Auswirkungen der Übernahme der UNO-Modellkonvention für den Abschluss von DBA mit Entwicklungsländern

ShortId
25.1027
Id
20251027
Updated
14.11.2025 02:50
Language
de
Title
Auswirkungen der Übernahme der UNO-Modellkonvention für den Abschluss von DBA mit Entwicklungsländern
AdditionalIndexing
2446;2811;08;04
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <span><p><strong><span>Zu den Fragen 1–3</span></strong></p><p><span>Jeder Staat entscheidet souverän, ob er seine Steuerpflichtigen dazu verpflichten will, eine Quellensteuer auf Dienstleistungsvergütungen zu erheben. Die Schweiz sieht diese Art von Steuer nicht vor. Zahlreiche Staaten haben eine solche Steuer eingeführt, deren Prozentsatz in der Regel auf den Bruttobetrag der Zahlung anwendbar ist. Wenn es zwischen der Schweiz und einem anderen Staat, der eine solche Steuer eingeführt hat, kein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) gibt, so müssen Kundinnen und Kunden, die in ebendiesem Staat ansässig sind und Dienstleistungen einer oder eines in der Schweiz ansässigen Steuerpflichtigen in Anspruch nehmen, gemäss dem internen Recht des jeweiligen Staates eine Quellensteuer erheben. Ohne DBA kann die in der Schweiz ansässige steuerpflichtige Person, die die Dienstleistungen erbringt, sich die Steuer nicht anrechnen lassen. Mit einem DBA fällt der vom internen Recht des anderen Vertragsstaates vorgesehene Steuersatz tiefer aus, und es eröffnet sich die Möglichkeit einer Anrechnung des Residualsteuersatzes in der Schweiz. Des Weiteren ermöglicht das in einem DBA vorgesehene Verständigungsverfahren eine gewisse Unterstützung der Steuerpflichtigen im Bereich der Steuern vonseiten der Behörden. Somit schafft die Existenz eines DBA eine gewisse Rechtssicherheit, verbessert die steuerlichen Rahmenbedingungen für in der Schweiz ansässige Steuerpflichtige und schützt sie gegenüber dem internen Recht des anderen Vertragsstaates. Das gilt auch, wenn das anwendbare DBA eine Klausel enthält, welche die Quellensteuer auf Dienstleistungsvergütungen im anderen Vertragsstaat begrenzt. Letztlich ist es eine geschäftliche Entscheidung des betroffenen, in der Schweiz ansässigen Unternehmens, ob es Kundinnen und Kunden im Ausland Dienstleistungen anbieten will, ob diese nun in einem DBA-Vertragsstaat ansässig sind oder nicht.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Die Schweiz zählt derzeit knapp 100</span><span>&nbsp;</span><span>DBA, von denen keines mit einem der anderen identisch ist. In allen DBA haben beide Vertragsstaaten auf gewisse Steuereinnahmen verzichtet. Die Anrechnung einer ausländischen Residualsteuer, die an der Quelle auf dem Bruttobetrag einer Zahlung für eine spezifische Transaktion erhoben wird, muss von der in Säule</span><span>&nbsp;</span><span>1 des OECD-Projekts vorgesehenen Gewinnaufteilung sowie von der von Säule</span><span>&nbsp;</span><span>2 ebendieses Projekts angestrebten Mindestbesteuerung der Gewinne unterschieden werden. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Bei den Verhandlungen zu einem DBA folgt die Schweiz dem OECD-Musterabkommen (nicht dem UNO-Musterabkommen). Dieses sieht im Quellenstaat keine Besteuerung von Dienstleistungsvergütungen vor. Die Schweiz hat jedoch bereits vor vielen Jahren Bestimmungen vereinbart, die dem Quellenstaat das Recht gewähren, Dienstleistungsvergütungen zu besteuern (zum Beispiel: DBA mit Indonesien 1988 [SR</span><span>&nbsp;</span><em><span>0.672.942.71</span></em><span>], DBA mit Indien 1994 [SR</span><span>&nbsp;</span><em><span>0.672.942.31</span></em><span>]). Die Gründe dafür waren, dass diese Bestimmungen für den anderen Vertragsstaat eine </span><em><span>conditio sine qua non</span></em><span> in Bezug auf den Abschluss des DBA darstellten und dass das Verhandlungsergebnis insgesamt ausgeglichen war. An dieser Position der Schweiz hat sich bis heute nichts geändert. Seit das UNO-Musterabkommen