Punktuelle Verlängerung der Kurzarbeitsentschädigung zur Erhaltung der Produktionsfähigkeit in der Industrie

ShortId
25.1016
Id
20251016
Updated
14.11.2025 03:01
Language
de
Title
Punktuelle Verlängerung der Kurzarbeitsentschädigung zur Erhaltung der Produktionsfähigkeit in der Industrie
AdditionalIndexing
15;44
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <span><p><u><span>Frage 1:</span></u><span> Innerhalb einer Rahmenfrist von zwei Jahren wird die Kurzarbeitsentschädigung (KAE) in der Regel für höchstens zwölf Abrechnungsperioden ausgerichtet (Art. 35 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0). Der Bundesrat kann davon abweichen, wenn die Anzahl der Voranmeldungen zu einem gewissen Zeitpunkt höher ist als sechs Monate zuvor und die Arbeitsmarktprognosen des Bundes für die folgenden zwölf Monate keine Erholung erwarten lassen. Unter diesen Bedingungen kann der Bundesrat auf Verordnungsebene eine befristete Verlängerung der Höchstbezugsdauer um sechs Abrechnungsperioden beschliessen (Art. 35 Abs. 2 AVIG). Von dieser Möglichkeit hat der Bundesrat bereits Gebrauch gemacht und die Höchstbezugsdauer vom 1. August 2024 bis am 31. Juli 2025 um sechs auf insgesamt 18 Abrechnungsperioden verlängert (Art. 57</span><em><span>b</span></em><span> Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV; SR 837.02). Zeichnet sich keine wirtschaftliche Verbesserung ab, kann der Bundesrat die Verlängerung der Höchstbezugsdauer, im aktuellen Fall ab dem 1. August 2025, erneut vornehmen (Art. 35 Abs. 3 AVIG). Wie in der Medienmitteilung des Bundesrates vom 16. April 2025 erwähnt, hat eine erste Prüfung ergeben, dass diese Bedingung derzeit erfüllt ist. Der Bundesrat wird diese Verlängerung möglichst bald beraten.</span></p><p><span>Für eine Verlängerung der Höchstbezugsdauer um zwölf Abrechnungsperioden innerhalb einer Rahmenfrist von zwei Jahren – auf insgesamt 24 Abrechnungsperioden – durch den Bundesrat wäre eine Anpassung auf Gesetzesebene von Art. 35 Abs. 2 AVIG erforderlich. </span><span>Dies würde allerdings den Bezug von KAE während der gesamten Rahmenfrist ermöglichen. Dadurch steigt das Risiko, dass durch KAE Arbeitsplätze unterstützt werden, die auch längerfristig nicht erhalten werden können, was aus wirtschaftspolitischer Sicht tendenziell strukturerhaltend wirken würde. Bereits heute besteht für die Unternehmen die Möglichkeit, nach Ablauf der zweijährigen Rahmenfrist eine Folgerahmenfrist zu eröffnen und erneut KAE zu beantragen.</span></p><p><u><span>Frage 2</span></u><span>: Von einem Ablauf der verlängerten Bezugsdauer werden jene Unternehmen unmittelbar betroffen sein, die per Ende Juli 2025 in einer laufenden Rahmenfrist bereits zwölf oder mehr Monate an KAE bezogen haben. Sie können frühestens nach Ablauf der laufenden Rahmenfrist und nach Eröffnung einer neuen Rahmenfrist wieder während zwölf Monaten KAE beziehen. Für Unternehmen, die per Ende Juli 2025 in einer laufenden Rahmenfrist zwischen sieben und elf Monaten an KAE bezogen haben werden, wird sich der mögliche Bezug in den verbleibenden fünf Monaten des Jahres 2025 entsprechend verkürzen.</span></p><p><span>Die Anzahl der betroffenen Unternehmen hängt daher einerseits vom Ende laufender Rahmenfristen ab und andererseits auch davon, dass Unternehmen allenfalls nicht jeden Monat ununterbrochen KAE beziehen. Da sich die Erfüllung der Kriterien somit für die Zukunft nicht einschätzen lässt, kann auch die Betroffenheit der Unternehmen und der Arbeitnehmenden heute nicht quantifiziert werden. Der Bezug von KAE im letzten Jahr kann jedoch als Indikator herangezogen werden. </span><span>Im Verlauf des Jahres 2024 haben insgesamt 188 Betriebe (16 Prozent der KAE-beziehenden Betriebe) für 1'647 Arbeitnehmende (20 Prozent der KAE-beziehenden Arbeitnehmenden) während sechs oder mehr Abrechnungsperioden KAE beansprucht.</span><span> Dies entspricht 75,7 Mio. Franken an KAE, was 39% der insgesamt ausbezahlten Summe für das Jahr 2024 entsprach. Bei gleicher Beanspruchung der KAE im laufenden Jahr würden diese Unternehmen die ordentliche Bezugsdauer von zwölf Monaten per 31. Juli 2025 erreichen oder überschreiten.</span></p><p><u><span>Frage 3</span></u><span>: Für eine Verlängerung der Höchstbezugsdauer auf 24 Monate ist eine Gesetzesanpassung erforderlich. Entsprechend ist eine solche Anpassung im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren bis Ende 2025 nicht möglich. Darüber hinaus hängen die Zusatzkosten einer Verlängerung der maximalen Bezugsdauer von 18 auf 24 Monate einerseits massgeblich von der zukünftigen wirtschaftlichen Situation der betreffenden Unternehmen sowie vom bisherigen und vor allem dem zukünftigen Bezug von KAE ab. Eine aussagekräftige Quantifizierung ist angesichts der grossen Unsicherheiten der verschiedenen Faktoren nicht möglich.</span></p></span>
