Ansiedlung des Messenger-Dienstes "Session" in der Schweiz und deren Auswirkungen auf Strafverfolgung und Rechtshilfe
- ShortId
-
25.1056
- Id
-
20251056
- Updated
-
18.02.2026 21:39
- Language
-
de
- Title
-
Ansiedlung des Messenger-Dienstes "Session" in der Schweiz und deren Auswirkungen auf Strafverfolgung und Rechtshilfe
- AdditionalIndexing
-
1216;15;1236;09;34
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Seit Session im Sommer 2024 seinen Sitz (von Australien) in den Kanton Zug verlegt hat, haben die zuständigen Behörden keine Rechtshilfeersuchen in Strafsachen erhalten oder bearbeitet.</p><p> </p><p>2. In Anbetracht dessen, dass bislang sehr wenige polizeiliche Informationsersuchen eingegangen sind, scheint Session zum heutigen Zeitpunkt kein Reputationsrisiko für unser Land darzustellen. Dennoch wecken Messenger-Dienste wie Session bekanntermassen auch das Interesse böswilliger Akteure, weil sie Technologien bieten, die absolute Anonymität mit Ende-zu-Ende-Verschlüsselung kombinieren – genau die Eigenschaften, nach denen solche Akteure suchen.</p><p> </p><p>3. Da der Schutz der Privatsphäre in der Schweiz hoch gewichtet wird, ist auch die Kommunikation entsprechend stark geschützt. Überwachungsmassnahmen sind nur in den gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen Fällen gestattet und müssen verhältnismässig sein.</p><p> </p><p>4. Im Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF; SR 780.1) und in der zugehörigen Verordnung (VÜPF; SR 780.11) ist bereits heute die Möglichkeit vorgesehen, solche Anbieter zur Speicherung von Randdaten zu verpflichten. Unter Rand- oder Metadaten versteht man im Allgemeinen Daten und technische Informationen von Geräten, die zur Kommunikation zwischen Personen verwendet werden und deren Identifizierung ermöglichen (z. B. Tag, Datum, Uhrzeit und andere technische Daten eines Telefonats oder einer E-Mail). Diese Daten können von Strafverfolgungsbehörden im Rahmen von Ermittlungen oder von der Polizei bei der Suche nach vermissten Personen angefordert werden. In der Schweiz werden Anbieter von Telekommunikationsdiensten (wie bspw. Swisscom) in verschiedene Kategorien eingeteilt, die sich nach Art, Umfang und Funktion der erbrachten Leistungen unterscheiden. Dabei wird zwischen Anbietern mit vollständigen gesetzlichen Verpflichtungen (wie bspw. eben Swisscom) und sogenannten abgeleiteten Kommunikationsdiensten (AKD, wie bspw. Proton oder Session) unterschieden, deren Pflichten weniger umfangreich sind. Anbieter von AKD, liefern auf Anfrage die ihnen vorliegenden sekundären Fernmeldedaten der überwachten oder gesuchten Person (Art. 8 Bst. b und Art. 27 Abs. 2 BÜPF). AKD mit erweiterten Überwachungspflichten (Art. 27 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 26 Abs. 5 BÜPF, Art. 52 VÜPF) müssen die Sekundärdaten während sechs Monaten aufbewahren. Die Aufbewahrungspflichten der AKD mit erweiterten Pflichten sind Gegenstand der laufenden Revision der VÜPF.</p>
