Nationalbank. Höhe der Rückstellungen

ShortId
25.1038
Id
20251038
Updated
14.11.2025 02:33
Language
de
Title
Nationalbank. Höhe der Rückstellungen
AdditionalIndexing
24
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <span><p><span>In Artikel 30 Absatz 1 des Nationalbankgesetzes (NBG, SR 951.11) ist festgelegt, dass die SNB Rückstellungen bildet, um die Währungsreserven auf der geld- und währungspolitisch erforderlichen Höhe zu halten, und sich dabei an der Entwicklung der schweizerischen Volkswirtschaft orientiert. Im Rahmen dieser gesetzlichen Vorgabe liegt die Festlegung der Rückstellungen in der Zuständigkeit der SNB. Sie werden vom Bankrat genehmigt. Die gesetzliche Regelung eröffnet der SNB einen gewissen Spielraum bei der Umsetzung. Bis zur Finanzkrise 2008 entsprach die jährliche Zuweisung zu den Rückstellungen dem durchschnittlichen nominalen BIP-Wachstum der vorangegangenen fünf Jahre. Seither erhöhte die SNB die Zuweisung mehrmals, um der ausgeweiteten Bilanz und den damit verbundenen Verlustrisiken Rechnung zu tragen. Seit dem Geschäftsjahr 2020 gilt eine Mindestzuweisung von 10% des Vorjahresbestandes. Dies entspricht derzeit einer absoluten Zunahme um rund 11,6 Mrd. für das Geschäftsjahr 2024. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Die Rückstellungsbildung der SNB hat massgebliche Auswirkungen auf die mögliche Gewinnausschüttung an Bund und Kantone. Wie in der Anfrage dargelegt, reduzieren die Rückstellungen das Jahresergebnis, welches an Bund und Kantone ausschüttbar ist. Die SNB bildet ihre Rückstellungen kontinuierlich, auch in Verlustjahren. Der nach der Rückstellungsbildung verbleibende Gewinn (oder Verlust) eines Jahres wird der Ausschüttungsreserve zugewiesen. Der Ausgleich der jährlichen Gewinn- und Verlustschwankungen der SNB erfolgt primär durch die Ausschüttungsreserve, die auch die Basis für die Ausschüttungen bildet. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Die Ausschüttungsreserve unterlag folglich in den vergangenen Jahren starken Schwankungen (in einer Spanne von +100 bis -50 Mrd. Franken), was die Erfüllung der in Artikel 31 Absatz 2 NBG festgeschriebenen mittelfristigen Verstetigung der jährlichen Ausschüttungen erschwert hat. In der Periode der geltenden Gewinnausschüttungsvereinbarung 2020–2025 zwischen dem Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) und der SNB schwankten die jährlichen Ausschüttungen relativ stark (zwischen 0 und 6 Mrd. Franken), dies aufgrund der grossen Schwankungen der Ausschüttungsreserve in Verbindung mit dem zwischen dem EFD und der SNB vereinbarten Modell der abgestuften Ausschüttungsbeträge. Für Bund und Kantone machte dies die finanzpolitische Planbarkeit der Ausschüttungen herausfordernd.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Dem Ziel der Verstetigung soll deshalb in der neuen Ausschüttungsvereinbarung zwischen dem EFD und der SNB (geltend ab dem Geschäftsjahr 2026 der SNB) höhere Priorität eingeräumt werden. Dies unter anderem vor dem Hintergrund, dass die SNB-Ergebnisse auch in den kommenden Jahren angesichts der grossen Bilanz und volatiler globaler Finanzmärkte erheblichen Schwankungen unterliegen könnten. Im Zuge der Ausarbeitung der neuen Vereinbarung soll zusammen mit der SNB geprüft werden, welche Möglichkeiten für eine bessere Prognostizierbarkeit der Ausschüttungen und eine bessere Verstetigung bestehen. Ob eine Präzisierung mit dem Ziel einer besseren Verstetigung auf Gesetzesstufe geeignet oder notwendig wäre, wird sich anschliessend zeigen. </span></p></span>
  • <p>Gemäss Nationalbankgesetz ist die SNB verpflichtet, aus ihrem Jahresergebnis Rückstellungen zu bilden, um die Währungsreserven auf der geld- und währungspolitisch erforderlichen Höhe zu halten. Der nach Dotation der Rückstellungen verbleibende Gewinn steht grundsätzlich für die Ausschüttung an Bund und Kantone zur Verfügung. Bisher ist nicht festgelegt, wie hoch die Rückstellungen der SNB sein müssen respektive maximal sein können, bevor ein Reingewinn ausgewiesen wird.</p><p>&nbsp;</p><p>Vor diesem Hintergrund bitte ich den Bundesrat um Beantwortung der folgenden Fragen:&nbsp;</p><p>- Ist der Bundesrat bereit, einen Entwurf für eine Präzisierung des Nationalbankgesetzes auszuarbeiten, welche die minimale und die maximale Höhe der Rückstellungen (z.B. in Relation zum Anlagevolumen) definiert?</p><p>- Welche anderen oder ergänzenden Massnahmen sind nach Ansicht des Bundesrats geeignet, um die Prognosemöglichkeiten für Kantone und für den Bund bezüglich zu erwartender SNB-Ausschüttungen zu verbessern?</p>
