Künftige Aufteilung der Mehreinnahmen aus der OECD-Ergänzungssteuer zwischen Bund und Kantonen
- ShortId
-
25.1019
- Id
-
20251019
- Updated
-
14.11.2025 03:00
- Language
-
de
- Title
-
Künftige Aufteilung der Mehreinnahmen aus der OECD-Ergänzungssteuer zwischen Bund und Kantonen
- AdditionalIndexing
-
2446;04;15
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <span><p><span>Fragen 1 und 3:</span></p><p><span>Der Bundesrat anerkennt die bisherigen Anstrengungen der Kantone zur Standortförderung und unterstützt kantonale Standortmassnahmen ausdrücklich. Die Kantone haben unterschiedliche Ausgangslagen und sind sehr unterschiedlich von der Einführung der OECD/G20-Mindestbesteuerung betroffen. Die föderalistische Umsetzung der Mindeststeuer erlaubt es den Kantonen, ihren konkreten Bedürfnissen entsprechend zu reagieren. Gleichzeitig müssen die kantonalen Massnahmen mit den internationalen Vorgaben vereinbar sein. Die kompetenten Bundesstellen im EFD und WBF stehen den Kantonen dabei auch beratend zur Seite. Die Einnahmen aus der Ergänzungssteuer sind zusätzliche Mittel, welche den Kantonen für diese Anpassung zur Verfügung stehen werden.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Frage 2:</span></p><p><span>Gemäss dem Memorandum des US-Präsidenten vom Januar 2025 soll die OECD-Mindestbesteuerung keine Gültigkeit oder Wirkung in den USA entfalten. In der Folge haben die USA klargestellt, dass sie eine «Koexistenz» des US-Steuersystems mit der OECD-Mindestbesteuerung anstreben. Die G7-Staaten haben am 28. Juni 2025 eine gemeinsame Verständigung zur globalen Mindestbesteuerung veröffentlicht, gemäss dieser das seitens USA geforderte Koexistenz-Modell (auch «side-by-side solution») als ein gangbarer Weg gilt, um die Stabilität des internationalen Steuersystems sicherzustellen. Unter anderem wird festgehalten, dass in einem Koexistenz-Modell US-Unternehmensgruppen weltweit von den extraterritorialen Ergänzungssteuern der OECD-</span><span> </span><span>Mindestbesteuerung (UTPR und IIR) ausgenommen sind. Das Koexistenz-Modell soll nun in der OECD konkretisiert werden. Von dieser Konkretisierung wird letztlich abhängen, was eine solche Koexistenz für die international tätigen Unternehmensgruppen in der Schweiz bedeuten wird. </span></p><p><span> </span></p><p><span>Solange die Schweiz damit rechnen muss, dass andere Staaten, insbesondere die EU-Mitgliedstaaten, gegenüber Unternehmen aus Drittstaaten wie der Schweiz die gemäss OECD-Mindestbesteuerung vorgesehenen extraterritorialen Ergänzungssteuern anwenden, bleibt es im Interesse der Schweiz, die Mindestbesteuerung selbst regelkonform anzuwenden. Das dient der Rechtssicherheit und verhindert die Abschöpfung von Steuersubstrat durch andere Staaten. Der Grund dafür ist, dass ein hoher Anteil der international tätigen Unternehmensgruppen in der Schweiz auch in der EU geschäftlich aktiv ist und weiterhin den vollen Regeln der OECD-Mindestbesteuerung unterliegt.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Der Bundesrat verfolgt aber die dynamischen internationalen Entwicklungen eng, um bei Bedarf angemessene Massnahmen im Interesse der Schweiz zu ergreifen.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Frage 4:</span></p><p><span>Der Bundesrat muss dem Parlament bis spätestens Ende 2029 ein Gesetz zur Mindestbesteuerung unterbreiten, mit dem die heutige Verordnung abgelöst werden soll. Dabei wird er die bis dahin gesammelten Erfahrungen von Bund, Kantonen und Unternehmen einbeziehen – sowohl für die konkrete Ausgestaltung des Gesetzes als auch für die mögliche Aufteilung der dannzumal zuverlässiger quantifizierbaren Steuereinnahmen zwischen Bund und Kantonen.</span><span> </span></p></span>
