Hartes und weiches Trinkwasser. Informationspflicht
- ShortId
-
25.1017
- Id
-
20251017
- Updated
-
14.11.2025 03:02
- Language
-
de
- Title
-
Hartes und weiches Trinkwasser. Informationspflicht
- AdditionalIndexing
-
2841;52
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <span><p><span>Die Wasserversorger müssen gemäss Artikel 5 der Verordnung des EDI über Trinkwasser sowie Wasser in öffentlich zugänglichen Bädern und Duschanlagen (TBDV; SR 817.022.11) mindestens einmal pro Jahr über die Qualität des Trinkwassers informieren. Artikel 76 bis 79 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV; SR 817.02) definieren die Grundsätze zur Sicherstellung der guten Verfahrenspraxis und der Lebensmittelsicherheit. Gemäss Artikel 80 LGV besteht die Möglichkeit, alternativ zu diesen Anforderungen Branchenleitlinien zu erstellen. Diese bedürfen der Genehmigung durch das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV). Die Leitlinie für eine gute Verfahrenspraxis in Trinkwasserversorgungen des Fachverbands für Wasser, Gas und Wärme (SVGW) beschreibt, über welche Parameter, unter anderem Wasserhärte, informiert werden soll (www.svgw.ch > Regelwerk > Shop > mehr erfahren > Suchen > W12). </span><span>Sie wurde am 19. Juli 2022 vom BLV genehmigt.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Die Wasserversorger sind sich bewusst, dass Wasserhärte und pH-Wert so aufeinander abgestimmt sein müssen, dass Korrosionsschäden im Verteilungsnetz möglichst vermieden werden. Dies ist in der Leitlinie auch so vorgegeben. Die kantonalen Vollzugsorgane kontrollieren die Einhaltung der guten Verfahrenspraxis der Trinkwasserversorgung. </span></p><p><span> </span></p><p><span>Der Bundesrat schlägt die Motion 25.3326 Michaud Gigon «Umfang der Informationspflicht für Wasserversorger präzisieren» zur Annahme vor und würde bei einer Überweisung das vorliegende Thema auch berücksichtigen. Darüber hinaus sieht er keine Anpassung des Lebensmittelrechts vor.</span></p></span>
- <p>In der Antwort des Bundesrates auf die Anfrage 24.1054 über die Qualität des Trinkwassers fehlt bei den genannten rechtlichen Grundlagen die Pflicht zur Information, um Schäden wegen Korrosion sowie wegen Eisen- und Kalkablagerungen in privaten Wasserleitungen zu vermeiden.</p><p> </p><p>1. Informations- und Sorgfaltspflicht bei Risiken</p><p>Das Obligationenrecht (OR, SR 220) verpflichtet die Wasserversorgungsunternehmen, alle erforderlichen Massnahmen zu ergreifen, um Schäden bei den Konsumentinnen und Konsumenten zu vermeiden. Unter anderem müssen sie die Verbraucherinnen und Verbraucher frühzeitig über die Risiken in Zusammenhang mit den chemischen Eigenschaften des Wassers informieren. Diese Pflicht steht im Einklang mit dem Lebensmittelgesetz (LMG, SR 817.0) und insbesondere mit Artikel 5 der Verordnung des EDI über Trinkwasser sowie Wasser in öffentlich zugänglichen Bädern und Duschanlagen (TBDV, SR 817.022.11), der vorsieht, dass einmal jährlich über die Wasserqualität informiert werden muss. Die geltende Bestimmung legt den Fokus allerdings auf die Lebensmittelsicherheit und regelt nicht die Auswirkungen von zu hartem (kalkreichem) oder zu weichem Wasser (mit erhöhtem CO₂-Gehalt), das private Anlagen beschädigen kann.</p><p> </p><p>2. Auswirkungen von hartem und weichem Wasser</p><p>Die TBDV schreibt das Monitoring der Trinkwasserqualität nach den HCCPT-Prinzipien vor; sie regelt jedoch nicht explizit die Pflicht, über die Auswirkungen der Wasserhärte und des Säuregehalts von Wasser auf die Leitungen zu informieren. Der Fachverband für Wasser, Gas und Wärme (SVGW) klassifiziert die Wasserhärte gemäss der Richtlinie W12 und betont die Bedeutung des Monitorings, da die Wasserhärte die Infrastruktur und die Wahrnehmung der Konsumentinnen und Konsumenten beeinflussen kann.</p><p> </p><p>3. Vertragliche und ausservertragliche Verantwortung</p><p>Informieren Unternehmen nicht über die Risiken, können sie vertraglich und ausservertraglich für Schänden an privaten Anlagen haftbar gemacht werden. Es ist wichtig, dass die Grenzen der Informationspflicht geklärt werden: Die Transparenz muss gewährleistet sein, ohne dass den Unternehmen unverhältnismässige Pflichten entstehen. Insbesondere stellt sich die Frage, ob über die Auswirkungen von hartem und weichem Wasser informiert werden muss, damit Konsumentinnen und Konsumenten entscheiden können, ob sie eine Wasseraufbereitungsanlage installieren wollen.</p><p> </p><p>Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung der folgenden Fragen:</p><ol style="list-style-type:decimal;"><li>Wie gedenkt der Bundesrat die Bestimmungen des LMG und der TBDV mit der Sorgfaltspflicht in Sachen Information über die Restrisiken in Einklang zu bringen?</li><li>Ist eine Revision der Rechtsgrundlagen geplant, um die Pflicht zur Information über die Wasserhärte und das aggressive CO₂ zu klären oder zu verstärken?</li><li>Können die Unternehmen zur Information über die Auswirkungen von hartem und weichem Wasser verpflichtet werden, damit die Konsumentinnen und Konsumenten entscheiden können, ob sie eine private Wasseraufbereitungsanlage installieren wollen?</li></ol>
- Hartes und weiches Trinkwasser. Informationspflicht
