Beiträge in den Fonds de Roulement

ShortId
25.1034
Id
20251034
Updated
14.11.2025 02:42
Language
de
Title
Beiträge in den Fonds de Roulement
AdditionalIndexing
2846;24;04;55
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <span><ol><li><span>Ja, es ist dem Bundesrat bekannt, dass in gewissen Kantonen derzeit die Mittel aus dem Fonds de Roulement knapp sind. Es gibt keinen Anspruch auf Darlehen aus dem Fonds-de-Roulement Investitionskredite. Die Liquiditätsplanung des Fonds-de-Roulement Investitionskredite ist Sache der Kantone. Die Kantone können selbständig zur Optimierung der Liquidität des Fonds-de-Roulement Massnahmen umsetzen. Sie können zum Beispiel die Auszahlung nach Baufortschritt tätigen, die Rückzahlungszeitpunkte über das Jahr verteilen oder verkürzte Rückzahlungsfristen festlegen.</span></li></ol><p><span>&nbsp;</span></p><ol start="2"><li><span>Die jährlichen Kosten für das Projekt zur Bodenkartierung werden für die Jahre 2024 bis 2028 hälftig aus dem Globalbudget des Bundesamts für Umwelt sowie aus dem Fonds-de-Roulement Investitionskredite finanziert. Entnommen werden insgesamt 8,4 Millionen Franken. Die Entnahme werden dem Parlament jeweils im Rahmen von Voranschlag und Rechnung unterbreitet (vgl. BLW E131.0109 Rückzahlung Darlehen).</span></li></ol><p><span>&nbsp;</span></p><ol start="3"><li><span>Die Kantone sind für die Gewährung der Investitionskredite zuständig. Gemäss Artikel 111 des Landwirtschaftsgesetzes (LwG; SR 910.1) decken sie deshalb auch die Verluste aus der Gewährung von Investitionskrediten, einschliesslich allfälliger Verfahrenskosten. Die Kantone dürfen Investitionskredite nur gewähren, wenn die Kreditnehmerinnen und Kreditnehmer ausreichende Sicherheiten stellen. Zudem muss mit einer Planrechnung die für die Kreditnehmerinnen und Kreditnehmer tragbare Verschuldungssituation, genügend Eigenmittel und die Wirtschaftlichkeit nachgewiesen werden. Sollte es trotz aller Vorsicht zu einem Verlust kommen, trägt der für die Prüfung und Gewährung zuständige Kanton dieses Risiko.</span></li></ol><p><span>&nbsp;</span></p><ol start="4"><li><span>Eine Aufstockung des Fonds-de-Roulement Investitionskredit ist nicht Teil der Erfolgsrechnung des Bundes, sondern erscheint in der Investitionsrechnung (vgl. Art. 8</span><em><span>a</span></em><span> Finanzhaushaltgesetz (FHG); SR 611.0). Auch Investitionsausgaben sind aber als Teil der Gesamtausgaben des Bundes für die Schuldenbremse relevant (Art. 3 Abs. 5 FHG). Der Bestand des Fonds-de-Roulement Investitionskredit erscheint hingegen als Aktivposten im Verwaltungsvermögen der Bilanz der Eidgenossenschaft.</span></li></ol><p><span>&nbsp;</span></p><ol start="5"><li><span>Der Investitionskredit ist ein Finanzinstrument des Bundes zur besseren Finanzierung von Infrastrukturbauten der landwirtschaftlichen Betriebe oder von gewerblichen Kleinbetrieben der ersten Verarbeitungsstufe. Der Zinsverlust wurde bei der Bewertung der Aktiven des Bundes bis 2022 berücksichtigt. Dabei wurde ein Diskontierungssatz zugrunde gelegt. Anfang 2023 wurde jedoch ein neuer Rechnungslegungsstandard für die Finanzinstrumente eingeführt. Bei zinsfreien und zinsvergünstigten Darlehen wird auf die Abdiskontierung der erwarteten Zahlungseingänge und anschliessende Aufzinsung verzichtet. Die bei den Kantonen liegenden flüssigen Mittel des Fonds-de-Roulement Investitionskredit werden von den Kantonen verzinst (vgl. BLW E140.0001 Finanzertrag).</span></li></ol></span>
