Administrativhaft. Erwartungen des Bundes und Sicherstellung menschenrechtlicher Standards
- ShortId
-
25.1048
- Id
-
20251048
- Updated
-
03.12.2025 14:43
- Language
-
de
- Title
-
Administrativhaft. Erwartungen des Bundes und Sicherstellung menschenrechtlicher Standards
- AdditionalIndexing
-
2841;04;2811;1216
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <span><p><span>1./6. Die Zuständigkeit für die Anordnung und den Vollzug von Zwangsmassnahmen im Wegweisungsvollzug obliegt den Kantonen. Die Rechtskonformität wird im Einzelfall durch kantonale Gerichte überprüft – auch in Bezug auf die Untertauchensgefahr. Zusätzlich wird im Rahmen von Beschwerdeverfahren durch die zuständigen kantonalen Gerichte und das Bundesgericht sichergestellt, dass die geltenden rechtlichen Bestimmungen eingehalten werden.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Dem Bundesrat ist die Einhaltung der bundesrechtlichen Vorgaben und der geltenden Standards im Bereich der ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen ein grosses Anliegen. Die Bundesbehörden wirken im Rahmen ihrer Aufsichtsfunktion auf eine Harmonisierung der kantonalen Praxis bei der Anordnung und dem Vollzug der Administrativhaft hin, damit diese zweckmässig und unter Beachtung der rechtlichen Vorgaben umgesetzt wird.</span><span> </span><span>Insbesondere strebt er an, dass dem Prinzip der Verhältnismässigkeit im Einzelfall ausreichend Rechnung getragen wird – das betrifft auch die Frage der Abwägung der Untertauchensgefahr. </span></p><p><span>Ein Aufsichtsinstrument ist die Behördenbeschwerde, von welcher das Staatssekretariat für Migration (SEM) gestützt auf Artikel 14 Absatz 2 der Organisationsverordnung für das EJPD (OV-EJPD; SR 172.213.1) Gebrauch machen kann.</span><span> </span><span>Die Behördenbeschwerde bezweckt, die richtige und rechtsgleiche Anwendung des Bundesrechts im Bereich der ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen sicherzustellen.</span></p><p><span>Zudem fördert das SEM die entsprechenden Instrumente zur Harmonisierung der Massnahmen im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Kantonen. Dies macht er namentlich mittels Fachtagungen, Weisungen, Austauschplattformen oder durch die Abstimmung in verschiedenen Gremien.</span></p><p><span> </span></p><p><span>2. Zur Frage der Hafterstehungsfähigkeit existieren keine spezifischen, auf die Administrativhaft abgestimmten Regelungen auf Bundesebene. Die Haftüberprüfung findet gemäss Artikel 80 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG; SR 142.20) statt. Eine richterliche Behörde muss spätestens nach 96 Stunden die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft überprüfen. Sie muss dabei auch die familiären Verhältnisse der inhaftierten Person und die Umstände des Haftvollzugs berücksichtigen.</span></p><p><span> </span></p><p><span>3. Die Anforderungen an die Haftbedingungen im Rahmen der Administrativhaft sind in Artikel 81 AIG festgelegt. Dieser enthält unter anderem auch Verweise auf für die Schweiz verbindliche, einschlägige europäische Rechtsnormen. Die Einhaltung dieser Bestimmungen wird regelmässig im Rahmen des Schengen-Besitzstandes von Vertreterinnen und Vertretern der europäischen Kommission und Schengen-Mitgliedsstaaten evaluiert. Im Rahmen einer solchen Evaluierung im Jahr 2018 wurde der Schweiz empfohlen, Massnahmen zu ergreifen, damit die Administrativhaft in der Praxis grundsätzlich in speziellen Hafteinrichtungen vollzogen wird. Daraufhin wurde im AIG die bereits bestehende Bestimmung so präzisiert, dass sie für die Kantone eine klare gesetzliche Verpflichtung darstellt, um die Administrativhaft getrennt von der Strafhaft zu vollziehen (Artikel 81 Absatz 2 AIG). Die Kantone haben in diesem Bereich seither grosse Fortschritte erzielt. Der Bund fördert diese Bemühungen, indem er beim Bau von Haftanstalten, die ausschliesslich der Administrativhaft dienen, unter bestimmten Voraussetzungen finanzielle Unterstützung leistet (Artikel 82 Absatz 1 AIG).