Aktualisierung der Ausfallschätzungen für Steuervergünstigungen beim Bund

ShortId
25.1024
Id
20251024
Updated
14.11.2025 02:44
Language
de
Title
Aktualisierung der Ausfallschätzungen für Steuervergünstigungen beim Bund
AdditionalIndexing
2446;24
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <span><p><span>Der Bundesrat teilt unverändert das Anliegen, Transparenz über die finanziellen Auswirkungen von Steuervergünstigungen zu schaffen, verfügt bei der direkten Bundessteuer aber nur über eine beschränkte Datenlage, weil nicht der Bund, sondern die Kantone für die Veranlagung dieser Steuer zuständig sind. Der Bundesrat ist deshalb bereit, die Studie der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu den Steuervergünstigungen aus dem Jahre 2011 zu aktualisieren, soweit er über die hierfür erforderlichen Daten der Kantone verfügt (siehe Postulat 25.3531). </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>1. Das Parlament hat seit 2011 weitere Steuervergünstigungen beschlossen. Bei der Mehrwertsteuer sind beispielsweise folgende Steuervergünstigungen hinzugekommen: </span></p><ul><li><span>Ausnahme von Berufsunfallverhütungsmassnahmen (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 18 Bst. c MWSTG, seit 1.1.2018; Schätzung gemäss Botschaft: 5 Mio. Fr.);</span></li><li><span>Ausnahme für Leistungen zwischen Anstalten oder Stiftungen, deren Gründer oder Träger ausschliesslich Gemeinwesen sind, und diesen Gemeinwesen und deren Organisationseinheiten (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 28 und Abs. 6 MWSTG, seit 1.1.2018; Schätzung gemäss Botschaft: 10 Mio. Fr.);</span></li><li><span>Reduzierter Satz für Monatshygiene-Produkte (Art. 25 Abs. 2 Ziff. 10 MWSTG, seit 1.1.2025; Schätzung gemäss Botschaft: 5 Mio. Fr.); </span></li><li><span>Ausnahme für Leistungen der koordinierten Versorgung im Zusammenhang mit Heilbehandlungen (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 3bis MWSTG, seit 1.1.2025; Schätzung gemäss Botschaft: zwischen einigen Hunderttausend und einigen Millionen Fr.); </span></li><li><span>Ausnahme für Teilnahmegebühren bei Kulturanlässen (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 14bis MWSTG, seit 1.1.2025; Schätzung gemäss Botschaft: bis zu einer Million Fr.); </span></li><li><span>Ausnahme für Reisebüros und Tour Operators (Art. 8 Abs. 2 Bst. b / Art. 21 Abs. 2 Ziff. 31 / Art. 29 Abs. 1ter / Art. 23 Abs. 2 Ziff. 10 MWSTG, seit 1.1.2025; in Botschaft nicht quantifiziert);</span></li><li><span>Ausnahme für die Benutzung der Infrastruktur in Tageskliniken und Ambulatorien durch Belegärztinnen und -ärzte (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 2 MWSTG, seit 1.1.2025; in Botschaft nicht quantifiziert);</span></li><li><span>Ausnahme auch für die gewinnstrebige Spitex (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 8 MWSTG, seit 1.1.2025; in Botschaft nicht quantifiziert); </span></li><li><span>Ausnahme für BVG-Anlagestiftungen (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. g MWSTG, seit 1.1.2025; in Botschaft nicht quantifiziert). </span></li></ul><p><span>Auch bei der direkten Bundessteuer sind neue Steuervergünstigungen hinzugekommen, z.