Kantonale Politik der massiven Subventionen für den öffentlichen Verkehr. Indirekte Auswirkungen auf die Verteilung der Bundesgelder

ShortId
25.1022
Id
20251022
Updated
14.11.2025 02:52
Language
de
Title
Kantonale Politik der massiven Subventionen für den öffentlichen Verkehr. Indirekte Auswirkungen auf die Verteilung der Bundesgelder
AdditionalIndexing
48;04;24
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <span><p><span>Die Festlegung der Preise im öffentlichen Verkehr und damit die Tarifhoheit liegt gemäss Artikel 15 des Personenbeförderungsgesetzes (PBG) in der Kompetenz der Transportunternehmen. Gestützt auf Artikel 28 Absatz 4 PBG können Bund, Kantone oder Gemeinden neben weiteren Angeboten auch Tariferleichterungen bestellen. Die Besteller dieser Tariferleichterungen haben die anfallenden ungedeckten Kosten zu tragen. </span></p><p><span>Artikel 47 der Verordnung über die Abgeltung und die Rechnungslegung im regionalen Personenverkehr (ARPV) konkretisiert diesen Grundsatz. Zwischen Bestellern und Unternehmen sind Vereinbarungen über Tariferleichterungen abzuschliessen; Einnahmenausfälle sind zu entschädigen.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Dies gilt auch für die Tarife in den regionalen Tarifverbünden. Liegt das Erlösniveau in einem Tarifverbund unterhalb von 80% des vergleichbaren nationalen Erlösniveaus, ist die Differenz durch die jeweiligen Verursacher - in der Regel die Kantone - zu finanzieren. Durch diese separate Finanzierung haben tiefe Tarifniveaus keine Auswirkungen auf die gemeinsamen Abgeltungen von Bund und Kantonen für die Angebote des regionalen Personenverkehrs.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>1. Nein, gemäss Artikel 30 Absatz 2 PBG basiert die Höhe des Bundesanteils auf den strukturellen Voraussetzungen der Kantone. Als strukturelle Voraussetzung gilt gemäss Anhang 2 der ARPV die Bevölkerungsdichte. Je höher die Bevölkerungsdichte eines Kantons ist, desto niedriger ist der Bundesanteil an der Abgeltung. </span><br><span>Da die Tariferleichterungen gemäss Artikel 28 Absatz 4 PBG separat finanziert werden müssen, ergeben sich keine Auswirkungen auf die Abgeltungen des Bundes für den regionalen Personenverkehr. In den Tarifverbünden kommt das von BAV und SBB entwickelte Modell zum Vergleich der Erlösniveaus zur Anwendung (Artikel 48 ARPV).</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>2. Eine grundsätzliche Überprüfung der Finanzierung des regionalen Personenverkehrs ist nicht vorgesehen. Die prozentualen Bundesanteile in den einzelnen Kantonen werden alle vier Jahre überprüft und bei veränderten strukturellen Voraussetzungen angepasst. </span><br><span>Die Kantone sind grundsätzlich frei, im Rahmen der Vorgaben von Artikel 81a der Bundesverfassung, Tariferleichterungen zu bestellen und zu finanzieren. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>3. Die konsequente Anwendung der Bestimmungen des PBG und der ARPV stellt sicher, dass es zu keiner unerwünschten Mitfinanzierung von Tariferleichterungen durch den Bund kommt. Zudem ist zu bedenken, dass im Kanton Genf zahlreiche Linien dem Ortsverkehr zugewiesen werden und somit vom Bund weder mitbestellt noch mitfinanziert werden.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>4. Nein, eine solche Aktualisierung ist nicht notwendig.</span></p></span>
  • <p>Im Kanton Genf wird der öffentliche Verkehr (ÖV) stark subventioniert: Für Jugendliche in Ausbildung oder mit geringem Einkommen sind die ÖV-Abonnemente gratis, für AHV/IV-Bezügerinnen und -Bezüger stark vergünstigt. Diese Politik hat zu einem deutlichen Anstieg der Fahrgäste (+18&nbsp;Prozent im Jahr 2024 im Vergleich zu 2023) und zu einem Rückgang der Nutzung von Privatfahrzeugen (‒23&nbsp;Prozent in der Altersgruppe der 18- bis 25-Jährigen) geführt.