Asylzentren und mangelnde Sicherheit

ShortId
25.1014
Id
20251014
Updated
14.11.2025 03:09
Language
de
Title
Asylzentren und mangelnde Sicherheit
AdditionalIndexing
2811;09
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <span><p><span>1. Beim Bau von Bundesasylzentren werden die geltenden Brandschutzvorschriften strikt eingehalten und im Baubewilligungsverfahren überprüft. Werden dabei Mängel festgestellt, wird das Projekt entweder unter Vorbehalt der Umsetzung von Korrekturmassnahmen genehmigt oder zur Überarbeitung zurückgewiesen. </span></p><p><span>Die SIA-Normen sind die geltenden Regeln der Baukunde und müssen auch beim Bau von Bundesasylzentren eingehalten werden. Nur so lässt sich die Sicherheit der Menschen in den Zentren gewährleisten. Darüber hinaus wird ein Sicherheitskonzept erstellt und bei der Projektplanung berücksichtigt.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>2. Als Selbstversicherer trägt der Bund das Risiko für Schäden an seinen Vermögenswerten und für die haftpflichtrechtlichen Folgen seiner Tätigkeit grundsätzlich selbst. Die Risikotragung und die Schadenerledigung umfassen: Schäden an Vermögenswerten des Bundes, Schäden Dritter sowie Personen- und Sachschäden von Bundesangestellten. Dies gilt nur für Asylzentren, die sich im Eigentum des Bundes befinden. Zu den von Kantonen oder Gemeinden betriebenen Zentren kann sich der Bund nicht äussern.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>3./4. Während der öffentlichen Auflage eines Projekts für ein Bundesasylzentrum hat die betroffene Bevölkerung Gelegenheit, bei der bezeichneten Gemeinde schriftliche Anregungen zu machen. Innerhalb von 30 Tagen nach der Publikation der öffentlichen Auflage im Bundesblatt kann bei der dort bezeichneten Gemeinde und zuhanden des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements EJPD Einsprache erhoben werden. Diese Gemeinde kann innerhalb der gleichen Frist beim Kanton eine Einsprache zuhanden des EJPD als Genehmigungsbehörde erheben.</span></p></span>
  • <p>Nach Artikel&nbsp;28 des Asylgesetzes (SR 142.31) können das Staatssekretariat für Migration (SEM) oder die kantonalen Behörden Asylsuchenden einen Aufenthaltsort zuweisen. Sie können Asylsuchenden eine Unterkunft zuweisen, insbesondere sie kollektiv unterbringen. Die Kantone stellen einen geordneten Betrieb sicher; sie können dazu Bestimmungen erlassen und Massnahmen ergreifen. Die Kantone sind daher für den Betrieb von bestimmten Unterbringungsstrukturen für asylsuchende Personen, einschliesslich unbegleiteter Minderjähriger, zuständig.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>In verschiedenen Kantonen, auch im Kanton Tessin, werden regelmässig neue Zentren eröffnet, um auf den Zustrom an Migrantinnen und Migranten zu reagieren. Zwei Beispiele in jüngster Vergangenheit sind die Asylzentren in Bombinasco (Gemeinde Curio) und Rovio, die im «Centro al Suu» beziehungsweise im ehemaligen «Park Hotel» eingerichtet wurden. Ähnliche Fälle gibt es in den meisten Schweizer Kantonen, wo Gebäude, die ursprünglich für andere Zwecke vorgesehen waren – beispielsweise alte Gasthäuser, Ferienheime oder Freizeitzentren –, in Unterkünfte für Asylsuchende umfunktioniert werden.</p><p>&nbsp;</p><p>Diese Umfunktionierungen werfen Fragen zu den Sicherheitsstandards auf, die solche Einrichtungen erfüllen müssen, einerseits hinsichtlich des Brandschutzes, andererseits hinsichtlich der Sicherheit der in der Umgebung lebenden Bürgerinnen und Bürger. Es handelt sich oft nicht um Gebäude, die auf eine intensive und dauerhafte Belegung ausgelegt sind. Daher stelle ich dem Bundesrat die folgenden Fragen:</p><p>&nbsp;</p><ol style="list-style-type:decimal;"><li>Welche Sicherheitsstandards müssen Asylzentren in der Schweiz erfüllen, insbesondere hinsichtlich des Brandschutzes und anderer Massnahmen zur Risikoprävention?</li><li>Wer ist bei einem Zwischenfall in einem Asylzentrum, bei dem es Verletzte oder Tote gibt, formell verantwortlich? Wer haftet rechtlich und finanziell bei einem Brand mit schweren Folgen, das SEM, der Kanton, die Gemeinde, der Betreiber des Asylzentrums oder andere beteiligte Akteure?</li><li>Welche Möglichkeiten gibt es, gegen die Eröffnung eines Asylzentrums Einsprachen einzureichen? Wer ist berechtigt, einen Entscheid, ein Zentrum zu eröffnen, anzufechten und was sind die rechtlichen Grundlagen für eine etwaige Einsprache, insbesondere, wenn anzunehmen ist, dass das Gebäude nicht angemessen ist?</li><li>Wie können sich Bürgerinnen und Bürger wehren, insbesondere, wenn das SEM oder der Kanton in kleinen Dörfern Zentren für viele Asylsuchende planen, was die Sicherheit und den sozialen Frieden der Einwohnerinnen und Einwohner beeinträchtigen könnte?&nbsp;</li></ol>
