Gesundheitskosten und KVG-System. Transparenz und Kohärenz in der Versorgung von Asylsuchenden und Inhaberinnen und Inhabern des Status S

ShortId
25.1040
Id
20251040
Updated
26.11.2025 15:29
Language
de
Title
Gesundheitskosten und KVG-System. Transparenz und Kohärenz in der Versorgung von Asylsuchenden und Inhaberinnen und Inhabern des Status S
AdditionalIndexing
2811;2841
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <span><p><span>1. Dem Bundesrat liegen für Asylsuchende keine Zahlen zu den Kosten zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) nach Status vor. Es gibt lediglich eine indikative Schätzung für alle Asylsuchenden. Diese zeigt, dass sich die Kosten für Asylsuchende im Durchschnitt auf 3770 Franken pro Jahr belaufen. Demgegenüber sind es 4446 Franken bei den übrigen Versicherten (Schätzungen von 2023).</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>2. und 5. Im Risikoausgleich sind Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung, die sich in der Schweiz aufhalten und Sozialhilfe beziehen, vom massgebenden Versichertenbestand ausgenommen (Art. 105</span><em><span>a</span></em><span> Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung [KVG; 832.10]) und werden bei der Berechnung nicht berücksichtigt. Aufgrund fehlender Daten kann keine Aussage darüber getroffen werden, wie hoch die Gesundheitskosten für diese Personen ausfallen. Der Bundesrat kann sich daher auch nicht zur Kostenübernahme durch die öffentliche Verwaltung oder zur Solidarität äussern. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>3. Es gibt keine Analyse zum Vergleich der spezifischen Bedürfnisse von Asylsuchenden mit denjenigen der übrigen Versicherten.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>4. und 6. Das KVG schreibt vor, dass sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz für Krankenpflege versichern muss (Art. 3 Abs. 1 KVG). Der Bundesrat kann die Versicherungspflicht auf Personen ausdehnen, welche sich in der Schweiz aufhalten oder erwerbstätig sind (Art. 3. Abs. 3 KVG). Versicherungspflichtig sind demnach auch Personen, die ein Asylgesuch gestellt haben, denen vorübergehender Schutz gewährt wurde oder für die eine vorläufige Aufnahme verfügt wurde (Art. 1 Abs. 2 Bst. c der Verordnung über die Krankenversicherung [KVV; SR 832.102]). Eine zentrale Zielsetzung des KVG ist es, eine umfassende medizinische Versorgung der gesamten Bevölkerung durch ein Versicherungsobligatorium sicherzustellen. Der Bundesrat bekräftigt daher seine Haltung, dass Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus S ebenso wie die übrige Bevölkerung, der OKP unterstellt sein müssen (vgl. dazu seine Stellungnahmen zu 24.3718, 24.3752, 19.3035 und 17.3535). Er ist der Ansicht, dass der Einbezug in das bestehende System Effizienz sicherstellt und zusätzliche Kosten vermeidet. Zudem kann die Wahl der Versicherer und Leistungserbringer für Asylsuchende bereits heute eingeschränkt werden (Art. 82</span><em><span>a</span></em><span> Abs. 2–4 Asylgesetz; SR 142.31). Ein Ausschluss dieser Personen aus der OKP würde nach Auffassung des Bundesrats eine unnötige Parallelstruktur schaffen und dem Grundsatz der Gleichbehandlung widersprechen (vgl. die Stellungnahme des Bundesrats zur Motion Pahud 24.4584).</span></p></span>
