Rechtsdurchsetzung beim Verbot von Kaltakquise der Krankenkassen
- ShortId
-
25.1039
- Id
-
20251039
- Updated
-
06.01.2026 13:41
- Language
-
de
- Title
-
Rechtsdurchsetzung beim Verbot von Kaltakquise der Krankenkassen
- AdditionalIndexing
-
2841;34;1216
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <span><ol><li><span> </span><span>In Bezug auf die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) sind beim Bundesamt für Gesundheit (BAG) seit dem 1.</span><span> </span><span>September 2024 67</span><span> </span><span>Meldungen zum Verbot der telefonischen Kaltakquise eingegangen (Stand 10. September 2025). In drei Fällen ergaben sich mutmassliche Verfehlungen, die zu weiteren aufsichtsrechtlichen Untersuchungen geführt haben: Bei einem Fall wurde eine Weisung wegen Verstosses gegen die Branchenvereinbarung erlassen, ein Fall erwies sich schlussendlich als unbegründet und der dritte befindet sich zurzeit noch in Bearbeitung. In Bezug auf die Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung (KZV) sind bei der FINMA seit dem 1.</span><span> </span><span>September 2024 358</span><span> </span><span>Meldungen zur verbotenen Kaltakquise eingegangen. Die FINMA hat zudem in Einzelfällen Untersuchungen geführt, die sich auch auf das Verbot der telefonischen Kaltakquise bezogen haben. </span></li></ol><p><span> </span></p><ol start="2"><li><span> </span><span>Das BAG erfasst alle Meldungen und Aufsichtsbeschwerden im Geschäftsverwaltungssystem des Bundes. Die FINMA hat auf ihrer Website ein für die Kaltakquise spezifisches elektronisches Formular aufgeschaltet, welches eine strukturierte Auswertung der Meldungen ermöglicht.</span></li></ol><p><span> </span></p><ol start="3"><li><span> </span><span>Im Bereich der OKP können im Zusammenhang mit verbotener Kaltakquise gestützt auf Art.</span><span> </span><span>54 Abs.</span><span> </span><span>3 lit.</span><span> </span><span>h Krankenversicherungsaufsichtsgesetz (KVAG; SR 832.12), im Bereich der KZV gestützt auf Art.</span><span> </span><span>86 Abs.</span><span> </span><span>1</span><sup><span>bis</span></sup><span> und 2 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG; SR</span><span> </span><span>961.01), Bussen ausgesprochen werden. Zuständig dafür sind in der OKP die kantonalen Strafverfolgungsbehörden (es besteht keine Verwaltungsstrafnorm), in der KZV das Eidgenössische Finanzdepartement (als erste Instanz). Bisher sind noch keine Bussen verhängt worden.</span></li></ol><p><span> </span></p><ol start="4"><li><span> </span><span>Gestützt auf Art. 34 Abs. 5 KVAG und auf Art.</span><span> </span><span>39 Abs. 1</span><sup><span>bis</span></sup><span> Finanzmarktaufsichtsgesetz (FINMAG; SR 956.1) tauschen sich das BAG und die FINMA dreimal jährlich aus, insbesondere zu den Themen Kaltakquise, Obergrenze der Entschädigungen sowie Überwachung der Vermittler durch die Versicherer. Zudem sind die beidseitigen Ansprechpersonen für Ad-hoc-Besprechungen bekannt. Abstimmungen erfolgen auch im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen. Der Austausch ist wertvoll und gestaltet sich gut.</span></li></ol><p><span> </span></p><ol start="5"><li><span> </span><span> </span><span>Insgesamt kann festgehalten werden, dass nicht selten essenzielle Angaben des Anrufers fehlten (Name, Firma, Telefonnummer u. ä.), oft falsche Namen verwendet werden, Anrufe von ausländischen Call Centers getätigt werden und/oder mittels Spoofing erfolgen, was die Ermittlung der Urheber erheblich erschwert. Zudem ist der Nachweis, dass ein Versicherer in die verbotene telefonische Kaltakquise involviert ist, oft nicht so einfach zu erbringen. Es bedarf detaillierter Untersuchungen, welche Vorkehrungen die Versicherer zur Verhinderung von verbotener telefonischer Kaltakquise getroffen haben. Die Strukturen von missbräuchlichen Vermittlerkonstrukten sind oft komplex und mehrstufig aufgebaut. So muss etwa aufwändig mittels Geldflüssen nachgewiesen werden, wer letztendlich die Verantwortung für die verbotene telefonische Kaltakquise trägt. Diese Schwierigkeiten binden bereits für einen Einzelfall erhebliche Ressourcen, weshalb die personelle Alimentierung aktuell keine flächendeckenden Untersuchungen zulassen. Aufgrund der oben genannten Umstände ist es schwierig, aus Meldungen zur verbotenen telefonischen Kaltakquise heraus objektive Tatbestände herzuleiten, die für eine Strafanzeige ausreichen. </span></li></ol><p><span> </span></p><ol start="6"><li><span> </span><span>Aufgrund der vergleichsweise wenigen Meldungen