Zahlungsverzug der Krankenversicherer bei den Rechnungen der Leistungserbringer
- ShortId
-
25.1053
- Id
-
20251053
- Updated
-
18.02.2026 21:40
- Language
-
de
- Title
-
Zahlungsverzug der Krankenversicherer bei den Rechnungen der Leistungserbringer
- AdditionalIndexing
-
2841;1211;24
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <span><p>1. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) stellt im Rahmen von ihr als Aufsichtsbehörde durchgeführten Audits regelmässig fest, dass die Versicherer ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber den Leistungserbringern grundsätzlich innerhalb der üblichen Zahlungsfristen – in der Regel 30 Tage – nachkommen, sofern die Rechnungen fehlerfrei und vollständig eingereicht wurden. Unvollständige oder fehlerhafte Rechnungen werden automatisch an den Leistungserbringer zurückgesendet; die Zahlungsfrist beginnt erst mit Eingang der korrigierten Rechnung. Die Versicherer haben ein eigenes Interesse daran, die Zahlungsfristen einzuhalten, da verspätete Zahlungen zusätzlichen administrativen Aufwand verursachen. Dennoch kann es in Einzelfällen zu längeren Wartezeiten kommen, etwa wenn Abklärungen zu einzelnen Leistungen noch nicht abgeschlossen sind oder nach Systemumstellungen (z. B. Einführung eines neuen Prüfsystems) vorübergehend Anpassungsschwierigkeiten auftreten. Solche Situationen betreffen jedoch nur wenige Versicherer und sind zeitlich begrenzt; entstehende Zahlungsrückstände werden in der Regel rasch aufgearbeitet.</p><p> </p><p>2. Weder im Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), noch im Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) oder im Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG; SR 832.12) sind spezifische Zahlungsfristen für Versicherer gegenüber Leistungserbringern geregelt. Entsprechend gelangen die Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) (OR; SR 220) zur Anwendung. In diesem Zusammenhang ist zudem zwischen den Abrechnungssystemen Tiers payant und Tiers garant zu unterscheiden: Nur im System Tiers payant begleicht der Versicherer die Rechnung direkt gegenüber dem Leistungserbringer. Dieses System gilt bei stationären Aufenthalten als gesetzlich vorgeschrieben und kann in den anderen Fällen gemäss Artikel 42 Absatz 2 KVG vereinbart werden. Neben dem Abrechnungssystem können die Versicherer und Leistungserbringer weitere Modalitäten wie z.B. Zahlungsfristen vereinbaren, auch im Rahmen von Tarifverträgen oder in separaten Vereinbarungen, sogenannten Administrativverträgen.</p><p> </p><p>3. Bei Zahlungsverzug finden grundsätzlich die allgemeinen Verzugsbestimmungen des Obligationenrechts Anwendung. Leistungserbringern steht es frei, säumige Versicherer zu mahnen und gegebenenfalls Betreibungs- oder Rechtsverfahren einzuleiten, sofern ausstehende Zahlungen nicht fristgerecht erfolgen.</p><p> </p><p>4. Der Bundesrat erachtet die geltenden Bestimmungen des Obligationenrechts als ausreichend. Zudem besteht für die Leistungserbringer die Möglichkeit die Zahlungsmodalitäten mit den Versicherern vertraglich zu regeln. Solche Streitigkeiten können von einem Schiedsgericht nach Artikel 89 KVG beurteilt werden.</p></span>