</span><span>&nbsp;</span><span>B.:</span></p><ul><li><span>Steuerabzug für Zuwendungen an politische Parteien (Art. 33 Abs. 1 lit. i DGB, seit 1.1.2011; in Botschaft nicht quantifiziert); </span></li><li><span>Abzug vom Steuerbetrag für Kinder (Einführung Elterntarif, Art. 36 Abs. 2bis DBG, seit 1.1.2011; Schätzung gemäss Botschaft: 185 Mio. Fr. für Abzug von 170 Fr.); </span></li><li><span>Steuerbefreiung des Feuerwehrsoldes (Art. 24 Bst. fbis DBG, seit 1.1.2013; Schätzung gemäss Botschaft: 15 bis 40 Mio. Fr.);</span></li><li><span>Vereinfachungen bei der Besteuerung von Lotteriegewinnen (Art. 6 Abs. 1 VSTG und Art. 24 Bst. j DBG, seit 1.1.2013 bzw. 1.1.2014; Schätzung gemäss Bundesrat: 0,5 Mio. Fr. für direkte Bundesssteuer und 0 bis 6,8 Mio. Fr. für Verrechnungssteuer); </span></li><li><span>Steuerfreie Gewinne von juristischen Personen mit ideellen Zwecken (Art. 66a DBG, seit 1.1.2018; Schätzung gemäss Botschaft: tiefer einstelliger Millionenbetrag); </span></li><li><span>Steuerfreie Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (Art. 24 Bst. k DBG, seit 1.7.2021; in Botschaft nicht quantifiziert). </span></li></ul><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Vorschläge zur Streichung von Steuervergünstigungen finden im Parlament in der Regel keine Mehrheit. Jüngstes Beispiel ist die geforderte Fortführung des Sondersatzes bei der Mehrwertsteuer für Beherbergungsleistungen (Motion 24.3635). Eine Ausnahme ist die Aufhebung der Befreiung von Elektromobilen von der Automobilsteuer per 2024. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>2. Die Schätzlücken, welche die Studie von 2011 aufweist, namentlich bei der direkten Bundessteuer, konnten bis heute nicht gefüllt werden. Im Bereich der direkten Steuern arbeitet der Bundesrat an der Einführung einer erweiterten Erhebung der Steuerdaten bei den Kantonen, um die datengestützte Beratung in steuer- und sozialpolitischen Fragestellungen zu verbessern. Er wollte dies über die Bundesstatistikverordnung tun, da für ihn das Bundesstatistikgesetz eine ausreichende rechtliche Grundlage für die Erhebung der Steuerdaten bei den Kantonen darstellt. Das Vorhaben stiess jedoch bei Kantonsregierungen und im Parlament auf Widerstand. Der Nationalrat hat am 6. Mai 2025 zwei Motionen deutlich angenommen. Die Motion 25.3025 der WAK-N verlangt für die Übermittlung von Steuerdaten durch die Kantone an den Bund die Schaffung einer formellen Gesetzesgrundlage. Die Motion 25.3024 der WAK-N verlangt, dass die Steuerdaten vor der Übermittlung an den Bund anonymisiert werden. Angesichts des politischen Widerstands hat sich der Bundesrat zur Annahme der Motion 25.3025 bereit erklärt. Falls das Parlament diese Motion überweist, werden dem Bund bis zur Inkraftsetzung der neuen Rechtsgrundlage keine detaillierten Steuerdaten zur Verfügung stehen. </span><span>Bis dahin werden bei der Beantwortung von steuer- und sozialpolitischen Fragestellungen weiterhin grosse Datenlücken bestehen und freiwillige Ad hoc-Datenerhebungen bei den Kantonen nötig sein. Doch selbst wenn diese Daten vorlägen, würden weiterhin Schätzlücken bestehen bleiben, namentlich bei Steuerausnahmen. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>3. Der Bundesrat ist bereit, die Studie der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu den Steuervergünstigungen aus dem Jahre 2011 zu aktualisieren (siehe Postulat 25.3531). Eine «mechanische» Extrapolation über einen derart langen Zeitraum hält der Bundesrat auch wegen der bereits damals teilweise alten Datenquellen für nicht zielführend. </span></p></span>