</p><p>&nbsp;</p><p>Obwohl die Abgeltungen des Bundes für den regionalen Personenverkehr (RPV) ‒ gemäss Artikel&nbsp;81a der Bundesverfassung und der Verordnung über die Abgeltung und die Rechnungslegung im regionalen Personenverkehr (ARPV) ‒ im Voraus anhand von technischen und von der Anzahl Fahrgäste unabhängigen Parametern berechnet werden, gibt es unbestritten indirekte Auswirkungen auf die Mehrjahresplanung, auf die Kriterien zur Berechnung der Kantonsanteile und auf die Verteilung der Mittel.</p><p>&nbsp;</p><p>Wenn die grosszügige Tarifpolitik eines Kantons indirekt finanzielle Vorteile zulasten anderer Kantone oder des Bundes bringt, so wirft dies die Frage nach der <strong>Richtigkeit des Grundsatzes der Steuersolidarität auf.</strong></p><p>&nbsp;</p><p>Artikel&nbsp;43a Absatz&nbsp;2 der Bundesverfassung ist eindeutig: «Das Gemeinwesen, in dem der Nutzen einer staatlichen Leistung anfällt, trägt deren Kosten.» Daher muss unbedingt sichergestellt werden, dass jeder Kanton die finanziellen Folgen seiner eigenen politischen Entscheidungen in vollem Umfang trägt und versteckte Lastenverschiebungen auf andere Kantone oder auf den Bund vermeidet. Es braucht eine gründliche Überprüfung, um die Nachhaltigkeit und Kohärenz des schweizerischen Steuerföderalismus sicherzustellen.</p><p>&nbsp;</p><p>Daher stelle ich dem Bundesrat folgende Fragen:</p><ol><li>Ist der Bundesrat der Ansicht, dass das heutige System zur Verteilung der Bundesgelder für den RPV (Art.&nbsp;81a BV; ARPV) indirekt durch die kantonale Politik beeinflusst werden kann, indem diese massive Subventionen vorsieht?</li><li>Ist ein Mechanismus vorgesehen, um zu prüfen, ob die Kantone bezüglich solcher Tarifstrategien und deren Auswirkungen auf die Mehrjahresplanung und die Verteilung über mehrere Jahre gleich behandelt werden?</li><li>Welche Massnahmen wurden getroffen oder könnten getroffen werden, um zu verhindern, dass der Bund oder andere Kantone lokale Modelle für kostenlose oder reduzierte ÖV-Abonnemente indirekt mitfinanzieren?</li><li>Ist für die nächste Verteilung für die Jahre 2025‒2028 eine Aktualisierung der Berechnungskriterien geplant, um dieser Dynamik Rechnung zu tragen?</li></ol>
  • Kantonale Politik der massiven Subventionen für den öffentlichen Verkehr. Indirekte Auswirkungen auf die Verteilung der Bundesgelder
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <span><p><span>Die Festlegung der Preise im öffentlichen Verkehr und damit die Tarifhoheit liegt gemäss Artikel 15 des Personenbeförderungsgesetzes (PBG) in der Kompetenz der Transportunternehmen. Gestützt auf Artikel 28 Absatz 4 PBG können Bund, Kantone oder Gemeinden neben weiteren Angeboten auch Tariferleichterungen bestellen. Die Besteller dieser Tariferleichterungen haben die anfallenden ungedeckten Kosten zu tragen. </span></p><p><span>Artikel 47 der Verordnung über die Abgeltung und die Rechnungslegung im regionalen Personenverkehr (ARPV) konkretisiert diesen Grundsatz. Zwischen Bestellern und Unternehmen sind Vereinbarungen über Tariferleichterungen abzuschliessen; Einnahmenausfälle sind zu entschädigen.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Dies gilt auch für die Tarife in den regionalen Tarifverbünden. Liegt das Erlösniveau in einem Tarifverbund unterhalb von 80% des vergleichbaren nationalen Erlösniveaus, ist die Differenz durch die jeweiligen Verursacher - in der Regel die Kantone - zu finanzieren. Durch diese separate Finanzierung haben tiefe Tarifniveaus keine Auswirkungen auf die gemeinsamen Abgeltungen von Bund und Kantonen für die Angebote des regionalen Personenverkehrs.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>1. Nein, gemäss Artikel 30 Absatz 2 PBG basiert die Höhe des Bundesanteils auf den strukturellen Voraussetzungen der Kantone. Als strukturelle Voraussetzung gilt gemäss Anhang 2 der ARPV die Bevölkerungsdichte. Je höher die Bevölkerungsdichte eines Kantons ist, desto niedriger ist der Bundesanteil an der Abgeltung. </span><br><span>Da die Tariferleichterungen gemäss Artikel 28 Absatz 4 PBG separat finanziert werden müssen, ergeben sich keine Auswirkungen auf die Abgeltungen des Bundes für den regionalen Personenverkehr. In den Tarifverbünden kommt das von BAV und SBB entwickelte Modell zum Vergleich der Erlösniveaus zur Anwendung (Artikel 48 ARPV).