- <p>Gemäss Artikel 75 des Schweizerischen Obligationenrechts sind Forderungen sogleich fällig, sofern nichts anderes vereinbart ist. In der Praxis sind Zahlungsfristen von 30 Tagen üblich. Die Versicherten sind verpflichtet, die Zahlungsfristen ihrer Prämien und Kostenbeteiligungen strikt einzuhalten, ansonsten drohen Mahnungen, Betreibungen und einschränkende Massnahmen.</p><p> </p><p>Nun aber berichten zahlreiche Leistungserbringer, dass gewisse Krankenversicherer ihre Rechnungen häufig zu spät bezahlen. Die effektiven Zahlungsfristen betragen dabei regelmässig 45–60 Tage oder sogar mehr, obwohl die Rechnungen mit einer Zahlungsfrist von 30 Tagen gestellt werden. Rückmeldungen von Arztpraxen und ambulanten Einrichtungen bestätigen diese Praxis; sie erhalten auf ihre Mahnungen teilweise lediglich knappe Antworten wie «Vielen Dank für Ihre Geduld».</p><p> </p><p>Angesichts des zunehmenden Liquiditätsdrucks auf die Leistungserbringer, insbesondere im ambulanten Bereich, belasten solche Zahlungsverzögerungen die Finanzlage der Leistungserbringer und schaffen ein kaum zu rechtfertigendes Ungleichgewicht zwischen den Zahlungverpflichtungen der Versicherten und der Praxis bestimmter Krankenversicherer.</p><p> </p><p>Ich stelle dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p> </p><ol><li>Verfügt der Bundesrat über Zahlen oder Analysen zu den effektiven Zahlungsfristen der Krankenversicherer bei den Rechnungen von Leistungserbringern? Gibt es einen systematischen Zahlungsverzug, der über die übliche Zahlungsfrist von 30 Tagen hinausgeht?</li><li>Erlaubt der geltende Rechtsrahmen, insbesondere das Krankenversicherungsgesetz und seine Ausführungsverordnungen, eine striktere Durchsetzung oder Regelung der Zahlungsfristen der Krankenversicherer gegenüber den Leistungserbringern?</li><li>Entspricht es gemäss dem Bundesrat den Grundsätzen von Gleichbehandlung und von Treu und Glauben, dass die Krankenversicherer von ihren Versicherten die strikte Einhaltung der Zahlungsfristen verlangen, die Rechnungen der Leistungserbringer selbst jedoch oft zu spät bezahlen?</li><li>Erwägt der Bundesrat gesetzliche oder regulatorische Massnahmen zur Einführung einer maximalen Zahlungsfrist (z. B. 30 Tage) für medizinische Rechnungen, um damit die finanzielle Sicherheit und Liquidität der Leistungserbringer zu verbessern? – Würde hierzu eine einfache Ermahnung oder ein Rundschreiben ausreichen?</li></ol>
- Zahlungsverzug der Krankenversicherer bei den Rechnungen der Leistungserbringer
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <span><p>1. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) stellt im Rahmen von ihr als Aufsichtsbehörde durchgeführten Audits regelmässig fest, dass die Versicherer ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber den Leistungserbringern grundsätzlich innerhalb der üblichen Zahlungsfristen – in der Regel 30 Tage – nachkommen, sofern die Rechnungen fehlerfrei und vollständig eingereicht wurden. Unvollständige oder fehlerhafte Rechnungen werden automatisch an den Leistungserbringer zurückgesendet; die Zahlungsfrist beginnt erst mit Eingang der korrigierten Rechnung. Die Versicherer haben ein eigenes Interesse daran, die Zahlungsfristen einzuhalten, da verspätete Zahlungen zusätzlichen administrativen Aufwand verursachen. Dennoch kann es in Einzelfällen zu längeren Wartezeiten kommen, etwa wenn Abklärungen zu einzelnen Leistungen noch nicht abgeschlossen sind oder nach Systemumstellungen (z. B. Einführung eines neuen Prüfsystems) vorübergehend Anpassungsschwierigkeiten auftreten. Solche Situationen betreffen jedoch nur wenige Versicherer und sind zeitlich begrenzt; entstehende Zahlungsrückstände werden in der Regel rasch aufgearbeitet.</p><p> </p><p>2. Weder im Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), noch im Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) oder im Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG; SR 832.12) sind spezifische Zahlungsfristen für Versicherer gegenüber Leistungserbringern geregelt. Entsprechend gelangen die Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) (OR; SR 220) zur Anwendung. In diesem Zusammenhang ist zudem zwischen den Abrechnungssystemen Tiers payant und Tiers garant zu unterscheiden: Nur im System Tiers payant begleicht der Versicherer die Rechnung direkt gegenüber dem Leistungserbringer. Dieses System gilt bei stationären Aufenthalten als gesetzlich vorgeschrieben und kann in den anderen Fällen gemäss Artikel 42 Absatz 2 KVG vereinbart werden. Neben dem Abrechnungssystem können die Versicherer und Leistungserbringer weitere Modalitäten wie z.B. Zahlungsfristen vereinbaren, auch im Rahmen von Tarifverträgen oder in separaten Vereinbarungen, sogenannten Administrativverträgen.