  • <p>2011 untersuchte die ESTV letztmals die Steuervergünstigungen beim Bund. Der Bericht "Welche Steuervergünstigungen gibt es beim Bund?" vom 2.2.2011 identifizierte insgesamt 187 verschiedene steuerliche Ausnahmeregelungen, darunter 99 Steuervergünstigungen im Bereich der direkten Bundessteuer, der Mehrwertsteuer, der Stempelabgaben, der Verrechnungssteuer, der Spielbankenabgabe und der Wehrpflichtersatzabgabe. Die Studie schätzte die jährlichen Steuerausfälle damals auf 17-20 Milliarden Schweizer Franken (je nach Steuernorm für die direkte Bundessteuer). Diese Zahlen wurden seither nie umfassend aktualisiert. Teilweise beruhten auch die Schätzungen der 2011er Studie auf Daten, die heute 20 Jahre und älter sind. Mindestens bis 2021 liegen inzwischen aktuellere Grundlagen vor (letzte publizierte definitive Steuerstatistik). Zwischen 2011 und 2025 haben sich die Steuereinnahmen des Bundes stark entwickelt. Ich bitte den Bundesrat deshalb um Beantwortung folgender Fragen:</p><p>&nbsp;</p><ol><li>Ist die Zahl der steuerlichen Ausnahmeregelungen und Steuervergünstigungen beim Bund seit 2011 stabil? Wenn nein, was hat sich verändert?</li><li>Die diesbezügliche Studie der ESTV aus dem Jahr 2011 weist diverse Schätzlücken auf. Welche Lücken konnten seither gefüllt werden?</li><li>Wie hoch sind die Ausfälle gemäss der in der Studie verwendeten Methode heute, resp. unter Verwendung der aktuellen, verfügbaren Steuerdaten pro Steuervergünstigung? Bitte eine Auflistung analog der Tabelle im zitierten Bericht S. 88ff (lange Fassung). Falls keine aktualisierte Schätzung mit vernünftigem Aufwand im Rahmen der Beantwortung dieser Anfrage machbar ist, bitte ich um&nbsp;mechanische Extrapolationen der alten Schätzungen auf die heutigen steuerbaren Werte, resp. die aktuell verfügbaren.</li></ol>
  • Aktualisierung der Ausfallschätzungen für Steuervergünstigungen beim Bund
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <span><p><span>Der Bundesrat teilt unverändert das Anliegen, Transparenz über die finanziellen Auswirkungen von Steuervergünstigungen zu schaffen, verfügt bei der direkten Bundessteuer aber nur über eine beschränkte Datenlage, weil nicht der Bund, sondern die Kantone für die Veranlagung dieser Steuer zuständig sind. Der Bundesrat ist deshalb bereit, die Studie der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu den Steuervergünstigungen aus dem Jahre 2011 zu aktualisieren, soweit er über die hierfür erforderlichen Daten der Kantone verfügt (siehe Postulat 25.3531). </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>1. Das Parlament hat seit 2011 weitere Steuervergünstigungen beschlossen. Bei der Mehrwertsteuer sind beispielsweise folgende Steuervergünstigungen hinzugekommen: </span></p><ul><li><span>Ausnahme von Berufsunfallverhütungsmassnahmen (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 18 Bst. c MWSTG, seit 1.1.2018; Schätzung gemäss Botschaft: 5 Mio. Fr.);</span></li><li><span>Ausnahme für Leistungen zwischen Anstalten oder Stiftungen, deren Gründer oder Träger ausschliesslich Gemeinwesen sind, und diesen Gemeinwesen und deren Organisationseinheiten (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 28 und Abs. 6 MWSTG, seit 1.1.2018; Schätzung gemäss Botschaft: 10 Mio. Fr.);</span></li><li><span>Reduzierter Satz für Monatshygiene-Produkte (Art. 25 Abs. 2 Ziff. 10 MWSTG, seit 1.1.2025; Schätzung gemäss Botschaft: 5 Mio. Fr.); </span></li><li><span>Ausnahme für Leistungen der koordinierten Versorgung im Zusammenhang