Rechtliche Grundlagen zu herrenlosen Grundstücken

ShortId
25.1020
Id
20251020
Updated
14.11.2025 02:59
Language
de
Title
Rechtliche Grundlagen zu herrenlosen Grundstücken
AdditionalIndexing
2846;1211
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <span><p><span>1. Ein im Grundbuch eingetragenes Grundstück kann gemäss Art. 658 Abs. 1 ZGB des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) unter der Voraussetzung angeeignet werden, dass es herrenlos ist. Dies ist der Fall, wenn die im Grundbuch als Eigentümerin eingetragene Person ihr Eigentum aufgibt, ohne es auf eine andere Person zu übertragen (sog. Dereliktion, Art. 666 ZGB). Die Dereliktion ist wirksam, sobald die bisherige Eigentümerschaft im Grundbuch gelöscht worden ist. Grundbuchrechtlich ist dafür eine schriftliche Erklärung nötig (Grundbuchanmeldung). Erst nach deren Abgabe ist das Grund</span><span>­</span><span>stück herrenlos und somit (grundsätzlich durch jedermann) aneignungsfähig. Um über ein herrenloses Grundstück als Eigentümerschaft verfügen zu können, braucht es sodann eine Besitznahme mit dem Willen, das Eigentum an diesem Grundstück zu erwerben sowie eine schriftliche Aneignungserklärung zuhanden des Grundbuchamtes (vgl. Art. 665 Abs. 2 ZGB). </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Die Gemeinden können sich herrenlose Grundstücke grundsätzlich im selben Verfahren aneignen wie Privatpersonen. Einzelne Kantonen haben überdies eine besondere Mitteilungs</span><span>­</span><span>pflicht erlassen, um die Aneignung durch das Gemeinwesen zu erleichtern. So hat im Kanton Wallis der Grundbuchverwalter oder die Grundbuchverwalterin die betroffene Einwohnergemeinde unverzüglich über die Aufgabe des Eigentums an einem Grundstück zu benachrichtigen (Art. 162 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch [SGS 211.1]). So kann die Gemeinde entscheiden, ob sie das Grundstück übernehmen will oder nicht (vgl. auch Art. 62 Code de droit privé judiciaire vaudois [RSV 211.02]). </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>2./3. In der Schweiz gibt es insgesamt nur wenige herrenlose Grundstücke. Meist handelt es sich um Zufahrtsstrassen, Halden, oder kleinere Waldstücke ohne wirtschaftlichen Wert, die mit Unterhaltskosten verbunden sind. Auch heute kommt es noch vereinzelt zu Dereliktionen – etwa bei Streitigkeiten über den Unterhalt von Privatstrassen. Dereliktionen sind aber insgesamt selten und erfolgen in der Regel erst, wenn selbst eine unentgeltliche Veräusserung nicht möglich ist. </span><br><span>Das Verfahren der Dereliktion und der Aneignung regelt das Bundesrecht und gilt damit für alle Grundbuchämter der Schweiz gleichermassen.</span><span> </span><span>Als grundsätzlich zulässig (wenn auch nicht unumstritten) wird jedoch erachtet, dass die Kantone die Aneignung von herrenlosen Grundstücken durch Private ausschliessen. So können sie bestimmen, dass bei einer Dereliktion das Gemeinwesen (z.B. Gemeinde, Kanton) kraft Gesetz Eigentum am derelinquierten Grundstück erwirbt (so z.B. BL).</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>4./5. Im Falle einer Dereliktion hat das Grundbuchamt gegenüber direkt Betroffenen (z.B. gegenüber Nachbarn, die ein Fahrwegrecht über das betroffene Grundstück haben) eine Anzeigepflicht. Gestützt auf Art. 970</span><em><span>a</span></em><span> ZGB können die Kantone sodann Handänderungen – und damit auch Dereliktionen – öffentlich bekannt machen (z.B. SZ, LU). Ebenso können die Kantone vorsehen, dass herrenlose Grundstückstücke gesetzlich an das Gemeinwesen übergehen (siehe oben Ziff. 2./3.). Möglich sind ferner spezifische kantonale Informations</span><span>­</span><span>pflichten für die Grundbuchämter, wie im Kanton Wallis, um die Aneignung durch das Gemeinwesen zu erleichtern (siehe oben Ziff. 1). Eine solche Regelung erscheint durchaus sinnvoll. Allenfalls prüfenswert erscheinen zudem kantonale Informationspflichten auch gegenüber der unmittelbaren Nachbarschaft. Vor diesem Hintergrund sieht der Bundesrat auf Stufe Bund aktuell keinen Handlungsbedarf. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass von der Aneignung herrenloser Grundstücke, wie sie vorangehend beschrieben ist, die Aneignung von herrenlosem Land (Art. 664 Abs. 3 ZGB) zu unterscheiden ist. Herrenloses Land (wie z. B. öffentliche Gewässer, Felsen, Gletscher) ist aufgrund seiner natürlichen Beschaffenheit der Öffentlichkeit zugeordnet. Daran kann – im Gegensatz zu herrenlosen Grundstücken – grundsätzlich kein Privateigentum erworben werden.</span></p></span>