und Aufsichtsbeschwerden scheinen die gesetzlichen Massnahmen sowohl in der Grund- als auch Zusatzversicherung zu greifen. Es ist jedoch noch zu früh für eine abschliessende Beurteilung. </span></li></ol><p><span> </span></p><ol start="7"><li><span> </span><span>Der Entzug der Bewilligung zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung gemäss Art. 43 Abs. 1 KVAG beziehungsweise des Versicherungsbereichs A5 Krankenversicherung in der KZV gemäss Art. 37 Abs .1 FINMAG sind die ultima ratio der aufsichtsrechtlichen Massnahmen. Aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips stehen vorab aber mildere Massnahmen im Vordergrund wie ein Verbot, die säumigen Vermittlerinnen und Vermittler zu entschädigen oder eine Anordnung zur Einschränkung der Kosten für das Akquirieren neuer Versicherter. </span></li></ol></span>
- <p>Trotz des Verbots (seit September 2024) der Kaltakquise in der Grundversicherung gibt es weiterhin Werbeanrufe. Zwar verzeichnet das SECO gemäss eigenen Angaben einen deutlichen Rückgang der Beschwerden, ganz verschwunden ist das Phänomen jedoch nicht. In der Grundversicherung kann das BAG bei Verstössen Bussen von bis zu 100'000 Franken aussprechen; im Bereich der Zusatzversicherungen ist die FINMA zuständig. Vor diesem Hintergrund stellen sich folgende Fragen an den Bundesrat:</p><ol style="list-style-type:decimal;"><li>Wie viele Verstösse wurden seit der Einführung des Verbots in der Grundversicherung festgestellt und wie viele im Bereich der Zusatzversicherung?</li><li>Auf welche Weise werden diese Verstösse erfasst?</li><li>Wurden bereits Bussen ausgesprochen? Falls ja: gegen wen richteten sie sich und welche Sanktionen wurden verhängt?</li><li>Wie gestaltet sich die Zusammenarbeit zwischen BAG und FINMA bei der Aufsicht über diese Praktiken?</li><li>Welche Schwierigkeiten bestehen bei der Verfolgung von Beschwerden? Verfügt das zuständige Departement über genügend personelle Ressourcen, um die Aufsicht wirksam wahrzunehmen?</li><li>Ist der Bundesrat der Ansicht, dass die Höhe der Bussen ausreichend abschreckend wirkt, um illegale Kaltakquise zu unterbinden?</li><li>Wäre aus Sicht des Bundesrates der Entzug der Bewilligung gemäss KVG im Wiederholungsfall eine geeignete Massnahme, um Kaltakquise künftig zu verhindern?</li></ol>
- Rechtsdurchsetzung beim Verbot von Kaltakquise der Krankenkassen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <span><ol><li><span> </span><span>In Bezug auf die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) sind beim Bundesamt für Gesundheit (BAG) seit dem 1.</span><span> </span><span>September 2024 67</span><span> </span><span>Meldungen zum Verbot der telefonischen Kaltakquise eingegangen (Stand 10. September 2025). In drei Fällen ergaben sich mutmassliche Verfehlungen, die zu weiteren aufsichtsrechtlichen Untersuchungen geführt haben: Bei einem Fall wurde eine Weisung wegen Verstosses gegen die Branchenvereinbarung erlassen, ein Fall erwies sich schlussendlich als unbegründet und der dritte befindet sich zurzeit noch in Bearbeitung. In Bezug auf die Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung (KZV) sind bei der FINMA seit dem 1.</span><span> </span><span>September 2024 358</span><span> </span><span>Meldungen zur verbotenen Kaltakquise eingegangen. Die FINMA hat zudem in Einzelfällen Untersuchungen geführt, die sich auch auf das Verbot der telefonischen Kaltakquise bezogen haben. </span></li></ol><p><span> </span></p><ol start="2"><li><span> </span><span>Das BAG erfasst alle Meldungen und Aufsichtsbeschwerden im Geschäftsverwaltungssystem des Bundes. Die FINMA hat auf ihrer Website ein für die Kaltakquise spezifisches elektronisches Formular aufgeschaltet, welches eine strukturierte Auswertung der Meldungen ermöglicht.</span></li></ol><p><span> </span></p><ol start="3"><li><span> </span><span>Im Bereich der OKP können im Zusammenhang mit verbotener Kaltakquise gestützt auf Art.</span><span> </span><span>54 Abs.</span><span> </span><span>3 lit.</span><span> </span><span>h Krankenversicherungsaufsichtsgesetz (KVAG; SR 832.12), im Bereich der KZV gestützt auf Art.</span><span> </span><span>86 Abs.</span><span> </span><span>1</span><sup><span>bis</span></sup><span> und 2 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG; SR</span><span> </span><span>961.01), Bussen ausgesprochen werden. Zuständig dafür sind in der OKP die kantonalen Strafverfolgungsbehörden (es besteht keine Verwaltungsstrafnorm), in der KZV das Eidgenössische Finanzdepartement (als erste Instanz). Bisher sind noch keine Bussen verhängt worden.