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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- Index
- 0
- Texts
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- <span><p><span>Die Wasserversorger müssen gemäss Artikel 5 der Verordnung des EDI über Trinkwasser sowie Wasser in öffentlich zugänglichen Bädern und Duschanlagen (TBDV; SR 817.022.11) mindestens einmal pro Jahr über die Qualität des Trinkwassers informieren. Artikel 76 bis 79 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV; SR 817.02) definieren die Grundsätze zur Sicherstellung der guten Verfahrenspraxis und der Lebensmittelsicherheit. Gemäss Artikel 80 LGV besteht die Möglichkeit, alternativ zu diesen Anforderungen Branchenleitlinien zu erstellen. Diese bedürfen der Genehmigung durch das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV). Die Leitlinie für eine gute Verfahrenspraxis in Trinkwasserversorgungen des Fachverbands für Wasser, Gas und Wärme (SVGW) beschreibt, über welche Parameter, unter anderem Wasserhärte, informiert werden soll (www.svgw.ch > Regelwerk > Shop > mehr erfahren > Suchen > W12). </span><span>Sie wurde am 19. Juli 2022 vom BLV genehmigt.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Die Wasserversorger sind sich bewusst, dass Wasserhärte und pH-Wert so aufeinander abgestimmt sein müssen, dass Korrosionsschäden im Verteilungsnetz möglichst vermieden werden. Dies ist in der Leitlinie auch so vorgegeben. Die kantonalen Vollzugsorgane kontrollieren die Einhaltung der guten Verfahrenspraxis der Trinkwasserversorgung. </span></p><p><span> </span></p><p><span>Der Bundesrat schlägt die Motion 25.3326 Michaud Gigon «Umfang der Informationspflicht für Wasserversorger präzisieren» zur Annahme vor und würde bei einer Überweisung das vorliegende Thema auch berücksichtigen. Darüber hinaus sieht er keine Anpassung des Lebensmittelrechts vor.</span></p></span>
- <p>In der Antwort des Bundesrates auf die Anfrage 24.1054 über die Qualität des Trinkwassers fehlt bei den genannten rechtlichen Grundlagen die Pflicht zur Information, um Schäden wegen Korrosion sowie wegen Eisen- und Kalkablagerungen in privaten Wasserleitungen zu vermeiden.</p><p> </p><p>1. Informations- und Sorgfaltspflicht bei Risiken</p><p>Das Obligationenrecht (OR, SR 220) verpflichtet die Wasserversorgungsunternehmen, alle erforderlichen Massnahmen zu ergreifen, um Schäden bei den Konsumentinnen und Konsumenten zu vermeiden. Unter anderem müssen sie die Verbraucherinnen und Verbraucher frühzeitig über die Risiken in Zusammenhang mit den chemischen Eigenschaften des Wassers informieren. Diese Pflicht steht im Einklang mit dem Lebensmittelgesetz (LMG, SR 817.0) und insbesondere mit Artikel 5 der Verordnung des EDI über Trinkwasser sowie Wasser in öffentlich zugänglichen Bädern und Duschanlagen (TBDV, SR 817.022.11), der vorsieht, dass einmal jährlich über die Wasserqualität informiert werden muss. Die geltende Bestimmung legt den Fokus allerdings auf die Lebensmittelsicherheit und regelt nicht die Auswirkungen von zu hartem (kalkreichem) oder zu weichem Wasser (mit erhöhtem CO₂-Gehalt), das private Anlagen beschädigen kann.</p><p> </p><p>2. Auswirkungen von hartem und weichem Wasser</p><p>Die TBDV schreibt das Monitoring der Trinkwasserqualität nach den HCCPT-Prinzipien vor; sie regelt jedoch nicht explizit die Pflicht, über die Auswirkungen der Wasserhärte und des Säuregehalts von Wasser auf die Leitungen zu informieren. Der Fachverband für Wasser, Gas und Wärme (SVGW) klassifiziert die Wasserhärte gemäss der Richtlinie W12 und betont die Bedeutung des Monitorings, da die Wasserhärte die Infrastruktur und die Wahrnehmung der Konsumentinnen und Konsumenten beeinflussen kann.</p><p> </p><p>3. Vertragliche und ausservertragliche Verantwortung</p><p>Informieren Unternehmen nicht über die Risiken, können sie vertraglich und ausservertraglich für Schänden an privaten Anlagen haftbar gemacht werden. Es ist wichtig, dass die Grenzen der Informationspflicht geklärt werden: Die Transparenz muss gewährleistet sein, ohne dass den Unternehmen unverhältnismässige Pflichten entstehen. Insbesondere stellt sich die Frage, ob über die Auswirkungen von hartem und weichem Wasser informiert werden muss, damit Konsumentinnen und Konsumenten entscheiden können, ob sie eine Wasseraufbereitungsanlage installieren wollen.</p><p> </p><p>Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung der folgenden Fragen:</p><ol style="list-style-type:decimal;"><li>Wie gedenkt der Bundesrat die Bestimmungen des LMG und der TBDV mit der Sorgfaltspflicht in Sachen Information über die Restrisiken in Einklang zu bringen?</li><li>Ist eine Revision der Rechtsgrundlagen geplant, um die Pflicht zur Information über die Wasserhärte und das aggressive CO₂ zu klären oder zu verstärken?</li><li>Können die Unternehmen zur Information über die Auswirkungen von hartem und weichem Wasser verpflichtet werden, damit die Konsumentinnen und Konsumenten entscheiden können, ob sie eine private Wasseraufbereitungsanlage installieren wollen?</li></ol>
- Hartes und weiches Trinkwasser. Informationspflicht
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