</span></p><p><span> </span></p><p><span>4. Es existieren keine bundesrechtlichen Bestimmungen betreffend den Zeitpunkt, ab welchem für Personen in Administrativhaft eine amtliche Rechtsvertretung zu bestellen ist. Alle Schweizer Kantone sehen jedoch unter bestimmten Umständen eine unentgeltliche Rechtsvertretung in Verwaltungsverfahren vor. Dies ergibt sich primär aus Artikel 29 Absatz 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101). Dieser verfassungsrechtliche Anspruch gilt einheitlich für alle staatlichen Verfahren, einschliesslich der kantonalen und kommunalen Verwaltungsverfahren, und wird durch die kantonalen Verwaltungsverfahrensgesetze (z. B. VwVG in verschiedenen Kantonen) konkretisiert.</span></p><p><span> </span></p><p><span>5. Die zuständigen kantonalen Behörden übermitteln dem SEM gemäss Artikel 15</span><em><span>a</span></em><sup><span>bis</span></sup><span> der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL; SR 142.281) folgende Daten über die Anordnung der Administrativhaft: die Anzahl der Haftanordnungen und die Dauer der Haft im Einzelfall; die Anzahl der Rückführungen; die Anzahl der Haftentlassungen; die Nationalität der inhaftierten Personen; das Geschlecht und das Alter der inhaftierten Personen; die Haftart; den Ort der Inhaftierung sowie die Haftdauer. Bei Minderjährigen übermitteln die zuständigen kantonalen Behörden zusätzlich, ob eine Rechtsvertretung eingesetzt wurde und ob Kindesschutzmassnahmen getroffen wurden.</span></p><p><span>Weiter erfolgt im Rahmen des Kapazitätsmonitorings eine Erhebung bezüglich Haftplatzbelegung. Diese Daten werden einmal jährlich per Stichtag dem Bundesamt für Statistik (BFS) und einmal monatlich dem Schweizerischen Kompetenzzentrum für Justizvollzug (SKJV) geliefert.</span></p></span>
- <p>Berichte von Medien, NGOs und Fachorganisationen zeigen erhebliche Missstände im Vollzug und der Anordnung der ausländerrechtlichen Administrativhaft. So ist die Suizidrate sechs- bis siebenmal höher als in Freiheit, viele Betroffene leiden an posttraumatischen Belastungsstörungen, die durch die Haftbedingungen verstärkt werden. Häufig fehlen eine vorgängige Gesundheitsprüfung sowie ausreichende psychologische Betreuung. </p><p>In einigen Bereichen bestehen grosse kantonale Unterschiede im Vollzug der ausländerrechtlichen Administrativhaft. Besonders problematisch erscheint der ungleiche Zugang zu rechtlicher Unterstützung: Während Betroffene in gewissen Kantonen frühzeitig anwaltlich vertreten werden, soll dies andernorts erst nach mehreren Monaten möglich sein. Solche Unterschiede werfen Fragen nach der rechtsgleichen Behandlung und der Einhaltung der menschenrechtlichen Mindeststandards gemäss EMRK und OPCAT auf.</p><p> </p><p>Ich bitte um die Beantwortung folgender Fragen:</p><ol><li>Wie stellt der Bund sicher, dass die kantonalen Behörden die bundesrechtlichen Bestimmungen zur Anordnung für die Administrativhaft konsequent einhalten? Wie wird sichergestellt, dass die Untertauchensgefahr im Einzelfall konkret begründet und nicht pauschal angenommen wird? </li><li>Welche bundesrechtlichen Vorgaben bestehen zur Prüfung der Haftfähigkeit, insbesondere bei psychisch erkrankten oder vulnerablen Personen, und wie schätzt der Bund die Umsetzung dieser Vorgaben durch die Kantone ein? </li><li>Welche Mindeststandards gelten bezüglich der Ausgestaltung der Administrativhaft, besonders im Hinblick auf menschenrechtliche Vorgaben und die notwendige Trennung von Straf- und Administrativhaft? Wie schätzt der Bundesrat die Einhaltung dieser Standards durch die Kantone ein?</li><li>Ab welchem Zeitpunkt besteht Anspruch auf Rechtsvertretung in der Administrativhaft, und wie beurteilt der Bundesrat die unterschiedlichen kantonalen Praktiken? </li><li>Welche Daten erhebt der Bund zur Administrativhaft (Zahl der Anordnungen, Haftgründe, Dauer, besondere Vorkommnisse, Gesundheitsaspekte), und in welcher Form sind die Kantone verpflichtet, diese Daten zu liefern und regelmässig zu berichten?</li><li>Welche Mechanismen bestehen aktuell auf Bundesebene, um Missstände im Vollzug der Administrativhaft zu identifizieren und Rechtsgleichheit zwischen den Kantonen zu gewährleisten?</li></ol>