eine spezifische Bestimmung enthält,</span><em><span> </span></em><span>die eine Besteuerung von Dienstleistungsvergütungen im Quellenstaat vorsieht, gibt es allerdings immer mehr Entwicklungsländer, die diese Bestimmung fordern. Dadurch wird der Abschluss eines DBA ohne eine solche Klausel – was die Schweiz bevorzugen würde – schwieriger als bisher. Infolge dieser Entwicklung ist es bisweilen notwendig, dem Quellenstaat das Recht einzuräumen, Dienstleistungsvergütungen gemäss dem UNO-Musterabkommen zu besteuern. Dies geschieht jedoch nicht systematisch: Zum Beispiel enthält das am 13.</span><span>&nbsp;</span><span>Dezember 2023 unterzeichnete DBA mit Jordanien keine solche Klausel.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><strong><span>Frage 4</span></strong></p><p><span>Obwohl der Bundesrat keine DBA gemäss dem UNO- Musterabkommen abschliesst, können die in diesem Muster enthaltenen Klauseln im Rahmen der ausgehandelten Gesamtlösung in die von der Schweiz abgeschlossenen DBA Eingang finden. Eine Zusammenfassung der aktuell laufenden DBA-Verhandlungen kann unter Ziffer</span><span>&nbsp;</span><span>9.5 des Berichts des Bundesrates zur Aussenwirtschaftspolitik 2024 eingesehen werden (</span><a href="http://www.seco.admin.ch"><u><span>www.seco.admin.ch</span></u></a><span> &gt; Publikationen &amp; Dienstleistungen &gt; Publikationen &gt; Aussenwirtschaft &gt; Aussenwirtschaftspolitik &gt;</span><span>&nbsp;</span><a href="https://www.seco.admin.ch/seco/de/home/Publikationen_Dienstleistungen/Publikationen_und_Formulare/Aussenwirtschafts/Berichte_zur_Aussenwirtschaftspolitik/awb_2024.html"><u><span>Bericht zur Aussenwirtschaftspolitik 2024</span></u></a><span>).</span></p></span>
  • <p>Seit ein paar Jahren schliesst die Schweiz Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit BRICS-Staaten und Entwicklungsländern (z.B. Pakistan, Brasilien, Indien, Angola) nach der UNO-Modellkonvention ab, welche im Unterschied zum OECD-Musterabkommen Bestimmungen enthält, nach denen das Land des Kunden Umsätze aus aller Arten von Dienstleistungen (Beratung, Vermögensverwaltung, etc.) besteuern darf. Dies sogar dann, wenn die Dienstleistungen gar nicht in dem betreffenden Land, sondern aus der Schweiz erbracht werden.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Diese Besteuerung von Dienstleistungen an der Quelle hat insbesondere folgende negative Auswirkungen:</p><ul><li>Aus Sicht der Schweiz (bzw. der SteuerzahlerInnen): Verlust von Steuersubstrat aufgrund der Anrechnung von ausländischen Steuern.</li><li>Aus Sicht der betroffenen Unternehmen (bzw. deren Angestellten):<br>1) Rechtsunsicherheit, Straf- und Reputationsrisiken sowie Umsetzungskosten im Zuge der Überwachung und Einhaltung komplexer ausländischer Vorschriften.<br>2) Fragmentierung der Gesamt-Steuerschuld über die ganze Welt sowie faktische Brutto-Besteuerung der Umsätze. Faktisch führt dies zur Einführung von Säule 1 des OECD-Steuerprojekts, welche eine Marktbesteuerung bzw. zweite Mehrwertsteuer darstellt.<br>3) Für AuslandschweizerInnen: Zunehmende Schwierigkeiten, in gewissen Ländern ein Schweizer Bankkonto zu eröffnen, weil sich Schweizer Banken aus diesen Märkten zurückziehen.</li></ul><p>Vor diesem Hintergrund stellen sich die folgenden Fragen:</p><ul><li>Wie beurteilt der Bundesrat die dargestellten negativen Auswirkungen?</li><li>Inwiefern können Bundesrat und Behörden die betroffenen Unternehmen bei der Erfüllung der komplexen Vorschriften im Ausland unterstützen?</li><li>Weshalb fördert der Bundesrat indirekt die Einführung von OECD Säule 1, obwohl dies der Schweiz offensichtlich wirtschaftlich schadet? Warum akzeptiert der Bundesrat den Verlust von Steuersubstrat, obwohl er die OECD-Mindeststeuer (Säule 2) eingeführt hat, um gerade dies zu vermeiden?</li><li>Mit welchen weiteren Ländern plant der Bundesrat, in nächster Zeit ein DBA nach der UNO-Modellkonvention abzuschliessen?</li></ul>