mit Heilbehandlungen (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 3bis MWSTG, seit 1.1.2025; Schätzung gemäss Botschaft: zwischen einigen Hunderttausend und einigen Millionen Fr.); </span></li><li><span>Ausnahme für Teilnahmegebühren bei Kulturanlässen (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 14bis MWSTG, seit 1.1.2025; Schätzung gemäss Botschaft: bis zu einer Million Fr.); </span></li><li><span>Ausnahme für Reisebüros und Tour Operators (Art. 8 Abs. 2 Bst. b / Art. 21 Abs. 2 Ziff. 31 / Art. 29 Abs. 1ter / Art. 23 Abs. 2 Ziff. 10 MWSTG, seit 1.1.2025; in Botschaft nicht quantifiziert);</span></li><li><span>Ausnahme für die Benutzung der Infrastruktur in Tageskliniken und Ambulatorien durch Belegärztinnen und -ärzte (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 2 MWSTG, seit 1.1.2025; in Botschaft nicht quantifiziert);</span></li><li><span>Ausnahme auch für die gewinnstrebige Spitex (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 8 MWSTG, seit 1.1.2025; in Botschaft nicht quantifiziert); </span></li><li><span>Ausnahme für BVG-Anlagestiftungen (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. g MWSTG, seit 1.1.2025; in Botschaft nicht quantifiziert). </span></li></ul><p><span>Auch bei der direkten Bundessteuer sind neue Steuervergünstigungen hinzugekommen, z.</span><span>&nbsp;</span><span>B.:</span></p><ul><li><span>Steuerabzug für Zuwendungen an politische Parteien (Art. 33 Abs. 1 lit. i DGB, seit 1.1.2011; in Botschaft nicht quantifiziert); </span></li><li><span>Abzug vom Steuerbetrag für Kinder (Einführung Elterntarif, Art. 36 Abs. 2bis DBG, seit 1.1.2011; Schätzung gemäss Botschaft: 185 Mio. Fr. für Abzug von 170 Fr.); </span></li><li><span>Steuerbefreiung des Feuerwehrsoldes (Art. 24 Bst. fbis DBG, seit 1.1.2013; Schätzung gemäss Botschaft: 15 bis 40 Mio. Fr.);</span></li><li><span>Vereinfachungen bei der Besteuerung von Lotteriegewinnen (Art. 6 Abs. 1 VSTG und Art. 24 Bst. j DBG, seit 1.1.2013 bzw. 1.1.2014; Schätzung gemäss Bundesrat: 0,5 Mio. Fr. für direkte Bundesssteuer und 0 bis 6,8 Mio. Fr. für Verrechnungssteuer); </span></li><li><span>Steuerfreie Gewinne von juristischen Personen mit ideellen Zwecken (Art. 66a DBG, seit 1.1.2018; Schätzung gemäss Botschaft: tiefer einstelliger Millionenbetrag); </span></li><li><span>Steuerfreie Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (Art. 24 Bst. k DBG, seit 1.7.2021; in Botschaft nicht quantifiziert). </span></li></ul><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Vorschläge zur Streichung von Steuervergünstigungen finden im Parlament in der Regel keine Mehrheit. Jüngstes Beispiel ist die geforderte Fortführung des Sondersatzes bei der Mehrwertsteuer für Beherbergungsleistungen (Motion 24.3635). Eine Ausnahme ist die Aufhebung der Befreiung von Elektromobilen von der Automobilsteuer per 2024. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>2. Die Schätzlücken, welche die Studie von 2011 aufweist, namentlich bei der direkten Bundessteuer, konnten bis heute nicht gefüllt werden. Im Bereich der direkten Steuern arbeitet der Bundesrat an der Einführung einer erweiterten Erhebung der Steuerdaten bei den Kantonen, um die datengestützte Beratung in steuer- und sozialpolitischen Fragestellungen zu verbessern. Er wollte dies über die Bundesstatistikverordnung tun, da für ihn das Bundesstatistikgesetz eine ausreichende rechtliche Grundlage für die Erhebung der