- Administrativhaft. Erwartungen des Bundes und Sicherstellung menschenrechtlicher Standards
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <span><p><span>1./6. Die Zuständigkeit für die Anordnung und den Vollzug von Zwangsmassnahmen im Wegweisungsvollzug obliegt den Kantonen. Die Rechtskonformität wird im Einzelfall durch kantonale Gerichte überprüft – auch in Bezug auf die Untertauchensgefahr. Zusätzlich wird im Rahmen von Beschwerdeverfahren durch die zuständigen kantonalen Gerichte und das Bundesgericht sichergestellt, dass die geltenden rechtlichen Bestimmungen eingehalten werden.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Dem Bundesrat ist die Einhaltung der bundesrechtlichen Vorgaben und der geltenden Standards im Bereich der ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen ein grosses Anliegen. Die Bundesbehörden wirken im Rahmen ihrer Aufsichtsfunktion auf eine Harmonisierung der kantonalen Praxis bei der Anordnung und dem Vollzug der Administrativhaft hin, damit diese zweckmässig und unter Beachtung der rechtlichen Vorgaben umgesetzt wird.</span><span> </span><span>Insbesondere strebt er an, dass dem Prinzip der Verhältnismässigkeit im Einzelfall ausreichend Rechnung getragen wird – das betrifft auch die Frage der Abwägung der Untertauchensgefahr. </span></p><p><span>Ein Aufsichtsinstrument ist die Behördenbeschwerde, von welcher das Staatssekretariat für Migration (SEM) gestützt auf Artikel 14 Absatz 2 der Organisationsverordnung für das EJPD (OV-EJPD; SR 172.213.1) Gebrauch machen kann.</span><span> </span><span>Die Behördenbeschwerde bezweckt, die richtige und rechtsgleiche Anwendung des Bundesrechts im Bereich der ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen sicherzustellen.</span></p><p><span>Zudem fördert das SEM die entsprechenden Instrumente zur Harmonisierung der Massnahmen im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Kantonen. Dies macht er namentlich mittels Fachtagungen, Weisungen, Austauschplattformen oder durch die Abstimmung in verschiedenen Gremien.</span></p><p><span> </span></p><p><span>2. Zur Frage der Hafterstehungsfähigkeit existieren keine spezifischen, auf die Administrativhaft abgestimmten Regelungen auf Bundesebene. Die Haftüberprüfung findet gemäss Artikel 80 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG; SR 142.20) statt. Eine richterliche Behörde muss spätestens nach 96 Stunden die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft überprüfen. Sie muss dabei auch die familiären Verhältnisse der inhaftierten Person und die Umstände des Haftvollzugs berücksichtigen.</span></p><p><span> </span></p><p><span>3. Die Anforderungen an die Haftbedingungen im Rahmen der Administrativhaft sind in Artikel 81 AIG festgelegt. Dieser enthält unter anderem auch Verweise auf für die Schweiz verbindliche, einschlägige europäische Rechtsnormen. Die Einhaltung dieser Bestimmungen wird regelmässig im Rahmen des Schengen-Besitzstandes von Vertreterinnen und Vertretern der europäischen Kommission und Schengen-Mitgliedsstaaten evaluiert. Im Rahmen einer solchen Evaluierung im Jahr 2018 wurde der Schweiz empfohlen, Massnahmen zu ergreifen, damit die Administrativhaft in der Praxis grundsätzlich in speziellen Hafteinrichtungen vollzogen wird. Daraufhin wurde im AIG die bereits bestehende Bestimmung so präzisiert, dass sie für die Kantone eine klare gesetzliche Verpflichtung darstellt, um die Administrativhaft getrennt von der Strafhaft zu vollziehen (Artikel 81 Absatz 2 AIG). Die Kantone haben in diesem Bereich seither grosse Fortschritte erzielt. Der Bund fördert diese Bemühungen, indem er beim Bau von Haftanstalten, die ausschliesslich der Administrativhaft dienen, unter bestimmten Voraussetzungen finanzielle Unterstützung leistet (Artikel 82 Absatz 1 AIG).