Evaluation des Jugendschutzes im Fernmeldewesen
- ShortId
-
25.1054
- Id
-
20251054
- Updated
-
12.02.2026 08:31
- Language
-
de
- Title
-
Evaluation des Jugendschutzes im Fernmeldewesen
- AdditionalIndexing
-
28;34;1216
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <span><p><span>Zu Frage 1: Gemäss Artikel 46</span><em><span>a</span></em><span> Absatz 3 des Fernmeldegesetzes (FMG; SR 784.10 unterdrücken Anbieterinnen von Fernmeldediensten Informationen mit pornografischem Inhalt nach Artikel 197 Absätze 4 und 5 des Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0), auf welche sie das Bundesamt für Polizei (fedpol) hinweist. Diese Bestimmung wird durch Sperrungen seitens der Anbieter umgesetzt. Seit Inkrafttreten der Bestimmung am 1. Januar 2021 wurden gemäss interner Statistik von fedpol 28'240 Domains gesperrt, davon eine kleine Anzahl mit Bezug zur Schweiz. In aller Regel laden die Provider die Listen im Stundentakt, oder aber mindestens einmal pro Tag herunter. Demnach setzten die Anbieterinnen von Internetzugängen die Sperrungen relativ schnell um. </span></p><p><span>Zu Frage 2: Ebenfalls gemäss Artikel 46a Absatz 3 FMG melden Anbieterinnen von Fernmeldediensten fedpol Verdachtsfälle über Informationen mit pornografischem Inhalt nach Artikel 197 Absätze 4 und 5 StGB, auf die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit zufällig gestossen sind oder auf die sie von Dritten schriftlich hingewiesen wurden. Seit Inkrafttreten dieser Bestimmung am 1. Januar 2021 hat fedpol von den Schweizer Providern nur sehr wenige Meldungen zu strafbarer Pornografie erhalten. Eine genaue Anzahl liegt nicht vor</span><span> </span><span>Dies liegt daran, dass die Anbieterinnen die Inhalte aufgrund des Fernmeldegeheimnisses nicht überprüfen dürfen. Es handelt sich jeweils um Zufallsfunde oder Mitteilungen Dritter.</span></p><p><span>Zu Frage 3: Anbieterinnen von Internetzugängen</span><span> </span><span>sorgen dafür, dass sie für schriftliche Hinweise von Dritten nach Artikel 46a</span><span> </span><span>Absatz 3 zweiter Satz FMG erreichbar sind. Angesichts der Anzahl Internetanbieterinnen und des Umstands, dass es unabhängige Meldemöglichkeiten gibt, werden keine proaktiven Kontrollen durchgeführt. Sollte aufgrund einer Anzeige festgestellt werden, dass die fernmelderechtlichen Pflichten nicht erfüllt werden, würde das BAKOM im Rahmen seiner Aufsicht tätig. Fedpol kann jedoch prüfen, ob die Anbieterinnen von Internetzugängen die Fedpol-Blacklist-Daten regelmässig herunterladen. </span></p><p><span>Zu Fragen 4 und 5: Die Fernmeldedienstanbieterinnen sind verpflichtet, ihre Kundinnen und Kunden über Schutzmöglichkeiten zu informieren. Dies geschieht einerseits im direkten Kontakt im Verkaufslokal der Anbieterinnen sowie online auf deren Internetseiten. Zudem hat die Branche (Schweizerischer Verband der Telekommunikation, asut) eine sogenannte «Brancheninitiative Jugendmedienschutz» verabschiedet. Diese wurde erstmals 2008 veröffentlicht und seither stets weiterentwickelt. Die beteiligten Unternehmen haben sich zu einem Massnahmenkatalog verpflichtet, der von jedem Unternehmen eingehalten werden muss. Die Brancheninitiative sieht denn auch eine externe Evaluation alle zwei Jahre vor. Der Bundesrat setzt grundsätzlich auf die Verantwortung der Anbieterinnen und auf die Mechanismen und Massnahmen der Branche. Bestehen Hinweise, dass die Bestimmungen nicht eingehalten werden, wird das BAKOM im Rahmen seiner Aufsicht tätig.</span></p></span>