  • Asylzentren und mangelnde Sicherheit
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <span><p><span>1. Beim Bau von Bundesasylzentren werden die geltenden Brandschutzvorschriften strikt eingehalten und im Baubewilligungsverfahren überprüft. Werden dabei Mängel festgestellt, wird das Projekt entweder unter Vorbehalt der Umsetzung von Korrekturmassnahmen genehmigt oder zur Überarbeitung zurückgewiesen. </span></p><p><span>Die SIA-Normen sind die geltenden Regeln der Baukunde und müssen auch beim Bau von Bundesasylzentren eingehalten werden. Nur so lässt sich die Sicherheit der Menschen in den Zentren gewährleisten. Darüber hinaus wird ein Sicherheitskonzept erstellt und bei der Projektplanung berücksichtigt.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>2. Als Selbstversicherer trägt der Bund das Risiko für Schäden an seinen Vermögenswerten und für die haftpflichtrechtlichen Folgen seiner Tätigkeit grundsätzlich selbst. Die Risikotragung und die Schadenerledigung umfassen: Schäden an Vermögenswerten des Bundes, Schäden Dritter sowie Personen- und Sachschäden von Bundesangestellten. Dies gilt nur für Asylzentren, die sich im Eigentum des Bundes befinden. Zu den von Kantonen oder Gemeinden betriebenen Zentren kann sich der Bund nicht äussern.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>3./4. Während der öffentlichen Auflage eines Projekts für ein Bundesasylzentrum hat die betroffene Bevölkerung Gelegenheit, bei der bezeichneten Gemeinde schriftliche Anregungen zu machen. Innerhalb von 30 Tagen nach der Publikation der öffentlichen Auflage im Bundesblatt kann bei der dort bezeichneten Gemeinde und zuhanden des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements EJPD Einsprache erhoben werden. Diese Gemeinde kann innerhalb der gleichen Frist beim Kanton eine Einsprache zuhanden des EJPD als Genehmigungsbehörde erheben.</span></p></span>
    • <p>Nach Artikel&nbsp;28 des Asylgesetzes (SR 142.31) können das Staatssekretariat für Migration (SEM) oder die kantonalen Behörden Asylsuchenden einen Aufenthaltsort zuweisen. Sie können Asylsuchenden eine Unterkunft zuweisen, insbesondere sie kollektiv unterbringen. Die Kantone stellen einen geordneten Betrieb sicher; sie können dazu Bestimmungen erlassen und Massnahmen ergreifen. Die Kantone sind daher für den Betrieb von bestimmten Unterbringungsstrukturen für asylsuchende Personen, einschliesslich unbegleiteter Minderjähriger, zuständig.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>In verschiedenen Kantonen, auch im Kanton Tessin, werden regelmässig neue Zentren eröffnet, um auf den Zustrom an Migrantinnen und Migranten zu reagieren. Zwei Beispiele in jüngster Vergangenheit sind die Asylzentren in Bombinasco (Gemeinde Curio) und Rovio, die im «Centro al Suu» beziehungsweise im ehemaligen «Park Hotel» eingerichtet wurden. Ähnliche Fälle gibt es in den meisten Schweizer Kantonen, wo Gebäude, die ursprünglich für andere Zwecke vorgesehen waren – beispielsweise alte Gasthäuser, Ferienheime oder Freizeitzentren –, in Unterkünfte für Asylsuchende umfunktioniert werden.</p><p>&nbsp;</p><p>Diese Umfunktionierungen werfen Fragen zu den Sicherheitsstandards auf, die solche Einrichtungen erfüllen müssen, einerseits hinsichtlich des Brandschutzes, andererseits hinsichtlich der Sicherheit der in der Umgebung lebenden Bürgerinnen und Bürger. Es handelt sich oft nicht um Gebäude, die auf eine intensive und dauerhafte Belegung ausgelegt sind. Daher stelle ich dem Bundesrat die folgenden Fragen:</p><p>&nbsp;</p><ol style="list-style-type:decimal;"><li>Welche Sicherheitsstandards müssen Asylzentren in der Schweiz erfüllen, insbesondere hinsichtlich des Brandschutzes und anderer Massnahmen zur Risikoprävention?</li><li>Wer ist bei einem Zwischenfall in einem Asylzentrum, bei dem es Verletzte oder Tote gibt, formell verantwortlich? Wer haftet rechtlich und finanziell bei einem Brand mit schweren Folgen, das SEM, der Kanton, die Gemeinde, der Betreiber des Asylzentrums oder andere beteiligte Akteure?</li><li>Welche Möglichkeiten gibt es, gegen die Eröffnung eines Asylzentrums Einsprachen einzureichen? Wer ist berechtigt, einen Entscheid, ein Zentrum zu eröffnen, anzufechten und was sind die rechtlichen Grundlagen für eine etwaige Einsprache, insbesondere, wenn anzunehmen ist, dass das Gebäude nicht angemessen ist?</li><li>Wie können sich Bürgerinnen und Bürger wehren, insbesondere, wenn das SEM oder der Kanton in kleinen Dörfern Zentren für viele Asylsuchende planen, was die Sicherheit und den sozialen Frieden der Einwohnerinnen und Einwohner beeinträchtigen könnte?&nbsp;</li></ol>
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