Steuervermeidungsmethoden im Rahmen der steuerfreien Dividendenausschüttungen aus Kapitaleinlagereserven
- ShortId
-
25.1015
- Id
-
20251015
- Updated
-
14.11.2025 03:06
- Language
-
de
- Title
-
Steuervermeidungsmethoden im Rahmen der steuerfreien Dividendenausschüttungen aus Kapitaleinlagereserven
- AdditionalIndexing
-
2446;15;24
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <span><p><span>Kapitaleinlagereserven (KER) stellen Kapital und nicht Einkommen dar. Es ist daher steuersystematisch grundsätzlich richtig, dass KER steuerfrei zurückgezahlt werden können; diese Regelung stellt somit keine Steuersubvention dar.</span></p><p><span>Die Ausschüttung von Dividenden bzw. die Rückzahlung von KER hat bei den verschiedenen Leistungsempfängerinnen und -empfängern folgende steuerliche Auswirkungen:</span></p><ul><li><span>Bei einer inländischen natürlichen Person, welche die Beteiligungsrechte im Privatvermögen hält, gilt die Ausschüttung von Dividenden aus allgemeinen Gewinnreserven und laufenden Gewinnen (nachfolgend als übrige Dividende bezeichnet) als steuerbares Einkommen (wenn die Voraussetzungen erfüllt sind: mit Teilbesteuerung nach Art. 20 Abs. 1</span><sup><span>bis</span></sup><span> des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer; DBG, SR 642.11), wohingegen die Rückzahlung von KER keine Einkommenssteuer auslöst (Art. 20 Abs. 3 DBG). Damit hatte die Einführung des Kapitaleinlageprinzips eine Abnahme der Steuerlast im Umfang dieser Einkommenssteuer zur Folge.</span></li><li><span>Bei einer inländischen natürlichen Person, welche die Beteiligungsrechte im Geschäftsvermögen hält, fliesst die Rückzahlung von KER gleich wie bei den übrigen Dividenden in das Geschäftsergebnis ein (wenn die Voraussetzungen erfüllt sind: mit Teilbesteuerung gemäss Art. 18b DBG). Damit hatte die Einführung des Kapitaleinlageprinzips zu keiner Veränderung der Steuerlast geführt.</span></li><li><span>Bei einer inländischen juristischen Person als Leistungsempfängerin fliesst die Rückzahlung von KER gleich wie bei den übrigen Dividenden in das Geschäftsergebnis ein. Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, kann der Beteiligungsabzug sowohl bei der Rückzahlung von KER wie auch bei übrigen Dividenden geltend gemacht werden (Art. 69 und 70 DBG). Damit hatte die Einführung des Kapitaleinlageprinzips zu keiner Veränderung der Steuerlast geführt.</span></li><li><span>Bei einer ausländischen natürlichen oder juristischen Person als Leistungsempfängerin kann bei übrigen Dividenden, gestützt auf das anwendbare Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), eine Entlastung der Verrechnungssteuer bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung beantragt werden (durch Rückerstattung oder im Konzernverhältnis durch Meldung). Dabei verbleibt je nach DBA und Anwendungsfall eine Sockelbelastung zwischen 0</span><span> </span><span>% und 20</span><span> </span><span>% der Brutto-Dividende. Ohne DBA fällt die Verrechnungssteuer von 35</span><span> </span><span>% als definitive Belastung an. Die Rückzahlung von KER ist hingegen von der Verrechnungssteuer ausgenommen. Damit hatte die Einführung des Kapitaleinlageprinzips eine Abnahme der Steuerlast im Umfang der Verrechnungssteuer (nach DBA-Entlastung) zur Folge.