- <p>2024 hat der Messenger-Dienst «Session» seine Geschäftstätigkeit in die Schweiz verlegt. Session verspricht einen verschlüsselten Datenverkehr und nutzt für seine Geschäftstätigkeit den datenschutzfreundlichen Rechtsrahmen der Schweiz. Gemäss dem EJPD wird Session zunehmend für Pädokriminalität und den Austausch zwischen extremistischen und cyberkriminellen Organisationen verwendet. Es werden keine Identifikations-, Geolokalisierungs-, Geräte- oder Metadaten erfasst. Für die Registrierung sind weder eine E-Mail-Adresse noch eine Telefonnummer erforderlich. Gemäss VÜPF unterliegt das Unternehmen nicht den erweiterten Auskunfts- und Überwachungspflichten, die insbesondere für Anbieterinnen von Fernmeldediensten nach Art. 2 lit. b BÜPF gelten. Das EJPD betont, dass Session und ähnliche Anbieter bei der Zusammenarbeit in konkreten Fällen keine auswertbaren Daten liefern können und somit die Ermittlungen der Behörden massiv erschweren.</p><p>Die Ansiedlung von Session in der Schweiz birgt potenziell weitreichende Implikationen, da sie eine Sogwirkung auf vergleichbare Messenger-Dienste entfalten könnte. Die Gefahr steigt, dass die Schweiz durch ihren gesetzlichen Rahmen als attraktiver Standort für den Austausch von kriminellen Organisationen genutzt wird. Dies hätte zur Folge, dass Schweizer Behörden von Kooperations- und Identifikationsgesuchen überschwemmt würde. Insgesamt belastet das regulatorische Vakuum die Schweiz reputationsseitig und trägt aktiv zur Förderung von Kriminalität bei.</p><p>Vor diesem Hintergrund bitte ich um die Beantwortung folgender Fragen:</p><ol><li>Wie viele Rechtshilfegesuche im Zusammenhang mit Session hat die Schweiz seit der Ansiedlung erhalten, und wie viele davon konnten erfolgreich bearbeitet werden?</li><li>Welche diplomatischen oder reputationsbezogenen Folgen sieht der Bundesrat durch die Ansiedlung solcher Dienste?</li><li>Welche konkreten Vorteile bietet der gesetzliche Rahmen in Sachen digitale Privatsphäre?</li><li>Gibt es seitens des Bundesrates Überlegungen, den gesetzlichen Rahmen dahingehend anzupassen, dass Anbieter von Messenger-Diensten wie «Session» zur Speicherung von Metadaten verpflichtet werden?</li></ol>
- Ansiedlung des Messenger-Dienstes "Session" in der Schweiz und deren Auswirkungen auf Strafverfolgung und Rechtshilfe
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>1. Seit Session im Sommer 2024 seinen Sitz (von Australien) in den Kanton Zug verlegt hat, haben die zuständigen Behörden keine Rechtshilfeersuchen in Strafsachen erhalten oder bearbeitet.</p><p> </p><p>2. In Anbetracht dessen, dass bislang sehr wenige polizeiliche Informationsersuchen eingegangen sind, scheint Session zum heutigen Zeitpunkt kein Reputationsrisiko für unser Land darzustellen. Dennoch wecken Messenger-Dienste wie Session bekanntermassen auch das Interesse böswilliger Akteure, weil sie Technologien bieten, die absolute Anonymität mit Ende-zu-Ende-Verschlüsselung kombinieren – genau die Eigenschaften, nach denen solche Akteure suchen.</p><p> </p><p>3. Da der Schutz der Privatsphäre in der Schweiz hoch gewichtet wird, ist auch die Kommunikation entsprechend stark geschützt. Überwachungsmassnahmen sind nur in den gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen Fällen gestattet und müssen verhältnismässig sein.</p><p> </p><p>4. Im Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF; SR 780.1) und in der zugehörigen Verordnung (VÜPF; SR 780.11) ist bereits heute die Möglichkeit vorgesehen, solche Anbieter zur Speicherung von Randdaten zu verpflichten. Unter Rand- oder Metadaten versteht man im Allgemeinen Daten und technische Informationen von Geräten, die zur Kommunikation zwischen Personen verwendet werden und deren Identifizierung ermöglichen (z. B. Tag, Datum, Uhrzeit und andere technische Daten eines Telefonats oder einer E-Mail). Diese Daten können von