  • <p>Eine beträchtliche Anzahl an Unternehmen im Jurabogen macht für seine Mitarbeitenden infolge des massiven Einbruchs an Aufträgen, insbesondere bei Zulieferern in der Uhrenindustrie sowie in der Feinmechanik, derzeit Kurzarbeitsentschädigung geltend. Je näher das Ende der Höchstdauer der Kurzarbeitsentschädigung rückt, desto mehr kommen Befürchtungen auf, dass es zu Kündigungswellen kommen könnte. Eine punktuelle Verlängerung der Kurzarbeitsregelung könnte ein derartiges Ausscheiden von Arbeitskräften aus der Industrie, die stark zum Wohlstand der Schweiz beiträgt, verhindern. Bei einer Erhaltung der Produktionsfähigkeit wäre die Industrie viel besser für die für Anfang 2026 erwartete Erholung, welche in dieser Branche traditionell schnell eintritt, gewappnet. Andernfalls werden Chancen vertan und der Industriestandort nachhaltig geschwächt. In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Welche gesetzlichen Bestimmungen müssten geändert werden, um es dem Bundesrat zu ermöglichen, die Höchstdauer der Kurzarbeitsentschädigung punktuell auf 24 Monate zu verlängern?</p><p>2. Wie viele Unternehmen und Arbeitsplätze sind im Jahr 2025 vom Ende der derzeit geltenden 18-monatigen Höchstdauer für Kurzarbeitsentschädigung betroffen?</p><p>3. Wie hoch wären die Kosten einer Verlängerung der Kurzarbeitsentschädigung auf 24 Monate für jene Unternehmen, welche die 18-monatige Höchstdauer im Jahr 2025 erreichen würden, ungefähr? Dabei sei darauf hingewiesen, dass es sich nicht um öffentliche Ausgaben, sondern um eine gezielte Investition der Mittel der Arbeitslosenversicherung zugunsten des Industriestandorts handeln würde.</p>
  • Punktuelle Verlängerung der Kurzarbeitsentschädigung zur Erhaltung der Produktionsfähigkeit in der Industrie
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <span><p><u><span>Frage 1:</span></u><span> Innerhalb einer Rahmenfrist von zwei Jahren wird die Kurzarbeitsentschädigung (KAE) in der Regel für höchstens zwölf Abrechnungsperioden ausgerichtet (Art. 35 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0). Der Bundesrat kann davon abweichen, wenn die Anzahl der Voranmeldungen zu einem gewissen Zeitpunkt höher ist als sechs Monate zuvor und die Arbeitsmarktprognosen des Bundes für die folgenden zwölf Monate keine Erholung erwarten lassen. Unter diesen Bedingungen kann der Bundesrat auf Verordnungsebene eine befristete Verlängerung der Höchstbezugsdauer um sechs Abrechnungsperioden beschliessen (Art. 35 Abs. 2 AVIG). Von dieser Möglichkeit hat der Bundesrat bereits Gebrauch gemacht und die Höchstbezugsdauer vom 1. August 2024 bis am 31. Juli 2025 um sechs auf insgesamt 18 Abrechnungsperioden verlängert (Art. 57</span><em><span>b</span></em><span> Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV; SR 837.02). Zeichnet sich keine wirtschaftliche Verbesserung ab, kann der Bundesrat die Verlängerung der Höchstbezugsdauer, im aktuellen Fall ab dem 1. August 2025, erneut vornehmen (Art. 35 Abs. 3 AVIG). Wie in der Medienmitteilung des Bundesrates vom 16. April 2025 erwähnt, hat eine erste Prüfung ergeben, dass diese Bedingung derzeit erfüllt ist. Der Bundesrat wird diese Verlängerung möglichst bald beraten.</span></p><p><span>Für eine Verlängerung der Höchstbezugsdauer um zwölf Abrechnungsperioden innerhalb einer Rahmenfrist von zwei Jahren – auf insgesamt 24 Abrechnungsperioden – durch den Bundesrat wäre eine Anpassung auf Gesetzesebene von Art. 35 Abs. 2 AVIG erforderlich. </span><span>Dies würde allerdings den Bezug von KAE während der gesamten Rahmenfrist ermöglichen. Dadurch steigt das Risiko, dass durch KAE Arbeitsplätze unterstützt werden, die auch längerfristig nicht erhalten werden können, was aus wirtschaftspolitischer Sicht tendenziell strukturerhaltend wirken würde. Bereits heute besteht für die Unternehmen die Möglichkeit, nach Ablauf der zweijährigen Rahmenfrist eine Folgerahmenfrist zu eröffnen und erneut KAE zu beantragen.