. Finanzierung von Projekten durch Innosuisse, Modellversuche im Straf- und Massnahmenvollzug oder die Landschaftsqualitätsbeiträge in der Landwirtschaft, welche der Bund heute zu 90 Prozent finanziert). Eine Reduktion der Subventionssätze führt nicht zwingend zu Einsparungen; so könnten mit den freigespielten Mitteln bspw. auch mehr Gesuche berücksichtigt werden. </span></p><p><span> </span></p><p><span>Der Bundesrat geht nicht davon aus, dass der administrative Aufwand durch die präzisierte Rahmenbedingung steigt. Dass gewisse Projekte nicht mehr realisiert werden, ist denkbar, aber gerade bei Vorliegen von Mitnahmeeffekten per definitionem nicht plausibel. Bundesrat und Gesetzgeber werden zudem weiterhin im Einzelfall abwägen müssen, ob es von allgemeinem öffentlichem Interesse ist, dass einzelne Bereiche oder Branchen weiterhin überdurchschnittlich stark gefördert werden sollen. </span></p></span>
- <p>Im Rahmen der Vernehmlassungsvorlage zum Entlastungspaket 27 (EP27) macht der Bundesrat den Vorschlag das Finanzhilfen im Grundsatz 50 Prozent der Kosten der unterstützten Aufgabe nicht übersteigen sollen (Ergänzung von Art. 7 des Subventionsgesetzes). Mit den Angaben im erläuternden Bericht des Bundesrates ist es unmöglich die Auswirkungen und die effektiven Einsparungen dieses Vorschlages zu eruieren. Um den Vorschlag zu beurteilen, ist dies aber notwendig. Ich bitte den Bundesrat deshalb, folgende Fragen zu beantworten: </p><p> </p><ul style="list-style-type:disc;"><li>Wie hoch war in den letzten zwei Jahren die Zahl der Finanzhilfen, bei denen der Bund mehr als 50 % der Kosten getragen hat? </li><li>In welchen Bereichen wurden solche Finanzhilfen mit welchen Beiträgen gewährt?</li><li>Wie gross schätzt der Bundesrat das Sparpotential ein (wenn er berücksichtigt, dass auch nach einer möglichen Anpassung des Gesetzes noch Ausnahmen zur neuen Regelung gewährt werden können). </li><li>Wie gross schätzt der Bundesrat die Einsparungen tätsächlich ein, wenn mit der Reduktion der Subventionssätze in gewissen Bereichen mehr Projekte gefördert werden, damit aber der administrative Aufwand bei den Vergabestellen steigt?</li><li>Wie kommt der Bundesrat zur Auffassung, dass mit der Gesetzesänderung Mitnahmeeffekte vermieden werden. Besteht nicht eher die Gefahr, dass gewisse Projekt gar nicht mehr realisiert werden können?</li></ul>
- Vernehmlassungsvorlage zum Entlastungspaket 27 und Änderung des Subventionsgesetzes. Auswirkungen und effektives Sparpotenzial
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