</span></p><p><span> </span></p><p><span>4. Es existieren keine bundesrechtlichen Bestimmungen betreffend den Zeitpunkt, ab welchem für Personen in Administrativhaft eine amtliche Rechtsvertretung zu bestellen ist. Alle Schweizer Kantone sehen jedoch unter bestimmten Umständen eine unentgeltliche Rechtsvertretung in Verwaltungsverfahren vor. Dies ergibt sich primär aus Artikel 29 Absatz 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101). Dieser verfassungsrechtliche Anspruch gilt einheitlich für alle staatlichen Verfahren, einschliesslich der kantonalen und kommunalen Verwaltungsverfahren, und wird durch die kantonalen Verwaltungsverfahrensgesetze (z. B. VwVG in verschiedenen Kantonen) konkretisiert.</span></p><p><span> </span></p><p><span>5. Die zuständigen kantonalen Behörden übermitteln dem SEM gemäss Artikel 15</span><em><span>a</span></em><sup><span>bis</span></sup><span> der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL; SR 142.281) folgende Daten über die Anordnung der Administrativhaft: die Anzahl der Haftanordnungen und die Dauer der Haft im Einzelfall; die Anzahl der Rückführungen; die Anzahl der Haftentlassungen; die Nationalität der inhaftierten Personen; das Geschlecht und das Alter der inhaftierten Personen; die Haftart; den Ort der Inhaftierung sowie die Haftdauer. Bei Minderjährigen übermitteln die zuständigen kantonalen Behörden zusätzlich, ob eine Rechtsvertretung eingesetzt wurde und ob Kindesschutzmassnahmen getroffen wurden.</span></p><p><span>Weiter erfolgt im Rahmen des Kapazitätsmonitorings eine Erhebung bezüglich Haftplatzbelegung. Diese Daten werden einmal jährlich per Stichtag dem Bundesamt für Statistik (BFS) und einmal monatlich dem Schweizerischen Kompetenzzentrum für Justizvollzug (SKJV) geliefert.</span></p></span>
- <p>Berichte von Medien, NGOs und Fachorganisationen zeigen erhebliche Missstände im Vollzug und der Anordnung der ausländerrechtlichen Administrativhaft. So ist die Suizidrate sechs- bis siebenmal höher als in Freiheit, viele Betroffene leiden an posttraumatischen Belastungsstörungen, die durch die Haftbedingungen verstärkt werden. Häufig fehlen eine vorgängige Gesundheitsprüfung sowie ausreichende psychologische Betreuung. </p><p>In einigen Bereichen bestehen grosse kantonale Unterschiede im Vollzug der ausländerrechtlichen Administrativhaft. Besonders problematisch erscheint der ungleiche Zugang zu rechtlicher Unterstützung: Während Betroffene in gewissen Kantonen frühzeitig anwaltlich vertreten werden, soll dies andernorts erst nach mehreren Monaten möglich sein. Solche Unterschiede werfen Fragen nach der rechtsgleichen Behandlung und der Einhaltung der menschenrechtlichen Mindeststandards gemäss EMRK und OPCAT auf.</p><p> </p><p>Ich bitte um die Beantwortung folgender Fragen:</p><ol><li>Wie stellt der Bund sicher, dass die kantonalen Behörden die bundesrechtlichen Bestimmungen zur Anordnung für die Administrativhaft konsequent einhalten? Wie wird sichergestellt, dass die Untertauchensgefahr im Einzelfall konkret begründet und nicht pauschal angenommen wird? </li><li>Welche bundesrechtlichen Vorgaben bestehen zur Prüfung der Haftfähigkeit, insbesondere bei psychisch erkrankten oder vulnerablen Personen, und wie schätzt der Bund die Umsetzung dieser Vorgaben durch die Kantone ein? </li><li>Welche Mindeststandards gelten bezüglich der Ausgestaltung der Administrativhaft, besonders im Hinblick auf menschenrechtliche Vorgaben und die notwendige Trennung von Straf- und Administrativhaft? Wie schätzt der Bundesrat die Einhaltung dieser Standards durch die Kantone ein?</li><li>Ab welchem Zeitpunkt besteht Anspruch auf Rechtsvertretung in der Administrativhaft, und wie beurteilt der Bundesrat die unterschiedlichen kantonalen Praktiken? </li><li>Welche Daten erhebt der Bund zur Administrativhaft (Zahl der Anordnungen, Haftgründe, Dauer, besondere Vorkommnisse, Gesundheitsaspekte), und in welcher Form sind die Kantone verpflichtet, diese Daten zu liefern und regelmässig zu berichten?</li><li>Welche Mechanismen bestehen aktuell auf Bundesebene, um Missstände im Vollzug der Administrativhaft zu identifizieren und Rechtsgleichheit zwischen den Kantonen zu gewährleisten?</li></ol>
- Administrativhaft. Erwartungen des Bundes und Sicherstellung menschenrechtlicher Standards
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