Steuerdaten bei den Kantonen darstellt. Das Vorhaben stiess jedoch bei Kantonsregierungen und im Parlament auf Widerstand. Der Nationalrat hat am 6. Mai 2025 zwei Motionen deutlich angenommen. Die Motion 25.3025 der WAK-N verlangt für die Übermittlung von Steuerdaten durch die Kantone an den Bund die Schaffung einer formellen Gesetzesgrundlage. Die Motion 25.3024 der WAK-N verlangt, dass die Steuerdaten vor der Übermittlung an den Bund anonymisiert werden. Angesichts des politischen Widerstands hat sich der Bundesrat zur Annahme der Motion 25.3025 bereit erklärt. Falls das Parlament diese Motion überweist, werden dem Bund bis zur Inkraftsetzung der neuen Rechtsgrundlage keine detaillierten Steuerdaten zur Verfügung stehen. </span><span>Bis dahin werden bei der Beantwortung von steuer- und sozialpolitischen Fragestellungen weiterhin grosse Datenlücken bestehen und freiwillige Ad hoc-Datenerhebungen bei den Kantonen nötig sein. Doch selbst wenn diese Daten vorlägen, würden weiterhin Schätzlücken bestehen bleiben, namentlich bei Steuerausnahmen. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>3. Der Bundesrat ist bereit, die Studie der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu den Steuervergünstigungen aus dem Jahre 2011 zu aktualisieren (siehe Postulat 25.3531). Eine «mechanische» Extrapolation über einen derart langen Zeitraum hält der Bundesrat auch wegen der bereits damals teilweise alten Datenquellen für nicht zielführend. </span></p></span>
    • <p>2011 untersuchte die ESTV letztmals die Steuervergünstigungen beim Bund. Der Bericht "Welche Steuervergünstigungen gibt es beim Bund?" vom 2.2.2011 identifizierte insgesamt 187 verschiedene steuerliche Ausnahmeregelungen, darunter 99 Steuervergünstigungen im Bereich der direkten Bundessteuer, der Mehrwertsteuer, der Stempelabgaben, der Verrechnungssteuer, der Spielbankenabgabe und der Wehrpflichtersatzabgabe. Die Studie schätzte die jährlichen Steuerausfälle damals auf 17-20 Milliarden Schweizer Franken (je nach Steuernorm für die direkte Bundessteuer). Diese Zahlen wurden seither nie umfassend aktualisiert. Teilweise beruhten auch die Schätzungen der 2011er Studie auf Daten, die heute 20 Jahre und älter sind. Mindestens bis 2021 liegen inzwischen aktuellere Grundlagen vor (letzte publizierte definitive Steuerstatistik). Zwischen 2011 und 2025 haben sich die Steuereinnahmen des Bundes stark entwickelt. Ich bitte den Bundesrat deshalb um Beantwortung folgender Fragen:</p><p>&nbsp;</p><ol><li>Ist die Zahl der steuerlichen Ausnahmeregelungen und Steuervergünstigungen beim Bund seit 2011 stabil? Wenn nein, was hat sich verändert?</li><li>Die diesbezügliche Studie der ESTV aus dem Jahr 2011 weist diverse Schätzlücken auf. Welche Lücken konnten seither gefüllt werden?</li><li>Wie hoch sind die Ausfälle gemäss der in der Studie verwendeten Methode heute, resp. unter Verwendung der aktuellen, verfügbaren Steuerdaten pro Steuervergünstigung? Bitte eine Auflistung analog der Tabelle im zitierten Bericht S. 88ff (lange Fassung). Falls keine aktualisierte Schätzung mit vernünftigem Aufwand im Rahmen der Beantwortung dieser Anfrage machbar ist, bitte ich um&nbsp;mechanische Extrapolationen der alten Schätzungen auf die heutigen steuerbaren Werte, resp. die aktuell verfügbaren.</li></ol>
    • Aktualisierung der Ausfallschätzungen für Steuervergünstigungen beim Bund

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