</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>2. Eine grundsätzliche Überprüfung der Finanzierung des regionalen Personenverkehrs ist nicht vorgesehen. Die prozentualen Bundesanteile in den einzelnen Kantonen werden alle vier Jahre überprüft und bei veränderten strukturellen Voraussetzungen angepasst. </span><br><span>Die Kantone sind grundsätzlich frei, im Rahmen der Vorgaben von Artikel 81a der Bundesverfassung, Tariferleichterungen zu bestellen und zu finanzieren. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>3. Die konsequente Anwendung der Bestimmungen des PBG und der ARPV stellt sicher, dass es zu keiner unerwünschten Mitfinanzierung von Tariferleichterungen durch den Bund kommt. Zudem ist zu bedenken, dass im Kanton Genf zahlreiche Linien dem Ortsverkehr zugewiesen werden und somit vom Bund weder mitbestellt noch mitfinanziert werden.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>4. Nein, eine solche Aktualisierung ist nicht notwendig.</span></p></span>
    • <p>Im Kanton Genf wird der öffentliche Verkehr (ÖV) stark subventioniert: Für Jugendliche in Ausbildung oder mit geringem Einkommen sind die ÖV-Abonnemente gratis, für AHV/IV-Bezügerinnen und -Bezüger stark vergünstigt. Diese Politik hat zu einem deutlichen Anstieg der Fahrgäste (+18&nbsp;Prozent im Jahr 2024 im Vergleich zu 2023) und zu einem Rückgang der Nutzung von Privatfahrzeugen (‒23&nbsp;Prozent in der Altersgruppe der 18- bis 25-Jährigen) geführt.</p><p>&nbsp;</p><p>Obwohl die Abgeltungen des Bundes für den regionalen Personenverkehr (RPV) ‒ gemäss Artikel&nbsp;81a der Bundesverfassung und der Verordnung über die Abgeltung und die Rechnungslegung im regionalen Personenverkehr (ARPV) ‒ im Voraus anhand von technischen und von der Anzahl Fahrgäste unabhängigen Parametern berechnet werden, gibt es unbestritten indirekte Auswirkungen auf die Mehrjahresplanung, auf die Kriterien zur Berechnung der Kantonsanteile und auf die Verteilung der Mittel.</p><p>&nbsp;</p><p>Wenn die grosszügige Tarifpolitik eines Kantons indirekt finanzielle Vorteile zulasten anderer Kantone oder des Bundes bringt, so wirft dies die Frage nach der <strong>Richtigkeit des Grundsatzes der Steuersolidarität auf.</strong></p><p>&nbsp;</p><p>Artikel&nbsp;43a Absatz&nbsp;2 der Bundesverfassung ist eindeutig: «Das Gemeinwesen, in dem der Nutzen einer staatlichen Leistung anfällt, trägt deren Kosten.» Daher muss unbedingt sichergestellt werden, dass jeder Kanton die finanziellen Folgen seiner eigenen politischen Entscheidungen in vollem Umfang trägt und versteckte Lastenverschiebungen auf andere Kantone oder auf den Bund vermeidet. Es braucht eine gründliche Überprüfung, um die Nachhaltigkeit und Kohärenz des schweizerischen Steuerföderalismus sicherzustellen.</p><p>&nbsp;</p><p>Daher stelle ich dem Bundesrat folgende Fragen:</p><ol><li>Ist der Bundesrat der Ansicht, dass das heutige System zur Verteilung der Bundesgelder für den RPV (Art.&nbsp;81a BV; ARPV) indirekt durch die kantonale Politik beeinflusst werden kann, indem diese massive Subventionen vorsieht?</li><li>Ist ein Mechanismus vorgesehen, um zu prüfen, ob die Kantone bezüglich solcher Tarifstrategien und deren Auswirkungen auf die Mehrjahresplanung und die Verteilung über mehrere Jahre gleich behandelt werden?</li><li>Welche Massnahmen wurden getroffen oder könnten getroffen werden, um zu verhindern, dass der Bund oder andere Kantone lokale Modelle für kostenlose oder reduzierte ÖV-Abonnemente indirekt mitfinanzieren?</li><li>Ist für die nächste Verteilung für die Jahre 2025‒2028 eine Aktualisierung der Berechnungskriterien geplant, um dieser Dynamik Rechnung zu tragen?</li></ol>
    • Kantonale Politik der massiven Subventionen für den öffentlichen Verkehr. Indirekte Auswirkungen auf die Verteilung der Bundesgelder

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