  • <p>Der Bund gewährt gemäss Strukturverbesserungsverordnung SVV Investitionskredite für verschiedene Massnahmen. Die Mittel werden auf die Kantone nach deren Bedarf verteilt und der Vollzug erfolgt durch die Kantonalen landwirtschaftlichen Kreditkassen. Mit der Anpassung der SVV per 1.1.2025 wurden einerseits die Ansätze der Bauteuerung angepasst und zusätzliche Massnahmen aufgenommen.</p><p>In diesem Zusammenhang stellen sich verschiedene Fragen:</p><p>1. Ist dem Bundesrat bekannt, dass in zahlreichen Kantonen die Mittel aus dem Fonds de Roulement für die aktuellen Gesuche nicht ausreichen und deshalb Auszahlungen nicht oder erst verspätet getätigt werden können?</p><p>2. Ist es korrekt, dass aus dem Fonds de Roulement Mittel für die Bodenkartierung abgezogen wurden?- Wenn ja, wieviel?</p><p>3. Ist es Korrekt, dass die Kantone für allfällige Kreditausfälle haften und dem Bund deshalb aus dem Fonds de Roulement kein Risiko zufällt?</p><p>4. Fällt eine allfällige Aufstockung des Fonds mit Bundesmittel im Jahr der Gewährung als Ausgabe in die Erfolgsrechnung, auch wenn die Darlehen durch die Kantone gedeckt sind?&nbsp;</p><p>5. Wenn ja, müsste nicht nur ein allfälliger Zinsverlust diskontiert in der Erfolgsrechnung berücksichtigt werden?<br>&nbsp;</p><p>Vielen Dank für die Beantwortung der Fragen.&nbsp;</p>
  • Beiträge in den Fonds de Roulement
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <span><ol><li><span>Ja, es ist dem Bundesrat bekannt, dass in gewissen Kantonen derzeit die Mittel aus dem Fonds de Roulement knapp sind. Es gibt keinen Anspruch auf Darlehen aus dem Fonds-de-Roulement Investitionskredite. Die Liquiditätsplanung des Fonds-de-Roulement Investitionskredite ist Sache der Kantone. Die Kantone können selbständig zur Optimierung der Liquidität des Fonds-de-Roulement Massnahmen umsetzen. Sie können zum Beispiel die Auszahlung nach Baufortschritt tätigen, die Rückzahlungszeitpunkte über das Jahr verteilen oder verkürzte Rückzahlungsfristen festlegen.</span></li></ol><p><span>&nbsp;</span></p><ol start="2"><li><span>Die jährlichen Kosten für das Projekt zur Bodenkartierung werden für die Jahre 2024 bis 2028 hälftig aus dem Globalbudget des Bundesamts für Umwelt sowie aus dem Fonds-de-Roulement Investitionskredite finanziert. Entnommen werden insgesamt 8,4 Millionen Franken. Die Entnahme werden dem Parlament jeweils im Rahmen von Voranschlag und Rechnung unterbreitet (vgl. BLW E131.0109 Rückzahlung Darlehen).</span></li></ol><p><span>&nbsp;</span></p><ol start="3"><li><span>Die Kantone sind für die Gewährung der Investitionskredite zuständig. Gemäss Artikel 111 des Landwirtschaftsgesetzes (LwG; SR 910.1) decken sie deshalb auch die Verluste aus der Gewährung von Investitionskrediten, einschliesslich allfälliger Verfahrenskosten. Die Kantone dürfen Investitionskredite nur gewähren, wenn die Kreditnehmerinnen und Kreditnehmer ausreichende Sicherheiten stellen. Zudem muss mit einer Planrechnung die für die Kreditnehmerinnen und Kreditnehmer tragbare Verschuldungssituation, genügend Eigenmittel und die Wirtschaftlichkeit nachgewiesen werden. Sollte es trotz aller Vorsicht zu einem Verlust kommen, trägt der für die Prüfung und Gewährung zuständige Kanton dieses Risiko.