- <p>Anbieterinnen von Fernmeldediensten haben direkten Kontakt zu allen Nutzerinnen und Nutzern von Internetdienstleistungen. Zudem verfügen sie über spezifisches technisches Wissen. Sie spielen deshalb eine wichtige Rolle in der Prävention von Pädokriminalität im Internet und der Sperrung von pädokriminellem Material.</p><p>Seit fast fünf Jahren ist das revidierte Fernmeldegesetz (FMG) in Kraft. Gemäss Art. 46a Abs. 3 FMG sowie Art. 89a und Art. 89b der Verordnung über Fernmeldedienste (FDV) haben Anbieterinnen von Fernmeldediensten verschiedene Pflichten betreffend Jugendschutz und Meldung/Sperrung von pädokriminellem Material. Dazu gehört eine Pflicht zur Kooperation mit den Strafverfolgungsbehörden, um illegale Pornografie im Netz möglichst zeitnah zu sperren. Zudem haben die Anbieterinnen eine Informationspflicht in Bezug auf den Kindes- und Jugendschutz.</p><p> </p><p>Weil die Melde-Zahlen von internationalen und nationalen Meldestellen gegen Pädokriminalität in den vergangenen Jahren massiv gestiegen sind, stellen sich folgende Fragen:</p><p> </p><ol><li>Wieviele Inhalte wurden nach Art. 46a Abs. 3 erster Satz FMG seit Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmung unterdrückt? Wie lange dauert es ab Erhalt der Meldung von fedpol bis zur Unterdrückung der Inhalte durch die Anbieterinnen?</li><li>Wieviele Verdachtsfälle nach Art. 46a Abs. 3 zweiter Satz FMG wurden seit Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmung von den Anbieterinnen an fedpol übermittelt, und wie lange dauert es ab Erhalt der Verdachtsmeldung bis zu deren Meldung an fedpol?</li><li>Wie steht es um die Erreichbarkeit von Anbieterinnen für schriftliche Hinweise von Dritten (gemäss Art. 89b FDV), insbesondere hinsichtlich niederschwelliger Kontaktmöglichkeit und Barrierefreiheit?</li><li>Wie steht es um Inhalt, Qualität und Nutzerfreundlichkeit der Kundeninformation über Kinder- und Jugendschutz (gemäss Art. 89a FDV)?</li><li>Wie prüft das BAKOM die Umsetzung der genannten Artikel von Gesetz und Verordnung?</li></ol>
- Evaluation des Jugendschutzes im Fernmeldewesen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <span><p><span>Zu Frage 1: Gemäss Artikel 46</span><em><span>a</span></em><span> Absatz 3 des Fernmeldegesetzes (FMG; SR 784.10 unterdrücken Anbieterinnen von Fernmeldediensten Informationen mit pornografischem Inhalt nach Artikel 197 Absätze 4 und 5 des Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0), auf welche sie das Bundesamt für Polizei (fedpol) hinweist. Diese Bestimmung wird durch Sperrungen seitens der Anbieter umgesetzt. Seit Inkrafttreten der Bestimmung am 1. Januar 2021 wurden gemäss interner Statistik von fedpol 28'240 Domains gesperrt, davon eine kleine Anzahl mit Bezug zur Schweiz. In aller Regel laden die Provider die Listen im Stundentakt, oder aber mindestens einmal pro Tag herunter. Demnach setzten die Anbieterinnen von Internetzugängen die Sperrungen relativ schnell um. </span></p><p><span>Zu Frage 2: Ebenfalls gemäss Artikel 46a Absatz 3 FMG melden Anbieterinnen von Fernmeldediensten fedpol Verdachtsfälle über Informationen mit pornografischem Inhalt nach Artikel 197 Absätze 4 und 5 StGB, auf die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit zufällig gestossen sind oder auf die sie von Dritten schriftlich hingewiesen wurden. Seit Inkrafttreten dieser Bestimmung am 1. Januar 2021 hat fedpol von den Schweizer Providern nur sehr wenige Meldungen zu strafbarer Pornografie erhalten. Eine genaue Anzahl liegt nicht vor</span><span> </span><span>Dies liegt daran, dass die Anbieterinnen die Inhalte aufgrund des Fernmeldegeheimnisses nicht überprüfen dürfen. Es handelt sich jeweils um Zufallsfunde oder Mitteilungen Dritter.