</span></li></ul><p><span>1. Rückzahlung von KER in Milliarden Franken:</span></p><span><table><tbody><tr><td><p><span>Jahr</span></p></td><td><p><span>Rückzahlung</span></p></td><td><p><span>Jahr</span></p></td><td><p><span>Rückzahlung</span></p></td><td><p><span>Jahr</span></p></td><td><p><span>Rückzahlung</span></p></td></tr><tr><td><p><span>2011</span></p></td><td><p><span>22</span></p></td><td><p><span>2016</span></p></td><td><p><span>91</span></p></td><td><p><span>2021</span></p></td><td><p><span>208</span></p></td></tr><tr><td><p><span>2012</span></p></td><td><p><span>99</span></p></td><td><p><span>2017</span></p></td><td><p><span>93</span></p></td><td><p><span>2022</span></p></td><td><p><span>129</span></p></td></tr><tr><td><p><span>2013</span></p></td><td><p><span>93</span></p></td><td><p><span>2018</span></p></td><td><p><span>308</span></p></td><td><p><span>2023</span></p></td><td><p><span>104</span></p></td></tr><tr><td><p><span>2014</span></p></td><td><p><span>58</span></p></td><td><p><span>2019</span></p></td><td><p><span>213</span></p></td><td><p><span>2024</span></p></td><td><p><span>73</span></p></td></tr><tr><td><p><span>2015</span></p></td><td><p><span>110</span></p></td><td><p><span>2020</span></p></td><td><p><span>117</span></p></td><td><p><span> </span></p></td><td><p><span> </span></p></td></tr></tbody></table></span><p><span>2. Die Erklärungen und Mitteilungen im Zusammenhang mit der Verrechnungssteuer erfolgen anonym, sodass die Empfängerinnen und Empfänger von Dividendenausschüttungen und Rückzahlungen von Kapitaleinlagen nicht identifiziert werden können und folglich auch keine Angabe zum Anteil, der ins Ausland fliesst, möglich ist (vgl. Frage 3 in 16.5595 Kiener Nellen).</span></p><p><span>3. Am 28.</span><span> </span><span>Februar 2025 betrug der Bestand der Reserven aus Kapitaleinlagen, die der ESTV gemeldet wurden, etwa 1000</span><span> </span><span>Milliarden Franken.</span></p><p><span>4. Für das Einführungsjahr 2011 hat der Bundesrat, basierend auf der Annahme von Ersatzdividenden im Umfang von 9 Milliarden Franken im Steuerjahr 2011, in seinen Stellungnahmen und Antworten zu den Vorstössen 11.3075, 11.3777, 11.3311, 11.3308, 11.3244, 11.4197, 11.5484 und 11.5449 eine Schätzung der finanziellen Auswirkungen der Einführung des Kapitaleinlageprinzips vorgelegt. Die Mindereinnahmen wurden damals bei der Verrechnungssteuer auf rund 200 bis 300 Millionen Franken und bei den Einkommenssteuern – Bund, Kantone und Gemeinden zu je etwa einem Drittel – ebenfalls auf rund 200 bis 300 Millionen Franken geschätzt. Schätzungen für die folgenden Jahre liegen nicht vor.</span></p><p><span>5. Aufgrund des Steuergeheimnisses (Art.</span><span> </span><span>37 des Verrechnungssteuergesetzes; VStG, SR 642.21) können zu Einzelfällen keine Angaben gemacht werden. Zu den genannten Unternehmen kann allgemein gesagt werden, dass börsenkotierte Gesellschaften gemäss Artikel</span><span> </span><span>5 Absatz</span><span> </span><span>1ter VStG dazu verpflichtet sind, bei Rückzahlungen von Kapitaleinlagen mindestens im gleichen Umfang übrige Reserven auszuschütten, ansonsten wird das steuerlich korrigiert. Es ist anzumerken, dass der Bestand der von den börsenkotierten Gesellschaften gemeldeten Kapitaleinlagen weniger als 10</span><span> </span><span>Prozent der insgesamt gemeldeten Kapitaleinlagen ausmacht.