</p><p> </p><p>3. Bei Zahlungsverzug finden grundsätzlich die allgemeinen Verzugsbestimmungen des Obligationenrechts Anwendung. Leistungserbringern steht es frei, säumige Versicherer zu mahnen und gegebenenfalls Betreibungs- oder Rechtsverfahren einzuleiten, sofern ausstehende Zahlungen nicht fristgerecht erfolgen.</p><p> </p><p>4. Der Bundesrat erachtet die geltenden Bestimmungen des Obligationenrechts als ausreichend. Zudem besteht für die Leistungserbringer die Möglichkeit die Zahlungsmodalitäten mit den Versicherern vertraglich zu regeln. Solche Streitigkeiten können von einem Schiedsgericht nach Artikel 89 KVG beurteilt werden.</p></span>
- <p>Gemäss Artikel 75 des Schweizerischen Obligationenrechts sind Forderungen sogleich fällig, sofern nichts anderes vereinbart ist. In der Praxis sind Zahlungsfristen von 30 Tagen üblich. Die Versicherten sind verpflichtet, die Zahlungsfristen ihrer Prämien und Kostenbeteiligungen strikt einzuhalten, ansonsten drohen Mahnungen, Betreibungen und einschränkende Massnahmen.</p><p> </p><p>Nun aber berichten zahlreiche Leistungserbringer, dass gewisse Krankenversicherer ihre Rechnungen häufig zu spät bezahlen. Die effektiven Zahlungsfristen betragen dabei regelmässig 45–60 Tage oder sogar mehr, obwohl die Rechnungen mit einer Zahlungsfrist von 30 Tagen gestellt werden. Rückmeldungen von Arztpraxen und ambulanten Einrichtungen bestätigen diese Praxis; sie erhalten auf ihre Mahnungen teilweise lediglich knappe Antworten wie «Vielen Dank für Ihre Geduld».</p><p> </p><p>Angesichts des zunehmenden Liquiditätsdrucks auf die Leistungserbringer, insbesondere im ambulanten Bereich, belasten solche Zahlungsverzögerungen die Finanzlage der Leistungserbringer und schaffen ein kaum zu rechtfertigendes Ungleichgewicht zwischen den Zahlungverpflichtungen der Versicherten und der Praxis bestimmter Krankenversicherer.</p><p> </p><p>Ich stelle dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p> </p><ol><li>Verfügt der Bundesrat über Zahlen oder Analysen zu den effektiven Zahlungsfristen der Krankenversicherer bei den Rechnungen von Leistungserbringern? Gibt es einen systematischen Zahlungsverzug, der über die übliche Zahlungsfrist von 30 Tagen hinausgeht?</li><li>Erlaubt der geltende Rechtsrahmen, insbesondere das Krankenversicherungsgesetz und seine Ausführungsverordnungen, eine striktere Durchsetzung oder Regelung der Zahlungsfristen der Krankenversicherer gegenüber den Leistungserbringern?</li><li>Entspricht es gemäss dem Bundesrat den Grundsätzen von Gleichbehandlung und von Treu und Glauben, dass die Krankenversicherer von ihren Versicherten die strikte Einhaltung der Zahlungsfristen verlangen, die Rechnungen der Leistungserbringer selbst jedoch oft zu spät bezahlen?</li><li>Erwägt der Bundesrat gesetzliche oder regulatorische Massnahmen zur Einführung einer maximalen Zahlungsfrist (z. B. 30 Tage) für medizinische Rechnungen, um damit die finanzielle Sicherheit und Liquidität der Leistungserbringer zu verbessern? – Würde hierzu eine einfache Ermahnung oder ein Rundschreiben ausreichen?</li></ol>
- Zahlungsverzug der Krankenversicherer bei den Rechnungen der Leistungserbringer
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