Handhabung des öffentlichen Beschaffungswesens bei kritischer Infrastruktur und Übertragung vertraulicher Daten
- ShortId
-
25.1045
- Id
-
20251045
- Updated
-
06.01.2026 13:42
- Language
-
de
- Title
-
Handhabung des öffentlichen Beschaffungswesens bei kritischer Infrastruktur und Übertragung vertraulicher Daten
- AdditionalIndexing
-
1236;04;09;34
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <span><p><span>Zu Frage 1 und 2: Zur Erfüllung seiner Aufgaben ist der Bund auf die Beschaffung von Leistungen auf dem Markt angewiesen; die Grundlagen dazu sind im Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB; SR 172.056.1) geregelt. In Artikel 9 BöB wird in allgemeiner Form festgehalten, dass neben dem Einkauf von Leistungen auch die Übertragung von öffentlichen Aufgaben und die Verleihung von Konzessionen in gewissen Konstellationen dem BöB und dessen Verfahrensbestimmungen unterliegen. Solche Konstellationen sind auf Bundesebene jedoch bei bestehenden Infrastrukturen oft in einem eigenen Gesetz geregelt (historisch gewachsen bspw. im Bereich der Eisenbahn; vgl. Art. 5 Eisenbahngesetz; SR 742.101). Solche spezialgesetzlichen Regelungen gehen dem BöB vor. Unabhängig davon, in welchem nationalen Gesetz ein Sachverhalt geregelt ist, muss die Schweiz sich an ihre staatsvertraglichen Pflichten im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens halten (insb. Government Procurement Agreement der WTO; SR 0.632.231.422). </span></p><p><span>Die staatsvertraglichen und gesetzlichen Grundlagen sehen bereits Ausnahmen zur Wahrung der inneren und äusseren Sicherheit vor (bspw. Art. 10 Abs. 4 Bst. a BöB). Die Verwaltung verfügt über die Kompetenzen und Mittel, die Anwendung der Ausnahmebestimmungen im konkreten Einzelfall zu prüfen und, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, zu beschliessen – auch in den Bereichen kritische Infrastrukturen oder Übertragung kritischer Daten/Informationen. </span></p><p><span>Der Zweck und die Aufgaben (Leistungen) von verselbstständigten Einheiten des Bundes werden durch die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen definiert (Fach- und Organisationserlasse. Beispiel wiederum im Bereich der Eisenbahnen: EBG, SBBG), unabhängig vom öffentlichen Beschaffungsrecht. Sollen Aufgaben gezielt verselbstständigten Einheiten des Bundes übertragen werden, muss das jeweilige Spezialgesetz angepasst werden, um die Anwendung des BöB auszuschliessen (vgl. ausserdem Art. 15b Abs. 1 des Subventionsgesetzes; SR 616.1). </span></p><p><span> </span></p><p><span>Zu Frage 3: Es besteht keine gesetzliche Grundlage dafür – und es würde auch den staatsvertraglichen Pflichten widersprechen –, kritische Infrastrukturen oder Datenübertragungen generell vom öffentlichen Beschaffungsrecht auszunehmen. Die Anwendung einer Ausnahme, so auch Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe a BöB, ist im konkreten Bedarfs- und Beschaffungsfall zu beurteilen. </span></p><p><span> </span></p><p><span>Zu Frage 4: Der Bundesrat ist sich der Bedenken bei der Bearbeitung kritischer Daten und beim Betrieb kritischer Infrastrukturen bewusst. Diesen wird bei der Planung der beispielhaft erwähnten Vorhaben Rechnung getragen. Wie betreffend die genannten Beispiele vorzugehen ist, wird je Projekt unter Berücksichtigung der jeweilig einschlägigen Vorgaben (z.B. Beschaffungsrecht, Grundsätze der Public Corporate Governance bei Auslagerungen etc.) definiert werden. Der Bundesrat anerkennt dabei auch die sicherheitspolitische Tragweite und stellt sicher, dass Entscheide über den Betrieb und die Beschaffung kritischer Infrastrukturen in Übereinstimmung mit dem Informationssicherheitsgesetz (ISG), der Nationalen Cyberstrategie (NCS), der Strategie zum Schutz kritischer Infrastrukturen (SKI) und der derzeit erarbeiteten Sicherheitspolitischen Strategie der Schweiz erfolgen. Die Resilienz und die Handlungsfähigkeit der Schweiz werden dabei prioritär berücksichtigt.</span></p></span>