</span></p><p><span>Zu Frage 3: Anbieterinnen von Internetzugängen</span><span> </span><span>sorgen dafür, dass sie für schriftliche Hinweise von Dritten nach Artikel 46a</span><span> </span><span>Absatz 3 zweiter Satz FMG erreichbar sind. Angesichts der Anzahl Internetanbieterinnen und des Umstands, dass es unabhängige Meldemöglichkeiten gibt, werden keine proaktiven Kontrollen durchgeführt. Sollte aufgrund einer Anzeige festgestellt werden, dass die fernmelderechtlichen Pflichten nicht erfüllt werden, würde das BAKOM im Rahmen seiner Aufsicht tätig. Fedpol kann jedoch prüfen, ob die Anbieterinnen von Internetzugängen die Fedpol-Blacklist-Daten regelmässig herunterladen. </span></p><p><span>Zu Fragen 4 und 5: Die Fernmeldedienstanbieterinnen sind verpflichtet, ihre Kundinnen und Kunden über Schutzmöglichkeiten zu informieren. Dies geschieht einerseits im direkten Kontakt im Verkaufslokal der Anbieterinnen sowie online auf deren Internetseiten. Zudem hat die Branche (Schweizerischer Verband der Telekommunikation, asut) eine sogenannte «Brancheninitiative Jugendmedienschutz» verabschiedet. Diese wurde erstmals 2008 veröffentlicht und seither stets weiterentwickelt. Die beteiligten Unternehmen haben sich zu einem Massnahmenkatalog verpflichtet, der von jedem Unternehmen eingehalten werden muss. Die Brancheninitiative sieht denn auch eine externe Evaluation alle zwei Jahre vor. Der Bundesrat setzt grundsätzlich auf die Verantwortung der Anbieterinnen und auf die Mechanismen und Massnahmen der Branche. Bestehen Hinweise, dass die Bestimmungen nicht eingehalten werden, wird das BAKOM im Rahmen seiner Aufsicht tätig.</span></p></span>
- <p>Anbieterinnen von Fernmeldediensten haben direkten Kontakt zu allen Nutzerinnen und Nutzern von Internetdienstleistungen. Zudem verfügen sie über spezifisches technisches Wissen. Sie spielen deshalb eine wichtige Rolle in der Prävention von Pädokriminalität im Internet und der Sperrung von pädokriminellem Material.</p><p>Seit fast fünf Jahren ist das revidierte Fernmeldegesetz (FMG) in Kraft. Gemäss Art. 46a Abs. 3 FMG sowie Art. 89a und Art. 89b der Verordnung über Fernmeldedienste (FDV) haben Anbieterinnen von Fernmeldediensten verschiedene Pflichten betreffend Jugendschutz und Meldung/Sperrung von pädokriminellem Material. Dazu gehört eine Pflicht zur Kooperation mit den Strafverfolgungsbehörden, um illegale Pornografie im Netz möglichst zeitnah zu sperren. Zudem haben die Anbieterinnen eine Informationspflicht in Bezug auf den Kindes- und Jugendschutz.</p><p> </p><p>Weil die Melde-Zahlen von internationalen und nationalen Meldestellen gegen Pädokriminalität in den vergangenen Jahren massiv gestiegen sind, stellen sich folgende Fragen:</p><p> </p><ol><li>Wieviele Inhalte wurden nach Art. 46a Abs. 3 erster Satz FMG seit Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmung unterdrückt? Wie lange dauert es ab Erhalt der Meldung von fedpol bis zur Unterdrückung der Inhalte durch die Anbieterinnen?</li><li>Wieviele Verdachtsfälle nach Art. 46a Abs. 3 zweiter Satz FMG wurden seit Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmung von den Anbieterinnen an fedpol übermittelt, und wie lange dauert es ab Erhalt der Verdachtsmeldung bis zu deren Meldung an fedpol?</li><li>Wie steht es um die Erreichbarkeit von Anbieterinnen für schriftliche Hinweise von Dritten (gemäss Art. 89b FDV), insbesondere hinsichtlich niederschwelliger Kontaktmöglichkeit und Barrierefreiheit?</li><li>Wie steht es um Inhalt, Qualität und Nutzerfreundlichkeit der Kundeninformation über Kinder- und Jugendschutz (gemäss Art. 89a FDV)?</li><li>Wie prüft das BAKOM die Umsetzung der genannten Artikel von Gesetz und Verordnung?</li></ol>
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