</span></li></ol><p><span>&nbsp;</span></p><ol start="4"><li><span>Eine Aufstockung des Fonds-de-Roulement Investitionskredit ist nicht Teil der Erfolgsrechnung des Bundes, sondern erscheint in der Investitionsrechnung (vgl. Art. 8</span><em><span>a</span></em><span> Finanzhaushaltgesetz (FHG); SR 611.0). Auch Investitionsausgaben sind aber als Teil der Gesamtausgaben des Bundes für die Schuldenbremse relevant (Art. 3 Abs. 5 FHG). Der Bestand des Fonds-de-Roulement Investitionskredit erscheint hingegen als Aktivposten im Verwaltungsvermögen der Bilanz der Eidgenossenschaft.</span></li></ol><p><span>&nbsp;</span></p><ol start="5"><li><span>Der Investitionskredit ist ein Finanzinstrument des Bundes zur besseren Finanzierung von Infrastrukturbauten der landwirtschaftlichen Betriebe oder von gewerblichen Kleinbetrieben der ersten Verarbeitungsstufe. Der Zinsverlust wurde bei der Bewertung der Aktiven des Bundes bis 2022 berücksichtigt. Dabei wurde ein Diskontierungssatz zugrunde gelegt. Anfang 2023 wurde jedoch ein neuer Rechnungslegungsstandard für die Finanzinstrumente eingeführt. Bei zinsfreien und zinsvergünstigten Darlehen wird auf die Abdiskontierung der erwarteten Zahlungseingänge und anschliessende Aufzinsung verzichtet. Die bei den Kantonen liegenden flüssigen Mittel des Fonds-de-Roulement Investitionskredit werden von den Kantonen verzinst (vgl. BLW E140.0001 Finanzertrag).</span></li></ol></span>
    • <p>Der Bund gewährt gemäss Strukturverbesserungsverordnung SVV Investitionskredite für verschiedene Massnahmen. Die Mittel werden auf die Kantone nach deren Bedarf verteilt und der Vollzug erfolgt durch die Kantonalen landwirtschaftlichen Kreditkassen. Mit der Anpassung der SVV per 1.1.2025 wurden einerseits die Ansätze der Bauteuerung angepasst und zusätzliche Massnahmen aufgenommen.</p><p>In diesem Zusammenhang stellen sich verschiedene Fragen:</p><p>1. Ist dem Bundesrat bekannt, dass in zahlreichen Kantonen die Mittel aus dem Fonds de Roulement für die aktuellen Gesuche nicht ausreichen und deshalb Auszahlungen nicht oder erst verspätet getätigt werden können?</p><p>2. Ist es korrekt, dass aus dem Fonds de Roulement Mittel für die Bodenkartierung abgezogen wurden?- Wenn ja, wieviel?</p><p>3. Ist es Korrekt, dass die Kantone für allfällige Kreditausfälle haften und dem Bund deshalb aus dem Fonds de Roulement kein Risiko zufällt?</p><p>4. Fällt eine allfällige Aufstockung des Fonds mit Bundesmittel im Jahr der Gewährung als Ausgabe in die Erfolgsrechnung, auch wenn die Darlehen durch die Kantone gedeckt sind?&nbsp;</p><p>5. Wenn ja, müsste nicht nur ein allfälliger Zinsverlust diskontiert in der Erfolgsrechnung berücksichtigt werden?<br>&nbsp;</p><p>Vielen Dank für die Beantwortung der Fragen.&nbsp;</p>
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