- <ol><li>Erkennt der Bundesrat die Notwendigkeit von Massnahmen zur Erhöhung der Standortattraktivität für betroffene Firmen durch die Sitzkantone?</li><li>Sieht der Bundesrat in den jüngsten Absichten der US-Regierung eine zusätzliche Bedrohung für den Verbleib von betroffenen Firmen oder von Firmenteilen im Sitzkanton und damit in der Schweiz? </li><li>Anerkennt der Bundesrat die bisherigen Anstrengungen einiger Kantone, diese Firmen am Standort zu behalten?</li><li>Ist der Bundesrat bereit, die bisherige Aufteilung von mindestens 75% für die Kantone in die definitive gesetzliche Regelung aufzunehmen?</li></ol><p>Die Umsetzung der OECD-Steuerregelung führt aus der Sicht der betroffenen Unternehmen zu einer Schwächung der Standortqualität der Schweiz und vor allem des Sitzkantons. Um einen Ausgleich zu schaffen, haben Kantone Massnahmen beschlossen, welche den Firmen dienen, die neu höhere Steuerzahlungen leisten müssen. Ein Verbleib der Firmen im Sitzkanton - und damit in der Schweiz - wird damit angestrebt. Diese Aufgabe überbürdet das Gesetz den Kantonen.</p><p>Die jüngsten Entwicklungen insbesondere in den USA verschärfen die Konkurrenzsituation für die Sitzkantone der betroffenen Firmen. Der Weiterbestand der einzelnen Firmen-Standorte ist bedroht; es dürfte sich für die eine oder andere Firma auch die Frage nach einer Verlegung des Sitzes stellen. Will man sich dagegen wehren, braucht es Massnahmen hauptsächlich in den Sitzkantonen der betroffenen Firmen und weniger beim Bund. Verlegt eine Firma den Sitz ins Ausland, verlieren der Bund und die Kantone. Die Kantone können aber eher und gezielt Einfluss nehmen auf den Verbleib am Standort als der Bund. </p><p>Solche Massnahmen müssen – wenn sie beim Stimmvolk auf Akzeptanz stossen sollen – neben direktem Nutzen für die Firmen auch Vorteile verschiedenster Art für die Bevölkerung beinhalten. Das kostet Geld. </p><p>Weil vor allem die Kantone gefordert sein werden, mit gezielten Massnahmen den Standort für die betroffenen Firmen attraktiv zu erhalten, brauchen sie auch in Zukunft mindestens 75% der Einnahmen aus der Ergänzungssteuer. Mit Blick darauf soll der aktuelle Verteilschlüssel, der befristet festgesetzt wurde, in die definitive Gesetzesregelung aufgenommen werden.</p>
- Künftige Aufteilung der Mehreinnahmen aus der OECD-Ergänzungssteuer zwischen Bund und Kantonen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <span><p><span>Fragen 1 und 3:</span></p><p><span>Der Bundesrat anerkennt die bisherigen Anstrengungen der Kantone zur Standortförderung und unterstützt kantonale Standortmassnahmen ausdrücklich. Die Kantone haben unterschiedliche Ausgangslagen und sind sehr unterschiedlich von der Einführung der OECD/G20-Mindestbesteuerung betroffen. Die föderalistische Umsetzung der Mindeststeuer erlaubt es den Kantonen, ihren konkreten Bedürfnissen entsprechend zu reagieren. Gleichzeitig müssen die kantonalen Massnahmen mit den internationalen Vorgaben vereinbar sein. Die kompetenten Bundesstellen im EFD und WBF stehen den Kantonen dabei auch beratend zur Seite. Die Einnahmen aus der Ergänzungssteuer sind zusätzliche Mittel, welche den Kantonen für diese Anpassung zur Verfügung stehen werden.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Frage 2:</span></p><p><span>Gemäss dem Memorandum des US-Präsidenten vom Januar 2025 soll die OECD-Mindestbesteuerung keine Gültigkeit oder Wirkung in den USA entfalten. In der Folge haben die USA klargestellt, dass sie eine «Koexistenz» des US-Steuersystems mit der OECD-Mindestbesteuerung anstreben. Die G7-Staaten haben am 28. Juni 2025 eine gemeinsame Verständigung zur globalen Mindestbesteuerung veröffentlicht, gemäss dieser das seitens USA geforderte Koexistenz-Modell (auch «side-by-side solution») als ein gangbarer Weg gilt, um die Stabilität des internationalen Steuersystems sicherzustellen. Unter anderem wird festgehalten, dass in einem Koexistenz-Modell US-Unternehmensgruppen weltweit von den extraterritorialen Ergänzungssteuern der OECD-</span><span> </span><span>Mindestbesteuerung (UTPR und IIR) ausgenommen sind. Das Koexistenz-Modell soll nun in der OECD konkretisiert werden. Von dieser Konkretisierung wird letztlich abhängen, was eine