</span></p><p><u><span>Frage 2</span></u><span>: Von einem Ablauf der verlängerten Bezugsdauer werden jene Unternehmen unmittelbar betroffen sein, die per Ende Juli 2025 in einer laufenden Rahmenfrist bereits zwölf oder mehr Monate an KAE bezogen haben. Sie können frühestens nach Ablauf der laufenden Rahmenfrist und nach Eröffnung einer neuen Rahmenfrist wieder während zwölf Monaten KAE beziehen. Für Unternehmen, die per Ende Juli 2025 in einer laufenden Rahmenfrist zwischen sieben und elf Monaten an KAE bezogen haben werden, wird sich der mögliche Bezug in den verbleibenden fünf Monaten des Jahres 2025 entsprechend verkürzen.</span></p><p><span>Die Anzahl der betroffenen Unternehmen hängt daher einerseits vom Ende laufender Rahmenfristen ab und andererseits auch davon, dass Unternehmen allenfalls nicht jeden Monat ununterbrochen KAE beziehen. Da sich die Erfüllung der Kriterien somit für die Zukunft nicht einschätzen lässt, kann auch die Betroffenheit der Unternehmen und der Arbeitnehmenden heute nicht quantifiziert werden. Der Bezug von KAE im letzten Jahr kann jedoch als Indikator herangezogen werden. </span><span>Im Verlauf des Jahres 2024 haben insgesamt 188 Betriebe (16 Prozent der KAE-beziehenden Betriebe) für 1'647 Arbeitnehmende (20 Prozent der KAE-beziehenden Arbeitnehmenden) während sechs oder mehr Abrechnungsperioden KAE beansprucht.</span><span> Dies entspricht 75,7 Mio. Franken an KAE, was 39% der insgesamt ausbezahlten Summe für das Jahr 2024 entsprach. Bei gleicher Beanspruchung der KAE im laufenden Jahr würden diese Unternehmen die ordentliche Bezugsdauer von zwölf Monaten per 31. Juli 2025 erreichen oder überschreiten.</span></p><p><u><span>Frage 3</span></u><span>: Für eine Verlängerung der Höchstbezugsdauer auf 24 Monate ist eine Gesetzesanpassung erforderlich. Entsprechend ist eine solche Anpassung im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren bis Ende 2025 nicht möglich. Darüber hinaus hängen die Zusatzkosten einer Verlängerung der maximalen Bezugsdauer von 18 auf 24 Monate einerseits massgeblich von der zukünftigen wirtschaftlichen Situation der betreffenden Unternehmen sowie vom bisherigen und vor allem dem zukünftigen Bezug von KAE ab. Eine aussagekräftige Quantifizierung ist angesichts der grossen Unsicherheiten der verschiedenen Faktoren nicht möglich.</span></p></span>
    • <p>Eine beträchtliche Anzahl an Unternehmen im Jurabogen macht für seine Mitarbeitenden infolge des massiven Einbruchs an Aufträgen, insbesondere bei Zulieferern in der Uhrenindustrie sowie in der Feinmechanik, derzeit Kurzarbeitsentschädigung geltend. Je näher das Ende der Höchstdauer der Kurzarbeitsentschädigung rückt, desto mehr kommen Befürchtungen auf, dass es zu Kündigungswellen kommen könnte. Eine punktuelle Verlängerung der Kurzarbeitsregelung könnte ein derartiges Ausscheiden von Arbeitskräften aus der Industrie, die stark zum Wohlstand der Schweiz beiträgt, verhindern. Bei einer Erhaltung der Produktionsfähigkeit wäre die Industrie viel besser für die für Anfang 2026 erwartete Erholung, welche in dieser Branche traditionell schnell eintritt, gewappnet. Andernfalls werden Chancen vertan und der Industriestandort nachhaltig geschwächt. In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Welche gesetzlichen Bestimmungen müssten geändert werden, um es dem Bundesrat zu ermöglichen, die Höchstdauer der Kurzarbeitsentschädigung punktuell auf 24 Monate zu verlängern?</p><p>2. Wie viele Unternehmen und Arbeitsplätze sind im Jahr 2025 vom Ende der derzeit geltenden 18-monatigen Höchstdauer für Kurzarbeitsentschädigung betroffen?</p><p>3. Wie hoch wären die Kosten einer Verlängerung der Kurzarbeitsentschädigung auf 24 Monate für jene Unternehmen, welche die 18-monatige Höchstdauer im Jahr 2025 erreichen würden, ungefähr? Dabei sei darauf hingewiesen, dass es sich nicht um öffentliche Ausgaben, sondern um eine gezielte Investition der Mittel der Arbeitslosenversicherung zugunsten des Industriestandorts handeln würde.</p>
    • Punktuelle Verlängerung der Kurzarbeitsentschädigung zur Erhaltung der Produktionsfähigkeit in der Industrie

Back to List