  • <p>Nach dem heutigen System sind Asylsuchende (Ausweis N), vorläufig Aufgenommene (Ausweis F) und Inhaberinnen und Inhaber des Status S (vorübergehender Schutz) in die obligatorische Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) integriert. Die&nbsp;Prämien&nbsp;und&nbsp;Zusatzkosten für diese Personengruppen werden aber vollständig von den Kantonen bezahlt, die dafür vom Bund mit Pauschalbeträgen entschädigt werden. Die restlichen Kosten werden über das allgemeine Risikoausgleichssystem umverteilt.</p><p>Somit werden die mit diesen Personengruppen verbundenen Gesundheitskosten nicht ausschliesslich von den Kantonen getragen, sondern sie werden durch den Solidaritätsmechanismus des schweizerischen Gesundheitssystems zu&nbsp;einem&nbsp;grossen&nbsp;Teil&nbsp;auf die gesamte versicherte Bevölkerung verteilt. Dieser Mechanismus wirft Fragen der Fairness und der Nachhaltigkeit auf, insbesondere wenn man bedenkt, dass es in anderen europäischen Ländern gesonderte und begrenztere Gesundheitsregelungen für Personen gibt, die vorübergehend oder aus humanitären Gründen aufgenommen werden.<br><br>Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung der folgenden Fragen:</p><ol><li>Wie hoch sind die durchschnittlichen jährlichen Gesundheitskosten pro asylsuchende Person (N- oder F-Ausweis) und pro Inhaberin oder Inhaber des Status S?</li><li>Welcher Anteil der mit diesen Personen verbundenen Gesundheitskosten werden durch den KVG-Risikoausgleichsmechanismus und die Solidaritätsmechanismen zwischen den Versicherten tatsächlich auf die gesamte Versichertengemeinschaft umverteilt?</li><li>Gibt es vergleichende Analysen über den tatsächlichen Bedarf an und die Inanspruchnahme von Leistungen der medizinischen Grundversorgung (KVG) durch diese Gruppen im Vergleich zur Wohnbevölkerung?</li><li>Hat der Bundesrat jemals die Möglichkeit in Betracht gezogen, einen spezifischen, öffentlichen, begrenzten Zugang zum Gesundheitssystem für Asylsuchende und S-Status-Inhaberinnen und -Inhaber ausserhalb des KVG-Systems zu schaffen, nach dem Vorbild anderer europäischer Länder?</li><li>Gibt es Daten, dank denen sich die Kosten für die Kantone, die für die öffentliche Hand anfallen oder über den Solidaritätsmechanismus bezahlt werden, beziffern lassen?</li><li>Wie begründet der Bundesrat den Grundsatz der vollständigen Integration dieser Personengruppen in das nationale Gesundheitssolidaritätssystem?</li></ol>
  • Gesundheitskosten und KVG-System. Transparenz und Kohärenz in der Versorgung von Asylsuchenden und Inhaberinnen und Inhabern des Status S
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <span><p><span>1. Dem Bundesrat liegen für Asylsuchende keine Zahlen zu den Kosten zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) nach Status vor. Es gibt lediglich eine indikative Schätzung für alle Asylsuchenden. Diese zeigt, dass sich die Kosten für Asylsuchende im Durchschnitt auf 3770 Franken pro Jahr belaufen. Demgegenüber sind es 4446 Franken bei den übrigen Versicherten (Schätzungen von 2023).</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>2. und 5. Im Risikoausgleich sind Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung, die sich in der Schweiz aufhalten und Sozialhilfe beziehen, vom massgebenden Versichertenbestand ausgenommen (Art. 105</span><em><span>a</span></em><span> Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung [KVG; 832.10]) und werden bei der Berechnung nicht berücksichtigt. Aufgrund fehlender Daten kann keine Aussage darüber getroffen werden, wie hoch die Gesundheitskosten für diese Personen ausfallen. Der Bundesrat kann sich daher auch nicht zur Kostenübernahme durch die öffentliche Verwaltung oder zur Solidarität äussern. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>3. Es gibt keine Analyse zum Vergleich der spezifischen Bedürfnisse von Asylsuchenden mit denjenigen der übrigen Versicherten.