  • Nationalbank. Höhe der Rückstellungen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <span><p><span>In Artikel 30 Absatz 1 des Nationalbankgesetzes (NBG, SR 951.11) ist festgelegt, dass die SNB Rückstellungen bildet, um die Währungsreserven auf der geld- und währungspolitisch erforderlichen Höhe zu halten, und sich dabei an der Entwicklung der schweizerischen Volkswirtschaft orientiert. Im Rahmen dieser gesetzlichen Vorgabe liegt die Festlegung der Rückstellungen in der Zuständigkeit der SNB. Sie werden vom Bankrat genehmigt. Die gesetzliche Regelung eröffnet der SNB einen gewissen Spielraum bei der Umsetzung. Bis zur Finanzkrise 2008 entsprach die jährliche Zuweisung zu den Rückstellungen dem durchschnittlichen nominalen BIP-Wachstum der vorangegangenen fünf Jahre. Seither erhöhte die SNB die Zuweisung mehrmals, um der ausgeweiteten Bilanz und den damit verbundenen Verlustrisiken Rechnung zu tragen. Seit dem Geschäftsjahr 2020 gilt eine Mindestzuweisung von 10% des Vorjahresbestandes. Dies entspricht derzeit einer absoluten Zunahme um rund 11,6 Mrd. für das Geschäftsjahr 2024. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Die Rückstellungsbildung der SNB hat massgebliche Auswirkungen auf die mögliche Gewinnausschüttung an Bund und Kantone. Wie in der Anfrage dargelegt, reduzieren die Rückstellungen das Jahresergebnis, welches an Bund und Kantone ausschüttbar ist. Die SNB bildet ihre Rückstellungen kontinuierlich, auch in Verlustjahren. Der nach der Rückstellungsbildung verbleibende Gewinn (oder Verlust) eines Jahres wird der Ausschüttungsreserve zugewiesen. Der Ausgleich der jährlichen Gewinn- und Verlustschwankungen der SNB erfolgt primär durch die Ausschüttungsreserve, die auch die Basis für die Ausschüttungen bildet. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Die Ausschüttungsreserve unterlag folglich in den vergangenen Jahren starken Schwankungen (in einer Spanne von +100 bis -50 Mrd. Franken), was die Erfüllung der in Artikel 31 Absatz 2 NBG festgeschriebenen mittelfristigen Verstetigung der jährlichen Ausschüttungen erschwert hat. In der Periode der geltenden Gewinnausschüttungsvereinbarung 2020–2025 zwischen dem Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) und der SNB schwankten die jährlichen Ausschüttungen relativ stark (zwischen 0 und 6 Mrd. Franken), dies aufgrund der grossen Schwankungen der Ausschüttungsreserve in Verbindung mit dem zwischen dem EFD und der SNB vereinbarten Modell der abgestuften Ausschüttungsbeträge. Für Bund und Kantone machte dies die finanzpolitische Planbarkeit der Ausschüttungen herausfordernd.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Dem Ziel der Verstetigung soll deshalb in der neuen Ausschüttungsvereinbarung zwischen dem EFD und der SNB (geltend ab dem Geschäftsjahr 2026 der SNB) höhere Priorität eingeräumt werden. Dies unter anderem vor dem Hintergrund, dass die SNB-Ergebnisse auch in den kommenden Jahren angesichts der grossen Bilanz und volatiler globaler Finanzmärkte erheblichen Schwankungen unterliegen könnten. Im Zuge der Ausarbeitung der neuen Vereinbarung soll zusammen mit der SNB geprüft werden, welche Möglichkeiten für eine bessere Prognostizierbarkeit der Ausschüttungen und eine bessere Verstetigung bestehen. Ob eine Präzisierung mit dem Ziel einer besseren Verstetigung auf Gesetzesstufe geeignet oder notwendig wäre, wird sich anschliessend zeigen. </span></p></span>
    • <p>Gemäss Nationalbankgesetz ist die SNB verpflichtet, aus ihrem Jahresergebnis Rückstellungen zu bilden, um die Währungsreserven auf der geld- und währungspolitisch erforderlichen Höhe zu halten. Der nach Dotation der Rückstellungen verbleibende Gewinn steht grundsätzlich für die Ausschüttung an Bund und Kantone zur Verfügung. Bisher ist nicht festgelegt, wie hoch die Rückstellungen der SNB sein müssen respektive maximal sein können, bevor ein Reingewinn ausgewiesen wird.</p><p>&nbsp;</p><p>Vor diesem Hintergrund bitte ich den Bundesrat um Beantwortung der folgenden Fragen:&nbsp;</p><p>- Ist der Bundesrat bereit, einen Entwurf für eine Präzisierung des Nationalbankgesetzes auszuarbeiten, welche die minimale und die maximale Höhe der Rückstellungen (z.B. in Relation zum Anlagevolumen) definiert?</p><p>- Welche anderen oder ergänzenden Massnahmen sind nach Ansicht des Bundesrats geeignet, um die Prognosemöglichkeiten für Kantone und für den Bund bezüglich zu erwartender SNB-Ausschüttungen zu verbessern?</p>
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