</span></p><p><span>6. Mit der Frage, unter welchen Bedingungen KER zurückbezahlt werden dürfen, hat sich das Parlament 2018 im Rahmen der Beratungen zur Steuerreform und AHV-Finanzierung (STAF) eingehend beschäftigt. Die dort gewählte Lösung, wonach an einer Schweizer Börse kotierte Kapitalunternehmen Kapitaleinlagen nur dann steuerfrei zurückzahlen können, wenn sie in mindestens gleichem Umfang verrechnungs- oder einkommenssteuerpflichtige übrige Reserven ausschütten (Art. 5 Abs. 1ter VStG; Art. 20 Abs. 4 DBG; Art. 7b Abs. 5 StHG, SR 642.14), ist steuersystematisch vertretbar. Sie sichert einerseits einen permanenten Strom steuerbarer Dividenden und erlaubt den betroffenen Unternehmen anderseits auf lange Sicht, ihre Kapitaleinlagereserven steuerfrei zurückzuzahlen. Der Bundesrat sieht daher keinen weiteren Handlungsbedarf.</span></p><p><span>7. Der Bundesrat hat in der Botschaft zur Umsetzung und Finanzierung der Initiative für eine 13. AHV-Rente (BBl 2024 2747, S. 11) festgehalten, dass für die Finanzierung der 13. Altersrente die rasche Schaffung neuer Einnahmen bei möglichst geringen negativen volkswirtschaftlichen Auswirkungen im Vordergrund steht. Die Mehrwertsteuer erfüllt beide Vorgaben und stellt zudem sicher, dass die Mehrkosten der 13. Altersrente von der gesamten Gesellschaft getragen werden, namentlich auch von den Pensionierten, denen künftig eine 13. Rente ausgerichtet wird.</span></p></span>
- <p>Bestandteil der Unternehmenssteuerreform 2 war die steuerfreie Ausschüttung von Dividenden aus Kapitaleinlagereserven. Verkauft wurde dies einerseits als Errungenschaft für die steuerliche Situation von KMU und andererseits mit den geringen Steuerausfällen, sowie der Verwendung dieser Dividenden als zusätzliche Investitionen. Alles hat sich als falsch erweisen. Die Steuersubventionen kommen vor allem Grosskonzernen zu Gute und führt zu Steuerausfällen in Milliardenhöhe, die vorwiegend aus der Schweiz abfliessen, also nicht reinvestiuert werden (sondern mutmasslich zu erhöhten Preisen von Vermögenswerten wie Immobilien und Aktien führen). In diesem Zusammenhang haben sich natürlich Verhaltensanpassungen etabliert, um Steuern über diese Möglichkeit zu vermeiden.</p><p> </p><p>In diesem Zusammenhang stellen sich verschiedene Fragen:</p><p>1. Wie hoch sind die steuerfreien Ausschüttungen aus Kapitaleinlagereserven seit der Einführung im Jahr 2011? Wir bitten um eine Aufzählung pro Jahr. </p><p>2. Wohin fliessen diese Ausschüttungen respektive wieviel davon fliessen ins Ausland?</p><p>3. Wie hoch ist der Bestand der gemeldeten Kapitaleinlagereserven? </p><p>4. Wie hoch sind die kummulierten Steuerausfälle seit 2011, wären diese Dividenden ordentlich besteuert worden. </p><p>5. Mutmasslich hat sich eine neue Steuervermeidungspraxis etabliert: der Jahresgewinn wird nicht als steuerpflichtige Dividende ausgeschüttet, sondern dem Gewinnvortrag zugeweisen. Dafür wird die Dividende dem Konto Kapitaleinlagen entnommen, was zu einer steuerfreien Ausszahlung führt. Dies kann man aus den Jahresberichten fast aller grossen Unternehmen sehen, wie zum Beispiel Kühne und Nagel, SIKA, Lonza etc. Hat der Bundesrat Kenntnis von dieser Praxis?</p><p>6. Gedenkt der Bundesrat aus grundsätzlichen Überlegungen zu steuerlichen Verfassungsprinzipien und praktisch angesichts des kommenden Kostensenkungspaketes diese Steuerpraxis zu unterbinden? Beispielsweise indem die Aussüttung aus KER nur im Jahresgewinn übersteiegenden Höhe zulässig ist? </p><p>7. Falls der Bundesrat dies nicht unterbinden möchte, wieso denn mutet er der Bevölkerung eine Erhöhung der Mehrwertsteuer zu (z.B. für systemwidrige Finanzierung AHV) was bedeuten würde, dass einmal mehr die natürlichen Personen die Steuersubventionen der Kapitaleigentümer refinanzieren müssen? </p>