  • Auswirkungen der Übernahme der UNO-Modellkonvention für den Abschluss von DBA mit Entwicklungsländern
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <span><p><strong><span>Zu den Fragen 1–3</span></strong></p><p><span>Jeder Staat entscheidet souverän, ob er seine Steuerpflichtigen dazu verpflichten will, eine Quellensteuer auf Dienstleistungsvergütungen zu erheben. Die Schweiz sieht diese Art von Steuer nicht vor. Zahlreiche Staaten haben eine solche Steuer eingeführt, deren Prozentsatz in der Regel auf den Bruttobetrag der Zahlung anwendbar ist. Wenn es zwischen der Schweiz und einem anderen Staat, der eine solche Steuer eingeführt hat, kein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) gibt, so müssen Kundinnen und Kunden, die in ebendiesem Staat ansässig sind und Dienstleistungen einer oder eines in der Schweiz ansässigen Steuerpflichtigen in Anspruch nehmen, gemäss dem internen Recht des jeweiligen Staates eine Quellensteuer erheben. Ohne DBA kann die in der Schweiz ansässige steuerpflichtige Person, die die Dienstleistungen erbringt, sich die Steuer nicht anrechnen lassen. Mit einem DBA fällt der vom internen Recht des anderen Vertragsstaates vorgesehene Steuersatz tiefer aus, und es eröffnet sich die Möglichkeit einer Anrechnung des Residualsteuersatzes in der Schweiz. Des Weiteren ermöglicht das in einem DBA vorgesehene Verständigungsverfahren eine gewisse Unterstützung der Steuerpflichtigen im Bereich der Steuern vonseiten der Behörden. Somit schafft die Existenz eines DBA eine gewisse Rechtssicherheit, verbessert die steuerlichen Rahmenbedingungen für in der Schweiz ansässige Steuerpflichtige und schützt sie gegenüber dem internen Recht des anderen Vertragsstaates. Das gilt auch, wenn das anwendbare DBA eine Klausel enthält, welche die Quellensteuer auf Dienstleistungsvergütungen im anderen Vertragsstaat begrenzt. Letztlich ist es eine geschäftliche Entscheidung des betroffenen, in der Schweiz ansässigen Unternehmens, ob es Kundinnen und Kunden im Ausland Dienstleistungen anbieten will, ob diese nun in einem DBA-Vertragsstaat ansässig sind oder nicht.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Die Schweiz zählt derzeit knapp 100</span><span>&nbsp;</span><span>DBA, von denen keines mit einem der anderen identisch ist. In allen DBA haben beide Vertragsstaaten auf gewisse Steuereinnahmen verzichtet. Die Anrechnung einer ausländischen Residualsteuer, die an der Quelle auf dem Bruttobetrag einer Zahlung für eine spezifische Transaktion erhoben wird, muss von der in Säule</span><span>&nbsp;</span><span>1 des OECD-Projekts vorgesehenen Gewinnaufteilung sowie von der von Säule</span><span>&nbsp;</span><span>2 ebendieses Projekts angestrebten Mindestbesteuerung der Gewinne unterschieden werden. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Bei den Verhandlungen zu einem DBA folgt die Schweiz dem OECD-Musterabkommen (nicht dem UNO-Musterabkommen). Dieses sieht im Quellenstaat keine Besteuerung von Dienstleistungsvergütungen vor. Die Schweiz hat jedoch bereits vor vielen Jahren Bestimmungen vereinbart, die dem Quellenstaat das Recht gewähren, Dienstleistungsvergütungen zu besteuern (zum Beispiel: DBA mit Indonesien 1988 [SR</span><span>&nbsp;</span><em><span>0.672.942.71</span></em><span>], DBA mit Indien 1994 [SR</span><span>&nbsp;</span><em><span>0.672.942.31</span></em><span>]). Die Gründe dafür waren, dass diese Bestimmungen für den anderen Vertragsstaat eine </span><em><span>conditio sine qua non</span></em><span> in Bezug auf den Abschluss des DBA darstellten und dass das Verhandlungsergebnis insgesamt ausgeglichen war. An dieser Position der Schweiz hat sich bis heute nichts geändert. Seit das UNO-Musterabkommen eine spezifische Bestimmung enthält,</span><em><span> </span></em><span>die eine Besteuerung von Dienstleistungsvergütungen im Quellenstaat vorsieht, gibt es allerdings immer mehr Entwicklungsländer, die diese Bestimmung fordern. Dadurch wird der Abschluss eines DBA ohne eine solche Klausel – was die Schweiz bevorzugen würde – schwieriger als bisher. Infolge dieser Entwicklung ist es bisweilen notwendig, dem Quellenstaat das Recht einzuräumen, Dienstleistungsvergütungen gemäss dem UNO-Musterabkommen zu besteuern. Dies geschieht jedoch nicht systematisch: Zum Beispiel enthält das am 13.