  • <p>Kürzlich wurde ein eigenartiger Fall von Aneignung von herrenlosen Grundstücken in der Schweiz medial bekannt. Der Fall beschreibt wie eine Privatperson sich 149 herrenlose Grundstücke in neun Kantonen mit einer Gesamtfläche von 114'000 m2 angeeignet hat und musste dafür bloss die jeweiligen Grundbuch-Gebühren bezahlen. Angeblich handelt es sich bei herrenlosen Grundstücken um Grundstücke, für die keine Eigentümerin existiert und die Gemeinde das Grundstück nicht als ihr Eigentum im Grundbuch eingetragen hat. Es ist anzunehmen, dass die Gemeinden das Grundstück nicht wollen, um allfällige Unterhalts-oder Schadensbehebungskosten zu übernehmen. In diesem Zusammenhang stellen sich einige Fragen:</p><p>&nbsp;</p><p>1. Auf welchen rechtlichen Grundlagen im Zivilgesetzbuch basiert der Vorgang der "Aneignung" von Grundstücken? Unklar ist im ZGB, ob Grundstücke an den Kanton oder an die gemeinde fallen. Ich bitte um Klärung.&nbsp;</p><p>2. Gibt es Unterschiede zwischen den Kantonen in der Anwendungspraxis?&nbsp;</p><p>3. Welchen Spielraum haben Gemeinden in der Anwendung?&nbsp;</p><p>4. Es ist anzunehmen, dass die Eintragung eines Grundstückes als "herrenlos" teilweise viele Jahrzehnte zurückliegt. Das bedeutet, dass sich die Situation (z.B. Zonenplan) oder die Bedürfnisse (z.B. Biodiversitätsflächen) geändert haben kann. Gibt es Bestimmungen, wonach die Gemeinden bei einem Antrag zur Aneignung die zuständigen Organe der Gemeinde und nachgelagert des Kantons fragen müssen, ob sie das Grundstück doch noch beansprucht? Wenn nein, wäre dies nicht sinnvoll?</p><p>5. Müssen die &nbsp;angrenzenden Eigentümer informiert oder ihnen gar das herrenlose Gründstück angeboten werden? Wenn nein, wäre dies nicht sinnvoll?</p>
  • Rechtliche Grundlagen zu herrenlosen Grundstücken
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <span><p><span>1. Ein im Grundbuch eingetragenes Grundstück kann gemäss Art. 658 Abs. 1 ZGB des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) unter der Voraussetzung angeeignet werden, dass es herrenlos ist. Dies ist der Fall, wenn die im Grundbuch als Eigentümerin eingetragene Person ihr Eigentum aufgibt, ohne es auf eine andere Person zu übertragen (sog. Dereliktion, Art. 666 ZGB). Die Dereliktion ist wirksam, sobald die bisherige Eigentümerschaft im Grundbuch gelöscht worden ist. Grundbuchrechtlich ist dafür eine schriftliche Erklärung nötig (Grundbuchanmeldung). Erst nach deren Abgabe ist das Grund</span><span>­</span><span>stück herrenlos und somit (grundsätzlich durch jedermann) aneignungsfähig. Um über ein herrenloses Grundstück als Eigentümerschaft verfügen zu können, braucht es sodann eine Besitznahme mit dem Willen, das Eigentum an diesem Grundstück zu erwerben sowie eine schriftliche Aneignungserklärung zuhanden des Grundbuchamtes (vgl. Art. 665 Abs. 2 ZGB). </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Die Gemeinden können sich herrenlose Grundstücke grundsätzlich im selben Verfahren aneignen wie Privatpersonen. Einzelne Kantonen haben überdies eine besondere Mitteilungs</span><span>­</span><span>pflicht erlassen, um die Aneignung durch das Gemeinwesen zu erleichtern. So hat im Kanton Wallis der Grundbuchverwalter oder die Grundbuchverwalterin die betroffene Einwohnergemeinde unverzüglich über die Aufgabe des Eigentums an einem Grundstück zu benachrichtigen (Art. 162 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch [SGS 211.1]). So kann die Gemeinde entscheiden, ob sie das Grundstück übernehmen will oder nicht (vgl. auch Art. 62 Code de droit privé judiciaire vaudois [RSV 211.02]). </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>2./3. In der Schweiz gibt es insgesamt nur wenige herrenlose Grundstücke. Meist handelt es sich um Zufahrtsstrassen, Halden, oder kleinere Waldstücke ohne wirtschaftlichen Wert, die mit Unterhaltskosten verbunden sind. Auch heute kommt es noch vereinzelt zu Dereliktionen – etwa bei Streitigkeiten über den Unterhalt von Privatstrassen. Dereliktionen sind aber insgesamt selten und erfolgen in der Regel erst, wenn selbst eine unentgeltliche Veräusserung nicht möglich ist. </span><br><span>Das Verfahren der Dereliktion und der Aneignung regelt das Bundesrecht und gilt damit für alle Grundbuchämter der Schweiz gleichermassen.