Strafverfolgungsbehörden im Rahmen von Ermittlungen oder von der Polizei bei der Suche nach vermissten Personen angefordert werden. In der Schweiz werden Anbieter von Telekommunikationsdiensten (wie bspw. Swisscom) in verschiedene Kategorien eingeteilt, die sich nach Art, Umfang und Funktion der erbrachten Leistungen unterscheiden. Dabei wird zwischen Anbietern mit vollständigen gesetzlichen Verpflichtungen (wie bspw. eben Swisscom) und sogenannten abgeleiteten Kommunikationsdiensten (AKD, wie bspw. Proton oder Session) unterschieden, deren Pflichten weniger umfangreich sind. Anbieter von AKD, liefern auf Anfrage die ihnen vorliegenden sekundären Fernmeldedaten der überwachten oder gesuchten Person (Art. 8 Bst. b und Art. 27 Abs. 2 BÜPF). AKD mit erweiterten Überwachungspflichten (Art. 27 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 26 Abs. 5 BÜPF, Art. 52 VÜPF) müssen die Sekundärdaten während sechs Monaten aufbewahren. Die Aufbewahrungspflichten der AKD mit erweiterten Pflichten sind Gegenstand der laufenden Revision der VÜPF.</p>
- <p>2024 hat der Messenger-Dienst «Session» seine Geschäftstätigkeit in die Schweiz verlegt. Session verspricht einen verschlüsselten Datenverkehr und nutzt für seine Geschäftstätigkeit den datenschutzfreundlichen Rechtsrahmen der Schweiz. Gemäss dem EJPD wird Session zunehmend für Pädokriminalität und den Austausch zwischen extremistischen und cyberkriminellen Organisationen verwendet. Es werden keine Identifikations-, Geolokalisierungs-, Geräte- oder Metadaten erfasst. Für die Registrierung sind weder eine E-Mail-Adresse noch eine Telefonnummer erforderlich. Gemäss VÜPF unterliegt das Unternehmen nicht den erweiterten Auskunfts- und Überwachungspflichten, die insbesondere für Anbieterinnen von Fernmeldediensten nach Art. 2 lit. b BÜPF gelten. Das EJPD betont, dass Session und ähnliche Anbieter bei der Zusammenarbeit in konkreten Fällen keine auswertbaren Daten liefern können und somit die Ermittlungen der Behörden massiv erschweren.</p><p>Die Ansiedlung von Session in der Schweiz birgt potenziell weitreichende Implikationen, da sie eine Sogwirkung auf vergleichbare Messenger-Dienste entfalten könnte. Die Gefahr steigt, dass die Schweiz durch ihren gesetzlichen Rahmen als attraktiver Standort für den Austausch von kriminellen Organisationen genutzt wird. Dies hätte zur Folge, dass Schweizer Behörden von Kooperations- und Identifikationsgesuchen überschwemmt würde. Insgesamt belastet das regulatorische Vakuum die Schweiz reputationsseitig und trägt aktiv zur Förderung von Kriminalität bei.</p><p>Vor diesem Hintergrund bitte ich um die Beantwortung folgender Fragen:</p><ol><li>Wie viele Rechtshilfegesuche im Zusammenhang mit Session hat die Schweiz seit der Ansiedlung erhalten, und wie viele davon konnten erfolgreich bearbeitet werden?</li><li>Welche diplomatischen oder reputationsbezogenen Folgen sieht der Bundesrat durch die Ansiedlung solcher Dienste?</li><li>Welche konkreten Vorteile bietet der gesetzliche Rahmen in Sachen digitale Privatsphäre?</li><li>Gibt es seitens des Bundesrates Überlegungen, den gesetzlichen Rahmen dahingehend anzupassen, dass Anbieter von Messenger-Diensten wie «Session» zur Speicherung von Metadaten verpflichtet werden?</li></ol>
- Ansiedlung des Messenger-Dienstes "Session" in der Schweiz und deren Auswirkungen auf Strafverfolgung und Rechtshilfe
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