- <p>Diverse kritische Infrastrukturen in der Schweiz müssen in den nächsten Jahren entweder ersetzt oder neu aufgebaut werden. Zu denken ist dabei beispielweise an das Sicherheitsfunknetzt Polycom, das von Polizei, Betreiber kritischer Infrastrukturen, Sanität, Grenzwache, Katastrophenschutz und vielen weiteren genutzt wird, um sicher und jederzeit (auch z.B. bei Stromausfall) zu kommunizieren. Dieses läuft Ende 2035 aus und muss auf Basis moderner Mobilfunk-Technologie neu erstellt und betrieben werden oder die Speicherung vertraulicher Daten des Bundes. Oder man denke ans Elektronische Patientendossier wo vertrauliche Daten gespeichert und transportiert werden müssen oder an künftige elektronische Abstimmungen. Gleichzeitig machen sich breite Kreise zu Recht Sorgen, um die digitale Unabhängigkeit der Schweiz und die zunehmende Abhängigkeit von den globalen Techgiganten. In diesem Zusammenhang stellen sich verschiedene Fragen:</p><p> </p><ol><li>Der Bund muss gemäss Art. 9 des Beschaffungsgesetzes auch bei Übertragung einer öffentlichen Aufgabe oder Verleihung einer Konzession, um Leistungen im öffentlichen Interesse wahrzunehmen, öffentlich ausschreiben. Gilt dies auch in den Bereichen kritischer Infrastruktur oder Übertragung kritischer Daten/Informationen?</li><li>Spezialgesetze gemäss Art. 9 BöB gehen vor. Heisst das, wollte man Aufgaben an Bundesnahe Betriebe vergeben, müsste man deren Leistungsauftrag in ihren jeweiligen Spezialgesetzen erweitern? Wenn nein, was wäre zu tun?</li><li>Art. 10 Abs. 4 Buchstabe a BöB sieht eine Ausnahme der öffentlichen Ausschreibung vor, wenn dies für den Schutz und die Aufrechterhaltung der äusseren oder inneren Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung als erforderlich erachtet wird. Würde diese Ausnahme Anwendung finden bei kritischen Intrastrukturen und Datenübertragung.</li><li>Im Wissen um das berechtigte Misstrauen der Stimmbevölkerung gegenüber privaten, kommerziellen Anbietern im Zusammenhang mit kritischen Daten und kritischer Infrastruktur (z.B. E-ID) wie gedenkt der Bundesrat bezüglich oben erwähnten Beispielen vorzugehen? (Selber betreiben und wenn ja welches Bundesamt, öffentliche Ausschreibung, Konzessionierung, Erweiterung Leistungsaufträge bundesnahe Betriebe, anderes?)</li></ol>
- Handhabung des öffentlichen Beschaffungswesens bei kritischer Infrastruktur und Übertragung vertraulicher Daten
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <span><p><span>Zu Frage 1 und 2: Zur Erfüllung seiner Aufgaben ist der Bund auf die Beschaffung von Leistungen auf dem Markt angewiesen; die Grundlagen dazu sind im Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB; SR 172.056.1) geregelt. In Artikel 9 BöB wird in allgemeiner Form festgehalten, dass neben dem Einkauf von Leistungen auch die Übertragung von öffentlichen Aufgaben und die Verleihung von Konzessionen in gewissen Konstellationen dem BöB und dessen Verfahrensbestimmungen unterliegen. Solche Konstellationen sind auf Bundesebene jedoch bei bestehenden Infrastrukturen oft in einem eigenen Gesetz geregelt (historisch gewachsen bspw. im Bereich der Eisenbahn; vgl. Art. 5 Eisenbahngesetz; SR 742.101). Solche spezialgesetzlichen Regelungen gehen dem BöB vor. Unabhängig davon, in welchem nationalen Gesetz ein Sachverhalt geregelt ist, muss die Schweiz sich an ihre staatsvertraglichen Pflichten im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens halten (insb. Government Procurement Agreement der WTO; SR 0.632.231.422). </span></p><p><span>Die staatsvertraglichen und gesetzlichen Grundlagen sehen bereits Ausnahmen zur Wahrung der inneren und äusseren Sicherheit vor (bspw. Art. 10 Abs. 4 Bst. a BöB). Die Verwaltung verfügt über die Kompetenzen und Mittel, die Anwendung der Ausnahmebestimmungen im konkreten Einzelfall zu prüfen und, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, zu beschliessen – auch in den Bereichen kritische Infrastrukturen oder Übertragung kritischer Daten/Informationen. </span></p><p><span>Der Zweck und die Aufgaben (Leistungen) von verselbstständigten Einheiten des Bundes werden durch die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen definiert (Fach- und Organisationserlasse. Beispiel wiederum im Bereich der Eisenbahnen: EBG, SBBG), unabhängig vom öffentlichen Beschaffungsrecht. Sollen Aufgaben