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>4. und 6. Das KVG schreibt vor, dass sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz für Krankenpflege versichern muss (Art. 3 Abs. 1 KVG). Der Bundesrat kann die Versicherungspflicht auf Personen ausdehnen, welche sich in der Schweiz aufhalten oder erwerbstätig sind (Art. 3. Abs. 3 KVG). Versicherungspflichtig sind demnach auch Personen, die ein Asylgesuch gestellt haben, denen vorübergehender Schutz gewährt wurde oder für die eine vorläufige Aufnahme verfügt wurde (Art. 1 Abs. 2 Bst. c der Verordnung über die Krankenversicherung [KVV; SR 832.102]). Eine zentrale Zielsetzung des KVG ist es, eine umfassende medizinische Versorgung der gesamten Bevölkerung durch ein Versicherungsobligatorium sicherzustellen. Der Bundesrat bekräftigt daher seine Haltung, dass Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus S ebenso wie die übrige Bevölkerung, der OKP unterstellt sein müssen (vgl. dazu seine Stellungnahmen zu 24.3718, 24.3752, 19.3035 und 17.3535). Er ist der Ansicht, dass der Einbezug in das bestehende System Effizienz sicherstellt und zusätzliche Kosten vermeidet. Zudem kann die Wahl der Versicherer und Leistungserbringer für Asylsuchende bereits heute eingeschränkt werden (Art. 82</span><em><span>a</span></em><span> Abs. 2–4 Asylgesetz; SR 142.31). Ein Ausschluss dieser Personen aus der OKP würde nach Auffassung des Bundesrats eine unnötige Parallelstruktur schaffen und dem Grundsatz der Gleichbehandlung widersprechen (vgl. die Stellungnahme des Bundesrats zur Motion Pahud 24.4584).</span></p></span>
    • <p>Nach dem heutigen System sind Asylsuchende (Ausweis N), vorläufig Aufgenommene (Ausweis F) und Inhaberinnen und Inhaber des Status S (vorübergehender Schutz) in die obligatorische Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) integriert. Die&nbsp;Prämien&nbsp;und&nbsp;Zusatzkosten für diese Personengruppen werden aber vollständig von den Kantonen bezahlt, die dafür vom Bund mit Pauschalbeträgen entschädigt werden. Die restlichen Kosten werden über das allgemeine Risikoausgleichssystem umverteilt.</p><p>Somit werden die mit diesen Personengruppen verbundenen Gesundheitskosten nicht ausschliesslich von den Kantonen getragen, sondern sie werden durch den Solidaritätsmechanismus des schweizerischen Gesundheitssystems zu&nbsp;einem&nbsp;grossen&nbsp;Teil&nbsp;auf die gesamte versicherte Bevölkerung verteilt. Dieser Mechanismus wirft Fragen der Fairness und der Nachhaltigkeit auf, insbesondere wenn man bedenkt, dass es in anderen europäischen Ländern gesonderte und begrenztere Gesundheitsregelungen für Personen gibt, die vorübergehend oder aus humanitären Gründen aufgenommen werden.<br><br>Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung der folgenden Fragen:</p><ol><li>Wie hoch sind die durchschnittlichen jährlichen Gesundheitskosten pro asylsuchende Person (N- oder F-Ausweis) und pro Inhaberin oder Inhaber des Status S?</li><li>Welcher Anteil der mit diesen Personen verbundenen Gesundheitskosten werden durch den KVG-Risikoausgleichsmechanismus und die Solidaritätsmechanismen zwischen den Versicherten tatsächlich auf die gesamte Versichertengemeinschaft umverteilt?</li><li>Gibt es vergleichende Analysen über den tatsächlichen Bedarf an und die Inanspruchnahme von Leistungen der medizinischen Grundversorgung (KVG) durch diese Gruppen im Vergleich zur Wohnbevölkerung?</li><li>Hat der Bundesrat jemals die Möglichkeit in Betracht gezogen, einen spezifischen, öffentlichen, begrenzten Zugang zum Gesundheitssystem für Asylsuchende und S-Status-Inhaberinnen und -Inhaber ausserhalb des KVG-Systems zu schaffen, nach dem Vorbild anderer europäischer Länder?</li><li>Gibt es Daten, dank denen sich die Kosten für die Kantone, die für die öffentliche Hand anfallen oder über den Solidaritätsmechanismus bezahlt werden, beziffern lassen?</li><li>Wie begründet der Bundesrat den Grundsatz der vollständigen Integration dieser Personengruppen in das nationale Gesundheitssolidaritätssystem?</li></ol>
    • Gesundheitskosten und KVG-System. Transparenz und Kohärenz in der Versorgung von Asylsuchenden und Inhaberinnen und Inhabern des Status S

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