solche Koexistenz für die international tätigen Unternehmensgruppen in der Schweiz bedeuten wird. </span></p><p><span> </span></p><p><span>Solange die Schweiz damit rechnen muss, dass andere Staaten, insbesondere die EU-Mitgliedstaaten, gegenüber Unternehmen aus Drittstaaten wie der Schweiz die gemäss OECD-Mindestbesteuerung vorgesehenen extraterritorialen Ergänzungssteuern anwenden, bleibt es im Interesse der Schweiz, die Mindestbesteuerung selbst regelkonform anzuwenden. Das dient der Rechtssicherheit und verhindert die Abschöpfung von Steuersubstrat durch andere Staaten. Der Grund dafür ist, dass ein hoher Anteil der international tätigen Unternehmensgruppen in der Schweiz auch in der EU geschäftlich aktiv ist und weiterhin den vollen Regeln der OECD-Mindestbesteuerung unterliegt.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Der Bundesrat verfolgt aber die dynamischen internationalen Entwicklungen eng, um bei Bedarf angemessene Massnahmen im Interesse der Schweiz zu ergreifen.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Frage 4:</span></p><p><span>Der Bundesrat muss dem Parlament bis spätestens Ende 2029 ein Gesetz zur Mindestbesteuerung unterbreiten, mit dem die heutige Verordnung abgelöst werden soll. Dabei wird er die bis dahin gesammelten Erfahrungen von Bund, Kantonen und Unternehmen einbeziehen – sowohl für die konkrete Ausgestaltung des Gesetzes als auch für die mögliche Aufteilung der dannzumal zuverlässiger quantifizierbaren Steuereinnahmen zwischen Bund und Kantonen.</span><span> </span></p></span>
- <ol><li>Erkennt der Bundesrat die Notwendigkeit von Massnahmen zur Erhöhung der Standortattraktivität für betroffene Firmen durch die Sitzkantone?</li><li>Sieht der Bundesrat in den jüngsten Absichten der US-Regierung eine zusätzliche Bedrohung für den Verbleib von betroffenen Firmen oder von Firmenteilen im Sitzkanton und damit in der Schweiz? </li><li>Anerkennt der Bundesrat die bisherigen Anstrengungen einiger Kantone, diese Firmen am Standort zu behalten?</li><li>Ist der Bundesrat bereit, die bisherige Aufteilung von mindestens 75% für die Kantone in die definitive gesetzliche Regelung aufzunehmen?</li></ol><p>Die Umsetzung der OECD-Steuerregelung führt aus der Sicht der betroffenen Unternehmen zu einer Schwächung der Standortqualität der Schweiz und vor allem des Sitzkantons. Um einen Ausgleich zu schaffen, haben Kantone Massnahmen beschlossen, welche den Firmen dienen, die neu höhere Steuerzahlungen leisten müssen. Ein Verbleib der Firmen im Sitzkanton - und damit in der Schweiz - wird damit angestrebt. Diese Aufgabe überbürdet das Gesetz den Kantonen.</p><p>Die jüngsten Entwicklungen insbesondere in den USA verschärfen die Konkurrenzsituation für die Sitzkantone der betroffenen Firmen. Der Weiterbestand der einzelnen Firmen-Standorte ist bedroht; es dürfte sich für die eine oder andere Firma auch die Frage nach einer Verlegung des Sitzes stellen. Will man sich dagegen wehren, braucht es Massnahmen hauptsächlich in den Sitzkantonen der betroffenen Firmen und weniger beim Bund. Verlegt eine Firma den Sitz ins Ausland, verlieren der Bund und die Kantone. Die Kantone können aber eher und gezielt Einfluss nehmen auf den Verbleib am Standort als der Bund. </p><p>Solche Massnahmen müssen – wenn sie beim Stimmvolk auf Akzeptanz stossen sollen – neben direktem Nutzen für die Firmen auch Vorteile verschiedenster Art für die Bevölkerung beinhalten. Das kostet Geld. </p><p>Weil vor allem die Kantone gefordert sein werden, mit gezielten Massnahmen den Standort für die betroffenen Firmen attraktiv zu erhalten, brauchen sie auch in Zukunft mindestens 75% der Einnahmen aus der Ergänzungssteuer. Mit Blick darauf soll der aktuelle Verteilschlüssel, der befristet festgesetzt wurde, in die definitive Gesetzesregelung aufgenommen werden.</p>
- Künftige Aufteilung der Mehreinnahmen aus der OECD-Ergänzungssteuer zwischen Bund und Kantonen
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