Verfassungskonforme Härtefallklausel bei der Besteuerung von selbstbewohnten Erstliegenschaften
- ShortId
-
25.1031
- Id
-
20251031
- Updated
-
14.11.2025 02:35
- Language
-
de
- Title
-
Verfassungskonforme Härtefallklausel bei der Besteuerung von selbstbewohnten Erstliegenschaften
- AdditionalIndexing
-
2846;2446
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <span><p><span>Volk und Stände werden am 28. September 2025 darüber befinden, ob die Eigenmietwertbesteuerung weiterhin Bestand hat oder ob diese abgeschafft wird. Tritt Letzteres ein, sind Härtefallregelungen bei der Eigenmietwertbesteuerung obsolet. Der Bundesrat spricht sich im Hinblick auf die Volksabstimmung für die Abschaffung des Eigenmietwerts aus.</span></p><p><span>1./4. Die Einführung einer Härtefallregelung bei der Eigenmietwertbesteuerung auf Bundesebene käme einer ausserfiskalischen Zielsetzung gleich. Die von der Lehre entwickelten und auch vom Bundesgericht (BGE 133 I 206, E. 11.1) mitgetragenen Anforderungen zur Rechtfertigung der Durchbrechung des Leistungsfähigkeitsprinzips sind die folgenden: Erstens muss das ausserfiskalische Förderungsziel zumindest implizit in der Bundesverfassung Erwähnung finden. Dieses muss somit nicht ausdrücklich genannt sein, sondern kann auch auf dem Auslegungsweg ermittelt werden. Zweitens muss die Massnahme notwendig und geeignet sein, um das ausserfiskalische Förderungsziel zu erreichen. Schliesslich muss drittens das öffentliche Interesse am Erreichen des Förderungsziels höher bewertet werden können als das Interesse der betroffenen steuerpflichtigen Personen an der Einhaltung gerechter Belastungsrelationen.</span></p><p><span>Das Bundesgericht hat in seiner ständigen Rechtsprechung und dezidiert in seinem Urteil vom 4. August 2022 (BGE 148 I 286) klargestellt, dass der kantonale Eigenmietwert in keinem Einzelfall die Schwelle von 60 Prozent des Marktmietwerts unterschreiten darf. Diese Limite bildet somit die untere Grenze dessen, was mit dem Gebot der Rechtsgleichheit zwischen Eigenheimbesitzenden und Mietenden noch vereinbar ist. So hat beispielsweise der Kanton Graubünden im Nachgang zum genannten Urteil die rechtlichen Leitplanken bei der Ermässigung der Eigenmietwertfestsetzung so gesetzt, dass in den Ausführungsbestimmungen zur Steuergesetzgebung (AbzStG; BR 720.015; </span><a href="https://www.gr-lex.gr.ch/app/de/texts_of_law/720.015"><u><span>https://www.gr-lex.gr.ch/app/de/texts_of_law/720.015</span></u></a><span>) der Eigenmietwert ab der Steuerperiode 2024 «stets mindestens 60 Prozent des Marktmietwerts» betragen muss (Art. 10 AbzStG). Sofern in einem Kanton heute schon die genannte Untergrenze zur Anwendung kommt, besteht verfassungsrechtlich kein Spielraum für weitergehende Ermässigungen. Umgekehrt besteht härtefallbedingtes Senkungspotenzial, je näher ein Kanton den Eigenmietwert bei der Marktmiete festgelegt hat. Die vom Bundesgericht festgelegte und gerade noch tolerierbare Limite gilt unbesehen der von der Anfragestellerin zusätzlich eingebrachten Punkte wie die Steuerfreiheit der Kapitalgewinne aus beweglichem und unbeweglichem Privatvermögen.</span></p><p><span>2. Will der Bundesgesetzgeber eine verfassungskonforme Härtefallregelung einführen, hat er sich an die unter Ziffer 1 genannten Vorgaben des Bundesgerichts zu halten. Eine Regelung im Steuerharmonisierungsgesetz (StHG; SR 642.14) müsste zusätzlich die verfassungsrechtlich garantierte Tarifhoheit der Kantone respektieren.</span></p><p><span>3. Abzüge können grundsätzlich auf der Bemessungsgrundlage oder auf dem Steuerbetrag gewährt werden. Auch hier gilt, dass solche Ermässigungen vor dem Rechtsgleichheitsgebot und den konkretisierenden Besteuerungsgrundsätzen Stand halten müssen (Art. 8 und 127 BV). </span></p></span>