- Steuervermeidungsmethoden im Rahmen der steuerfreien Dividendenausschüttungen aus Kapitaleinlagereserven
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <span><p><span>Kapitaleinlagereserven (KER) stellen Kapital und nicht Einkommen dar. Es ist daher steuersystematisch grundsätzlich richtig, dass KER steuerfrei zurückgezahlt werden können; diese Regelung stellt somit keine Steuersubvention dar.</span></p><p><span>Die Ausschüttung von Dividenden bzw. die Rückzahlung von KER hat bei den verschiedenen Leistungsempfängerinnen und -empfängern folgende steuerliche Auswirkungen:</span></p><ul><li><span>Bei einer inländischen natürlichen Person, welche die Beteiligungsrechte im Privatvermögen hält, gilt die Ausschüttung von Dividenden aus allgemeinen Gewinnreserven und laufenden Gewinnen (nachfolgend als übrige Dividende bezeichnet) als steuerbares Einkommen (wenn die Voraussetzungen erfüllt sind: mit Teilbesteuerung nach Art. 20 Abs. 1</span><sup><span>bis</span></sup><span> des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer; DBG, SR 642.11), wohingegen die Rückzahlung von KER keine Einkommenssteuer auslöst (Art. 20 Abs. 3 DBG). Damit hatte die Einführung des Kapitaleinlageprinzips eine Abnahme der Steuerlast im Umfang dieser Einkommenssteuer zur Folge.</span></li><li><span>Bei einer inländischen natürlichen Person, welche die Beteiligungsrechte im Geschäftsvermögen hält, fliesst die Rückzahlung von KER gleich wie bei den übrigen Dividenden in das Geschäftsergebnis ein (wenn die Voraussetzungen erfüllt sind: mit Teilbesteuerung gemäss Art. 18b DBG). Damit hatte die Einführung des Kapitaleinlageprinzips zu keiner Veränderung der Steuerlast geführt.</span></li><li><span>Bei einer inländischen juristischen Person als Leistungsempfängerin fliesst die Rückzahlung von KER gleich wie bei den übrigen Dividenden in das Geschäftsergebnis ein. Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, kann der Beteiligungsabzug sowohl bei der Rückzahlung von KER wie auch bei übrigen Dividenden geltend gemacht werden (Art. 69 und 70 DBG). Damit hatte die Einführung des Kapitaleinlageprinzips zu keiner Veränderung der Steuerlast geführt.</span></li><li><span>Bei einer ausländischen natürlichen oder juristischen Person als Leistungsempfängerin kann bei übrigen Dividenden, gestützt auf das anwendbare Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), eine Entlastung der Verrechnungssteuer bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung beantragt werden (durch Rückerstattung oder im Konzernverhältnis durch Meldung). Dabei verbleibt je nach DBA und Anwendungsfall eine Sockelbelastung zwischen 0</span><span> </span><span>% und 20</span><span> </span><span>% der Brutto-Dividende. Ohne DBA fällt die Verrechnungssteuer von 35</span><span> </span><span>% als definitive Belastung an. Die Rückzahlung von KER ist hingegen von der Verrechnungssteuer ausgenommen. Damit hatte die Einführung des Kapitaleinlageprinzips eine Abnahme der Steuerlast im Umfang der Verrechnungssteuer (nach DBA-Entlastung) zur Folge.