gezielt verselbstständigten Einheiten des Bundes übertragen werden, muss das jeweilige Spezialgesetz angepasst werden, um die Anwendung des BöB auszuschliessen (vgl. ausserdem Art. 15b Abs. 1 des Subventionsgesetzes; SR 616.1). </span></p><p><span> </span></p><p><span>Zu Frage 3: Es besteht keine gesetzliche Grundlage dafür – und es würde auch den staatsvertraglichen Pflichten widersprechen –, kritische Infrastrukturen oder Datenübertragungen generell vom öffentlichen Beschaffungsrecht auszunehmen. Die Anwendung einer Ausnahme, so auch Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe a BöB, ist im konkreten Bedarfs- und Beschaffungsfall zu beurteilen. </span></p><p><span> </span></p><p><span>Zu Frage 4: Der Bundesrat ist sich der Bedenken bei der Bearbeitung kritischer Daten und beim Betrieb kritischer Infrastrukturen bewusst. Diesen wird bei der Planung der beispielhaft erwähnten Vorhaben Rechnung getragen. Wie betreffend die genannten Beispiele vorzugehen ist, wird je Projekt unter Berücksichtigung der jeweilig einschlägigen Vorgaben (z.B. Beschaffungsrecht, Grundsätze der Public Corporate Governance bei Auslagerungen etc.) definiert werden. Der Bundesrat anerkennt dabei auch die sicherheitspolitische Tragweite und stellt sicher, dass Entscheide über den Betrieb und die Beschaffung kritischer Infrastrukturen in Übereinstimmung mit dem Informationssicherheitsgesetz (ISG), der Nationalen Cyberstrategie (NCS), der Strategie zum Schutz kritischer Infrastrukturen (SKI) und der derzeit erarbeiteten Sicherheitspolitischen Strategie der Schweiz erfolgen. Die Resilienz und die Handlungsfähigkeit der Schweiz werden dabei prioritär berücksichtigt.</span></p></span>
- <p>Diverse kritische Infrastrukturen in der Schweiz müssen in den nächsten Jahren entweder ersetzt oder neu aufgebaut werden. Zu denken ist dabei beispielweise an das Sicherheitsfunknetzt Polycom, das von Polizei, Betreiber kritischer Infrastrukturen, Sanität, Grenzwache, Katastrophenschutz und vielen weiteren genutzt wird, um sicher und jederzeit (auch z.B. bei Stromausfall) zu kommunizieren. Dieses läuft Ende 2035 aus und muss auf Basis moderner Mobilfunk-Technologie neu erstellt und betrieben werden oder die Speicherung vertraulicher Daten des Bundes. Oder man denke ans Elektronische Patientendossier wo vertrauliche Daten gespeichert und transportiert werden müssen oder an künftige elektronische Abstimmungen. Gleichzeitig machen sich breite Kreise zu Recht Sorgen, um die digitale Unabhängigkeit der Schweiz und die zunehmende Abhängigkeit von den globalen Techgiganten. In diesem Zusammenhang stellen sich verschiedene Fragen:</p><p> </p><ol><li>Der Bund muss gemäss Art. 9 des Beschaffungsgesetzes auch bei Übertragung einer öffentlichen Aufgabe oder Verleihung einer Konzession, um Leistungen im öffentlichen Interesse wahrzunehmen, öffentlich ausschreiben. Gilt dies auch in den Bereichen kritischer Infrastruktur oder Übertragung kritischer Daten/Informationen?</li><li>Spezialgesetze gemäss Art. 9 BöB gehen vor. Heisst das, wollte man Aufgaben an Bundesnahe Betriebe vergeben, müsste man deren Leistungsauftrag in ihren jeweiligen Spezialgesetzen erweitern? Wenn nein, was wäre zu tun?</li><li>Art. 10 Abs. 4 Buchstabe a BöB sieht eine Ausnahme der öffentlichen Ausschreibung vor, wenn dies für den Schutz und die Aufrechterhaltung der äusseren oder inneren Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung als erforderlich erachtet wird. Würde diese Ausnahme Anwendung finden bei kritischen Intrastrukturen und Datenübertragung.</li><li>Im Wissen um das berechtigte Misstrauen der Stimmbevölkerung gegenüber privaten, kommerziellen Anbietern im Zusammenhang mit kritischen Daten und kritischer Infrastruktur (z.B. E-ID) wie gedenkt der Bundesrat bezüglich oben erwähnten Beispielen vorzugehen? (Selber betreiben und wenn ja welches Bundesamt, öffentliche Ausschreibung, Konzessionierung, Erweiterung Leistungsaufträge bundesnahe Betriebe, anderes?)</li></ol>
- Handhabung des öffentlichen Beschaffungswesens bei kritischer Infrastruktur und Übertragung vertraulicher Daten
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