- <p>Verschiedene Kantone führten in den vergangenen Jahrzehnrten Härtefallregelungen ein. Diese sollten das "Rentnerproblem" entschärfen und der Vermeidung eines Liquiditätsengpasses, der Verhütung zusätzlicher Verschuldung oder der Verhinderung eines Notverkaufs der Liegenschaft dienen. Sämtliche Regelungen sehen eine Reduktion der Bemessung des Eigenmietwertes vor, die sich nach dem Verhältnis zwischen dem amtlich festgelegten Eigenmietwert und dem Bruttoeinkommen bemisst. Mit BGE 148 I 286 = Pra 112 Nr. 34 aus dem Jahr 2022 hat das Bundesgericht eine ähnlich konzipierte Tessiner Regelung als verfassungswidrig beurteilt: Für die Bemessung des Eigenmietwertes stelle die – für das kantonale Recht geltende – Untergrenze von 60 % des Marktmietwertes eine «harte Grenze» dar, die nicht unterschritten werden dürfe. In der Debatte rund um den Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung wurde seitens des Bundesrates bestritten, dass deshalb eine verfassungskonforme Umsetzung einer Härtefallklausel möglich sei. In diesem Zusammenhang stellen sich folgende Fragen:</p><p> </p><p>1. Für eine Abweichung von der in Art. 36 BV geforderten Rechtsgleichheit braucht es eine gesetzliche Grundlage, ein öffentliches Interesse und Verhätnismässigkeit. Erachtet der Bundesrat ein schützenswertes öffentliches Interesse (Schutz des selbstbewohnten Wohneigentums, Art. 108 BV) als gegeben sowie die Verhätnismässigkeit bei einer restriktiven (Vermögens- und Einkommenslimiten) Ausgestaltung einer Härtefalllösung? </p><p> </p><p>2. Für ausserfiskalisch motivierte Abzüge bedarf es für das kantonale Recht einer Grundlage im abschliessend formulierten Art. 9 StHG («andere Abzüge sind nicht zulässig»). Würde eine Anpassung von Art. 9 StHG (in Kombination mit einem neuen Art. 33b) DBG unter Streichung des Un-ternutzungsabzugs in Art. 21 Abs. 2 DBG) genügen, um eine gestzliche Grundlage für kantonale Härtefall-Regelungen zu schaffen? </p><p> </p><p>3. Wäre ein Steuerrabatt resp. eine Art Teilsteuererlass eine alternative Lösung zur Senkung der Bemessungsgrundlage?</p><p> </p><p>4. Die vom Bundesgericht monierte ungleiche Behandlung zwischen Woheigentümern und Mietenden würde so bestehen bleiben. Lässt sich das damit rechtfertigen, dass Mietende, die ihre Ersparnisse in bewgliches Vermögen angelegt haben, bei Veräusserung steuerfreie Kapitalgewinne machen können, Immobilienverkäufe jedoch mehrfach starkt besteuert werden? Weiteres?</p>
- Verfassungskonforme Härtefallklausel bei der Besteuerung von selbstbewohnten Erstliegenschaften
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <span><p><span>Volk und Stände werden am 28. September 2025 darüber befinden, ob die Eigenmietwertbesteuerung weiterhin Bestand hat oder ob diese abgeschafft wird. Tritt Letzteres ein, sind Härtefallregelungen bei der Eigenmietwertbesteuerung obsolet. Der Bundesrat spricht sich im Hinblick auf die Volksabstimmung für die Abschaffung des Eigenmietwerts aus.</span></p><p><span>1./4. Die Einführung einer Härtefallregelung bei der Eigenmietwertbesteuerung auf Bundesebene käme einer ausserfiskalischen Zielsetzung gleich. Die von der Lehre entwickelten und auch vom Bundesgericht (BGE 133 I 206, E. 11.1) mitgetragenen Anforderungen zur Rechtfertigung der Durchbrechung des Leistungsfähigkeitsprinzips sind die folgenden: Erstens muss das ausserfiskalische Förderungsziel zumindest implizit in der Bundesverfassung Erwähnung finden. Dieses muss somit nicht ausdrücklich genannt sein, sondern kann auch auf dem Auslegungsweg ermittelt werden. Zweitens muss die Massnahme notwendig und geeignet sein, um das ausserfiskalische Förderungsziel zu erreichen. Schliesslich muss drittens das öffentliche Interesse am Erreichen des Förderungsziels höher bewertet werden können als das Interesse der betroffenen steuerpflichtigen Personen an der Einhaltung gerechter Belastungsrelationen.