</span></li></ol><p><span> </span></p><ol start="4"><li><span> </span><span>Gestützt auf Art. 34 Abs. 5 KVAG und auf Art.</span><span> </span><span>39 Abs. 1</span><sup><span>bis</span></sup><span> Finanzmarktaufsichtsgesetz (FINMAG; SR 956.1) tauschen sich das BAG und die FINMA dreimal jährlich aus, insbesondere zu den Themen Kaltakquise, Obergrenze der Entschädigungen sowie Überwachung der Vermittler durch die Versicherer. Zudem sind die beidseitigen Ansprechpersonen für Ad-hoc-Besprechungen bekannt. Abstimmungen erfolgen auch im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen. Der Austausch ist wertvoll und gestaltet sich gut.</span></li></ol><p><span> </span></p><ol start="5"><li><span> </span><span> </span><span>Insgesamt kann festgehalten werden, dass nicht selten essenzielle Angaben des Anrufers fehlten (Name, Firma, Telefonnummer u. ä.), oft falsche Namen verwendet werden, Anrufe von ausländischen Call Centers getätigt werden und/oder mittels Spoofing erfolgen, was die Ermittlung der Urheber erheblich erschwert. Zudem ist der Nachweis, dass ein Versicherer in die verbotene telefonische Kaltakquise involviert ist, oft nicht so einfach zu erbringen. Es bedarf detaillierter Untersuchungen, welche Vorkehrungen die Versicherer zur Verhinderung von verbotener telefonischer Kaltakquise getroffen haben. Die Strukturen von missbräuchlichen Vermittlerkonstrukten sind oft komplex und mehrstufig aufgebaut. So muss etwa aufwändig mittels Geldflüssen nachgewiesen werden, wer letztendlich die Verantwortung für die verbotene telefonische Kaltakquise trägt. Diese Schwierigkeiten binden bereits für einen Einzelfall erhebliche Ressourcen, weshalb die personelle Alimentierung aktuell keine flächendeckenden Untersuchungen zulassen. Aufgrund der oben genannten Umstände ist es schwierig, aus Meldungen zur verbotenen telefonischen Kaltakquise heraus objektive Tatbestände herzuleiten, die für eine Strafanzeige ausreichen. </span></li></ol><p><span> </span></p><ol start="6"><li><span> </span><span>Aufgrund der vergleichsweise wenigen Meldungen und Aufsichtsbeschwerden scheinen die gesetzlichen Massnahmen sowohl in der Grund- als auch Zusatzversicherung zu greifen. Es ist jedoch noch zu früh für eine abschliessende Beurteilung. </span></li></ol><p><span> </span></p><ol start="7"><li><span> </span><span>Der Entzug der Bewilligung zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung gemäss Art. 43 Abs. 1 KVAG beziehungsweise des Versicherungsbereichs A5 Krankenversicherung in der KZV gemäss Art. 37 Abs .1 FINMAG sind die ultima ratio der aufsichtsrechtlichen Massnahmen. Aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips stehen vorab aber mildere Massnahmen im Vordergrund wie ein Verbot, die säumigen Vermittlerinnen und Vermittler zu entschädigen oder eine Anordnung zur Einschränkung der Kosten für das Akquirieren neuer Versicherter. </span></li></ol></span>
- <p>Trotz des Verbots (seit September 2024) der Kaltakquise in der Grundversicherung gibt es weiterhin Werbeanrufe. Zwar verzeichnet das SECO gemäss eigenen Angaben einen deutlichen Rückgang der Beschwerden, ganz verschwunden ist das Phänomen jedoch nicht. In der Grundversicherung kann das BAG bei Verstössen Bussen von bis zu 100'000 Franken aussprechen; im Bereich der Zusatzversicherungen ist die FINMA zuständig. Vor diesem Hintergrund stellen sich folgende Fragen an den Bundesrat:</p><ol style="list-style-type:decimal;"><li>Wie viele Verstösse wurden seit der Einführung des Verbots in der Grundversicherung festgestellt und wie viele im Bereich der Zusatzversicherung?</li><li>Auf welche Weise werden diese Verstösse erfasst?</li><li>Wurden bereits Bussen ausgesprochen? Falls ja: gegen wen richteten sie sich und welche Sanktionen wurden verhängt?</li><li>Wie gestaltet sich die Zusammenarbeit zwischen BAG und FINMA bei der Aufsicht über diese Praktiken?</li><li>Welche Schwierigkeiten bestehen bei der Verfolgung von Beschwerden? Verfügt das zuständige Departement über genügend personelle Ressourcen, um die Aufsicht wirksam wahrzunehmen?</li><li>Ist der Bundesrat der Ansicht, dass die Höhe der Bussen ausreichend abschreckend wirkt, um illegale Kaltakquise zu unterbinden?</li><li>Wäre aus Sicht des Bundesrates der Entzug der Bewilligung gemäss KVG im Wiederholungsfall eine geeignete Massnahme, um Kaltakquise künftig zu verhindern?</li></ol>
- Rechtsdurchsetzung beim Verbot von Kaltakquise der Krankenkassen
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