</span><span> </span><span>Als grundsätzlich zulässig (wenn auch nicht unumstritten) wird jedoch erachtet, dass die Kantone die Aneignung von herrenlosen Grundstücken durch Private ausschliessen. So können sie bestimmen, dass bei einer Dereliktion das Gemeinwesen (z.B. Gemeinde, Kanton) kraft Gesetz Eigentum am derelinquierten Grundstück erwirbt (so z.B. BL).</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>4./5. Im Falle einer Dereliktion hat das Grundbuchamt gegenüber direkt Betroffenen (z.B. gegenüber Nachbarn, die ein Fahrwegrecht über das betroffene Grundstück haben) eine Anzeigepflicht. Gestützt auf Art. 970</span><em><span>a</span></em><span> ZGB können die Kantone sodann Handänderungen – und damit auch Dereliktionen – öffentlich bekannt machen (z.B. SZ, LU). Ebenso können die Kantone vorsehen, dass herrenlose Grundstückstücke gesetzlich an das Gemeinwesen übergehen (siehe oben Ziff. 2./3.). Möglich sind ferner spezifische kantonale Informations</span><span>­</span><span>pflichten für die Grundbuchämter, wie im Kanton Wallis, um die Aneignung durch das Gemeinwesen zu erleichtern (siehe oben Ziff. 1). Eine solche Regelung erscheint durchaus sinnvoll. Allenfalls prüfenswert erscheinen zudem kantonale Informationspflichten auch gegenüber der unmittelbaren Nachbarschaft. Vor diesem Hintergrund sieht der Bundesrat auf Stufe Bund aktuell keinen Handlungsbedarf. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass von der Aneignung herrenloser Grundstücke, wie sie vorangehend beschrieben ist, die Aneignung von herrenlosem Land (Art. 664 Abs. 3 ZGB) zu unterscheiden ist. Herrenloses Land (wie z. B. öffentliche Gewässer, Felsen, Gletscher) ist aufgrund seiner natürlichen Beschaffenheit der Öffentlichkeit zugeordnet. Daran kann – im Gegensatz zu herrenlosen Grundstücken – grundsätzlich kein Privateigentum erworben werden.</span></p></span>
    • <p>Kürzlich wurde ein eigenartiger Fall von Aneignung von herrenlosen Grundstücken in der Schweiz medial bekannt. Der Fall beschreibt wie eine Privatperson sich 149 herrenlose Grundstücke in neun Kantonen mit einer Gesamtfläche von 114'000 m2 angeeignet hat und musste dafür bloss die jeweiligen Grundbuch-Gebühren bezahlen. Angeblich handelt es sich bei herrenlosen Grundstücken um Grundstücke, für die keine Eigentümerin existiert und die Gemeinde das Grundstück nicht als ihr Eigentum im Grundbuch eingetragen hat. Es ist anzunehmen, dass die Gemeinden das Grundstück nicht wollen, um allfällige Unterhalts-oder Schadensbehebungskosten zu übernehmen. In diesem Zusammenhang stellen sich einige Fragen:</p><p>&nbsp;</p><p>1. Auf welchen rechtlichen Grundlagen im Zivilgesetzbuch basiert der Vorgang der "Aneignung" von Grundstücken? Unklar ist im ZGB, ob Grundstücke an den Kanton oder an die gemeinde fallen. Ich bitte um Klärung.&nbsp;</p><p>2. Gibt es Unterschiede zwischen den Kantonen in der Anwendungspraxis?&nbsp;</p><p>3. Welchen Spielraum haben Gemeinden in der Anwendung?&nbsp;</p><p>4. Es ist anzunehmen, dass die Eintragung eines Grundstückes als "herrenlos" teilweise viele Jahrzehnte zurückliegt. Das bedeutet, dass sich die Situation (z.B. Zonenplan) oder die Bedürfnisse (z.B. Biodiversitätsflächen) geändert haben kann. Gibt es Bestimmungen, wonach die Gemeinden bei einem Antrag zur Aneignung die zuständigen Organe der Gemeinde und nachgelagert des Kantons fragen müssen, ob sie das Grundstück doch noch beansprucht? Wenn nein, wäre dies nicht sinnvoll?</p><p>5. Müssen die &nbsp;angrenzenden Eigentümer informiert oder ihnen gar das herrenlose Gründstück angeboten werden? Wenn nein, wäre dies nicht sinnvoll?</p>
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