</span></p><p><span>Das Bundesgericht hat in seiner ständigen Rechtsprechung und dezidiert in seinem Urteil vom 4. August 2022 (BGE 148 I 286) klargestellt, dass der kantonale Eigenmietwert in keinem Einzelfall die Schwelle von 60 Prozent des Marktmietwerts unterschreiten darf. Diese Limite bildet somit die untere Grenze dessen, was mit dem Gebot der Rechtsgleichheit zwischen Eigenheimbesitzenden und Mietenden noch vereinbar ist. So hat beispielsweise der Kanton Graubünden im Nachgang zum genannten Urteil die rechtlichen Leitplanken bei der Ermässigung der Eigenmietwertfestsetzung so gesetzt, dass in den Ausführungsbestimmungen zur Steuergesetzgebung (AbzStG; BR 720.015; </span><a href="https://www.gr-lex.gr.ch/app/de/texts_of_law/720.015"><u><span>https://www.gr-lex.gr.ch/app/de/texts_of_law/720.015</span></u></a><span>) der Eigenmietwert ab der Steuerperiode 2024 «stets mindestens 60 Prozent des Marktmietwerts» betragen muss (Art. 10 AbzStG). Sofern in einem Kanton heute schon die genannte Untergrenze zur Anwendung kommt, besteht verfassungsrechtlich kein Spielraum für weitergehende Ermässigungen. Umgekehrt besteht härtefallbedingtes Senkungspotenzial, je näher ein Kanton den Eigenmietwert bei der Marktmiete festgelegt hat. Die vom Bundesgericht festgelegte und gerade noch tolerierbare Limite gilt unbesehen der von der Anfragestellerin zusätzlich eingebrachten Punkte wie die Steuerfreiheit der Kapitalgewinne aus beweglichem und unbeweglichem Privatvermögen.</span></p><p><span>2. Will der Bundesgesetzgeber eine verfassungskonforme Härtefallregelung einführen, hat er sich an die unter Ziffer 1 genannten Vorgaben des Bundesgerichts zu halten. Eine Regelung im Steuerharmonisierungsgesetz (StHG; SR 642.14) müsste zusätzlich die verfassungsrechtlich garantierte Tarifhoheit der Kantone respektieren.</span></p><p><span>3. Abzüge können grundsätzlich auf der Bemessungsgrundlage oder auf dem Steuerbetrag gewährt werden. Auch hier gilt, dass solche Ermässigungen vor dem Rechtsgleichheitsgebot und den konkretisierenden Besteuerungsgrundsätzen Stand halten müssen (Art. 8 und 127 BV). </span></p></span>
- <p>Verschiedene Kantone führten in den vergangenen Jahrzehnrten Härtefallregelungen ein. Diese sollten das "Rentnerproblem" entschärfen und der Vermeidung eines Liquiditätsengpasses, der Verhütung zusätzlicher Verschuldung oder der Verhinderung eines Notverkaufs der Liegenschaft dienen. Sämtliche Regelungen sehen eine Reduktion der Bemessung des Eigenmietwertes vor, die sich nach dem Verhältnis zwischen dem amtlich festgelegten Eigenmietwert und dem Bruttoeinkommen bemisst. Mit BGE 148 I 286 = Pra 112 Nr. 34 aus dem Jahr 2022 hat das Bundesgericht eine ähnlich konzipierte Tessiner Regelung als verfassungswidrig beurteilt: Für die Bemessung des Eigenmietwertes stelle die – für das kantonale Recht geltende – Untergrenze von 60 % des Marktmietwertes eine «harte Grenze» dar, die nicht unterschritten werden dürfe. In der Debatte rund um den Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung wurde seitens des Bundesrates bestritten, dass deshalb eine verfassungskonforme Umsetzung einer Härtefallklausel möglich sei. In diesem Zusammenhang stellen sich folgende Fragen:</p><p> </p><p>1. Für eine Abweichung von der in Art. 36 BV geforderten Rechtsgleichheit braucht es eine gesetzliche Grundlage, ein öffentliches Interesse und Verhätnismässigkeit. Erachtet der Bundesrat ein schützenswertes öffentliches Interesse (Schutz des selbstbewohnten Wohneigentums, Art. 108 BV) als gegeben sowie die Verhätnismässigkeit bei einer restriktiven (Vermögens- und Einkommenslimiten) Ausgestaltung einer Härtefalllösung? </p><p> </p><p>2. Für ausserfiskalisch motivierte Abzüge bedarf es für das kantonale Recht einer Grundlage im abschliessend formulierten Art. 9 StHG («andere Abzüge sind nicht zulässig»). Würde eine Anpassung von Art. 9 StHG (in Kombination mit einem neuen Art. 33b) DBG unter Streichung des Un-ternutzungsabzugs in Art. 21 Abs. 2 DBG) genügen, um eine gestzliche Grundlage für kantonale Härtefall-Regelungen zu schaffen? </p><p> </p><p>3. Wäre ein Steuerrabatt resp. eine Art Teilsteuererlass eine alternative Lösung zur Senkung der Bemessungsgrundlage?</p><p> </p><p>4. Die vom Bundesgericht monierte ungleiche Behandlung zwischen Woheigentümern und Mietenden würde so bestehen bleiben. Lässt sich das damit rechtfertigen, dass Mietende, die ihre Ersparnisse in bewgliches Vermögen angelegt haben, bei Veräusserung steuerfreie Kapitalgewinne machen können, Immobilienverkäufe jedoch mehrfach starkt besteuert werden? Weiteres?</p>
- Verfassungskonforme Härtefallklausel bei der Besteuerung von selbstbewohnten Erstliegenschaften
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