</span><span>&nbsp;</span><span>Dezember 2023 unterzeichnete DBA mit Jordanien keine solche Klausel.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><strong><span>Frage 4</span></strong></p><p><span>Obwohl der Bundesrat keine DBA gemäss dem UNO- Musterabkommen abschliesst, können die in diesem Muster enthaltenen Klauseln im Rahmen der ausgehandelten Gesamtlösung in die von der Schweiz abgeschlossenen DBA Eingang finden. Eine Zusammenfassung der aktuell laufenden DBA-Verhandlungen kann unter Ziffer</span><span>&nbsp;</span><span>9.5 des Berichts des Bundesrates zur Aussenwirtschaftspolitik 2024 eingesehen werden (</span><a href="http://www.seco.admin.ch"><u><span>www.seco.admin.ch</span></u></a><span> &gt; Publikationen &amp; Dienstleistungen &gt; Publikationen &gt; Aussenwirtschaft &gt; Aussenwirtschaftspolitik &gt;</span><span>&nbsp;</span><a href="https://www.seco.admin.ch/seco/de/home/Publikationen_Dienstleistungen/Publikationen_und_Formulare/Aussenwirtschafts/Berichte_zur_Aussenwirtschaftspolitik/awb_2024.html"><u><span>Bericht zur Aussenwirtschaftspolitik 2024</span></u></a><span>).</span></p></span>
    • <p>Seit ein paar Jahren schliesst die Schweiz Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit BRICS-Staaten und Entwicklungsländern (z.B. Pakistan, Brasilien, Indien, Angola) nach der UNO-Modellkonvention ab, welche im Unterschied zum OECD-Musterabkommen Bestimmungen enthält, nach denen das Land des Kunden Umsätze aus aller Arten von Dienstleistungen (Beratung, Vermögensverwaltung, etc.) besteuern darf. Dies sogar dann, wenn die Dienstleistungen gar nicht in dem betreffenden Land, sondern aus der Schweiz erbracht werden.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Diese Besteuerung von Dienstleistungen an der Quelle hat insbesondere folgende negative Auswirkungen:</p><ul><li>Aus Sicht der Schweiz (bzw. der SteuerzahlerInnen): Verlust von Steuersubstrat aufgrund der Anrechnung von ausländischen Steuern.</li><li>Aus Sicht der betroffenen Unternehmen (bzw. deren Angestellten):<br>1) Rechtsunsicherheit, Straf- und Reputationsrisiken sowie Umsetzungskosten im Zuge der Überwachung und Einhaltung komplexer ausländischer Vorschriften.<br>2) Fragmentierung der Gesamt-Steuerschuld über die ganze Welt sowie faktische Brutto-Besteuerung der Umsätze. Faktisch führt dies zur Einführung von Säule 1 des OECD-Steuerprojekts, welche eine Marktbesteuerung bzw. zweite Mehrwertsteuer darstellt.<br>3) Für AuslandschweizerInnen: Zunehmende Schwierigkeiten, in gewissen Ländern ein Schweizer Bankkonto zu eröffnen, weil sich Schweizer Banken aus diesen Märkten zurückziehen.</li></ul><p>Vor diesem Hintergrund stellen sich die folgenden Fragen:</p><ul><li>Wie beurteilt der Bundesrat die dargestellten negativen Auswirkungen?</li><li>Inwiefern können Bundesrat und Behörden die betroffenen Unternehmen bei der Erfüllung der komplexen Vorschriften im Ausland unterstützen?</li><li>Weshalb fördert der Bundesrat indirekt die Einführung von OECD Säule 1, obwohl dies der Schweiz offensichtlich wirtschaftlich schadet? Warum akzeptiert der Bundesrat den Verlust von Steuersubstrat, obwohl er die OECD-Mindeststeuer (Säule 2) eingeführt hat, um gerade dies zu vermeiden?</li><li>Mit welchen weiteren Ländern plant der Bundesrat, in nächster Zeit ein DBA nach der UNO-Modellkonvention abzuschliessen?</li></ul>
    • Auswirkungen der Übernahme der UNO-Modellkonvention für den Abschluss von DBA mit Entwicklungsländern

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