</span></li></ul><p><span>1. Rückzahlung von KER in Milliarden Franken:</span></p><span><table><tbody><tr><td><p><span>Jahr</span></p></td><td><p><span>Rückzahlung</span></p></td><td><p><span>Jahr</span></p></td><td><p><span>Rückzahlung</span></p></td><td><p><span>Jahr</span></p></td><td><p><span>Rückzahlung</span></p></td></tr><tr><td><p><span>2011</span></p></td><td><p><span>22</span></p></td><td><p><span>2016</span></p></td><td><p><span>91</span></p></td><td><p><span>2021</span></p></td><td><p><span>208</span></p></td></tr><tr><td><p><span>2012</span></p></td><td><p><span>99</span></p></td><td><p><span>2017</span></p></td><td><p><span>93</span></p></td><td><p><span>2022</span></p></td><td><p><span>129</span></p></td></tr><tr><td><p><span>2013</span></p></td><td><p><span>93</span></p></td><td><p><span>2018</span></p></td><td><p><span>308</span></p></td><td><p><span>2023</span></p></td><td><p><span>104</span></p></td></tr><tr><td><p><span>2014</span></p></td><td><p><span>58</span></p></td><td><p><span>2019</span></p></td><td><p><span>213</span></p></td><td><p><span>2024</span></p></td><td><p><span>73</span></p></td></tr><tr><td><p><span>2015</span></p></td><td><p><span>110</span></p></td><td><p><span>2020</span></p></td><td><p><span>117</span></p></td><td><p><span> </span></p></td><td><p><span> </span></p></td></tr></tbody></table></span><p><span>2. Die Erklärungen und Mitteilungen im Zusammenhang mit der Verrechnungssteuer erfolgen anonym, sodass die Empfängerinnen und Empfänger von Dividendenausschüttungen und Rückzahlungen von Kapitaleinlagen nicht identifiziert werden können und folglich auch keine Angabe zum Anteil, der ins Ausland fliesst, möglich ist (vgl. Frage 3 in 16.5595 Kiener Nellen).</span></p><p><span>3. Am 28.</span><span> </span><span>Februar 2025 betrug der Bestand der Reserven aus Kapitaleinlagen, die der ESTV gemeldet wurden, etwa 1000</span><span> </span><span>Milliarden Franken.</span></p><p><span>4. Für das Einführungsjahr 2011 hat der Bundesrat, basierend auf der Annahme von Ersatzdividenden im Umfang von 9 Milliarden Franken im Steuerjahr 2011, in seinen Stellungnahmen und Antworten zu den Vorstössen 11.3075, 11.3777, 11.3311, 11.3308, 11.3244, 11.4197, 11.5484 und 11.5449 eine Schätzung der finanziellen Auswirkungen der Einführung des Kapitaleinlageprinzips vorgelegt. Die Mindereinnahmen wurden damals bei der Verrechnungssteuer auf rund 200 bis 300 Millionen Franken und bei den Einkommenssteuern – Bund, Kantone und Gemeinden zu je etwa einem Drittel – ebenfalls auf rund 200 bis 300 Millionen Franken geschätzt. Schätzungen für die folgenden Jahre liegen nicht vor.</span></p><p><span>5. Aufgrund des Steuergeheimnisses (Art.</span><span> </span><span>37 des Verrechnungssteuergesetzes; VStG, SR 642.21) können zu Einzelfällen keine Angaben gemacht werden. Zu den genannten Unternehmen kann allgemein gesagt werden, dass börsenkotierte Gesellschaften gemäss Artikel</span><span> </span><span>5 Absatz</span><span> </span><span>1ter VStG dazu verpflichtet sind, bei Rückzahlungen von Kapitaleinlagen mindestens im gleichen Umfang übrige Reserven auszuschütten, ansonsten wird das steuerlich korrigiert. Es ist anzumerken, dass der Bestand der von den börsenkotierten Gesellschaften gemeldeten Kapitaleinlagen weniger als 10</span><span> </span><span>Prozent der insgesamt gemeldeten Kapitaleinlagen ausmacht.</span></p><p><span>6. Mit der Frage, unter welchen Bedingungen KER zurückbezahlt werden dürfen, hat sich das Parlament 2018 im Rahmen der Beratungen zur Steuerreform und AHV-Finanzierung (STAF) eingehend beschäftigt. Die dort gewählte Lösung, wonach an einer Schweizer Börse kotierte Kapitalunternehmen Kapitaleinlagen nur dann steuerfrei zurückzahlen können, wenn sie in mindestens gleichem Umfang verrechnungs- oder einkommenssteuerpflichtige übrige Reserven ausschütten (Art. 5 Abs. 1ter VStG; Art. 20 Abs. 4 DBG; Art. 7b Abs. 5 StHG, SR 642.14), ist steuersystematisch vertretbar. Sie sichert einerseits einen permanenten Strom steuerbarer Dividenden und erlaubt den betroffenen Unternehmen anderseits auf lange Sicht, ihre Kapitaleinlagereserven steuerfrei zurückzuzahlen. Der Bundesrat sieht daher keinen weiteren Handlungsbedarf.</span></p><p><span>7. Der Bundesrat hat in der Botschaft zur Umsetzung und Finanzierung der Initiative für eine 13. AHV-Rente (BBl 2024 2747, S. 11) festgehalten, dass für die Finanzierung der 13. Altersrente die rasche Schaffung neuer Einnahmen bei möglichst geringen negativen volkswirtschaftlichen Auswirkungen im Vordergrund steht. Die Mehrwertsteuer erfüllt beide Vorgaben und stellt zudem sicher, dass die Mehrkosten der 13. Altersrente von der gesamten Gesellschaft getragen werden, namentlich auch von den Pensionierten, denen künftig eine 13. Rente ausgerichtet wird.</span></p></span>
- <p>Bestandteil der Unternehmenssteuerreform 2 war die steuerfreie Ausschüttung von Dividenden aus Kapitaleinlagereserven. Verkauft wurde dies einerseits als Errungenschaft für die steuerliche Situation von KMU und andererseits mit den geringen Steuerausfällen, sowie der Verwendung dieser Dividenden als zusätzliche Investitionen. Alles hat sich als falsch erweisen. Die Steuersubventionen kommen vor allem Grosskonzernen zu Gute und führt zu Steuerausfällen in Milliardenhöhe, die vorwiegend aus der Schweiz abfliessen, also nicht reinvestiuert werden (sondern mutmasslich zu erhöhten Preisen von Vermögenswerten wie Immobilien und Aktien führen). In diesem Zusammenhang haben sich natürlich Verhaltensanpassungen etabliert, um Steuern über diese Möglichkeit zu vermeiden.</p><p> </p><p>In diesem Zusammenhang stellen sich verschiedene Fragen:</p><p>1. Wie hoch sind die steuerfreien Ausschüttungen aus Kapitaleinlagereserven seit der Einführung im Jahr 2011? Wir bitten um eine Aufzählung pro Jahr. </p><p>2. Wohin fliessen diese Ausschüttungen respektive wieviel davon fliessen ins Ausland?</p><p>3. Wie hoch ist der Bestand der gemeldeten Kapitaleinlagereserven? </p><p>4. Wie hoch sind die kummulierten Steuerausfälle seit 2011, wären diese Dividenden ordentlich besteuert worden. </p><p>5. Mutmasslich hat sich eine neue Steuervermeidungspraxis etabliert: der Jahresgewinn wird nicht als steuerpflichtige Dividende ausgeschüttet, sondern dem Gewinnvortrag zugeweisen. Dafür wird die Dividende dem Konto Kapitaleinlagen entnommen, was zu einer steuerfreien Ausszahlung führt. Dies kann man aus den Jahresberichten fast aller grossen Unternehmen sehen, wie zum Beispiel Kühne und Nagel, SIKA, Lonza etc. Hat der Bundesrat Kenntnis von dieser Praxis?</p><p>6. Gedenkt der Bundesrat aus grundsätzlichen Überlegungen zu steuerlichen Verfassungsprinzipien und praktisch angesichts des kommenden Kostensenkungspaketes diese Steuerpraxis zu unterbinden? Beispielsweise indem die Aussüttung aus KER nur im Jahresgewinn übersteiegenden Höhe zulässig ist? </p><p>7. Falls der Bundesrat dies nicht unterbinden möchte, wieso denn mutet er der Bevölkerung eine Erhöhung der Mehrwertsteuer zu (z.B. für systemwidrige Finanzierung AHV) was bedeuten würde, dass einmal mehr die natürlichen Personen die Steuersubventionen der Kapitaleigentümer refinanzieren müssen? </p>
- Steuervermeidungsmethoden im Rahmen der steuerfreien Dividendenausschüttungen aus Kapitaleinlagereserven
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